Willkürliche Festlegung von Essensgeld in den Kommunen

17. September 2016

Swen Ennullat, Freie Wähler

Überhöhtes Essengeld für die Mittagessenversorgung in Kindertagesstätten

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 13.09.2016 eine Grundsatzentscheidung gefällt (OVG 6 B 87.15), die die kommunalen Träger von Kindertagesstätten in Brandenburg nochmals verpflichtet, Essengeld nur in Höhe der „durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen“ zu erheben und „überzahltes“ Essengeld den Eltern zurückzuerstatten.

www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.517578.php

Über die Höhe der „durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen“ brauchte das Gericht nicht zu befinden, weil der Kläger seinerzeit bereit war, 1,70 EUR pro Essen als Eigenanteil zu zahlen und dies von dem Gericht als ausreichend erachtet wurde.

In der mündlichen Verhandlung verwies der Senat jedoch ausdrücklich u.a. auf die Rechtsprechung des OVG Bremen in diesem Themenbereich und den bspw. in Berlin angewandten Regularien. Demnach könnten die „Regelbedarfsätze“ von Kindern von 0 bis 6 Jahren als „Anknüpfungspunkt“ verwendet werden. Die gesetzliche Festlegung der Regelsätze waren auf Bundesebene Ergebnis einer repräsentativen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des statistischen Bundesamtes. Mit 60.000 befragten privaten Haushalten in Deutschland ist sie die größte Erhebung dieser Art innerhalb der Europäischen Union.

Wird dieser Rechtsauslegung gefolgt, wären die „ersparten Eigenaufwendungen“ – und damit das durch die Eltern zu zahlende Essengeld für das Mittagessen in Kitas im Jahre 2014 – mit 1,16 EUR anzulegen gewesen. Der Kläger hat angekündigt, auch diese Differenzsumme nun geltend zu machen.

Vertreter von Wir für KW weisen die Stadtverwaltung seit 1 ½ Jahren auf genau diesen Umstand hin. Leider nur mit geringem Erfolg. Zur Erinnerung: Aktuell geht die Stadt Königs Wusterhausen von einem Anteil der Eltern von 1,80 € aus. Wie sie darauf kommt, erklärt sie nicht.

Eine Reduzierung des Essenspreises für die Eltern geht übrigens nicht mit einer Verschlechterung des Mittagessens in Kitas einher. Die Stadt muss lediglich den Differenzbetrag zahlen und darf diese Kosten auch nicht an die Eltern weitergeben.