Während das Bundeskabinett am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft beschließt und den Einsatz von Recyclingbaustoffen fördern will, wird in Niederlehme über eine neue Deponie für genau jene mineralischen Stoffe diskutiert, die nach den Zielen der Bundesregierung künftig verstärkt im Stoffkreislauf gehalten werden sollen. Deutlicher könnte der Widerspruch zwischen politischem Anspruch und lokaler Realität kaum ausfallen.
Kontext
Die geplante DK-0-Großdeponie im Sandtagebau Niederlehme sorgt seit Monaten für Kritik. Nach Ansicht der Unterzeichner wirft der Ablauf des Verfahrens erhebliche Fragen zu Transparenz, kommunaler Entscheidungsbefugnis und Bürgerbeteiligung auf.
Der folgende offene Brief richtet sich an die Bürgermeisterin von Königs Wusterhausen und dokumentiert die aus Sicht der Verfasser bestehenden Widersprüche und offenen Fragen rund um das Deponieprojekt.
Offener Brief! Weiterverbreitung ausdrücklich gewünscht!
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
die Lektüre Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 und Ihrer „Stellungnahme der Stadt“ zur beantragten Schutt- und Erdaushub-Großdeponie ergibt viele Unstimmigkeiten und wirft zahlreiche Fragen auf, die Sie der Bürgerschaft und uns bitte zeitnah (spätestens bis zur Bauausschuss-Sitzung am 15.06.2026) plausibel beantworten.
Sie schreiben in Ihrer o. g. Beschlussvorlage:
„Im ersten Halbjahr 2021 wurde zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens vom Landesamt für Umwelt (LfU) ein Scoping-Termin mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt. Das geplante Vorhaben wurde als Vorentwurf vorgestellt. Mit Schreiben vom 28.05.2021 hat die Stadt Königs Wusterhausen dem LfU mitgeteilt, welche Belange (Verkehr, Schall, Staub) gutachterlich geprüft werden sollen. Zudem wurde dem LfU mitgeteilt, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan für das Gebiet eine Waldfläche darstellt. Der Teilregionalplan II ‚Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe‘ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald legt für das Gebiet eine Vorrangfläche für den Rohstoffabbau fest. Der Rohstoffabbau ist auf der Vorhabenfläche beendet. Nun soll hier die Deponie errichtet und betrieben werden. Das Vorranggebiet Rohstoffabbau greift hier nicht mehr.“
Es kann sich aus unserer Sicht beim o. g. Scoping-Termin des Landesamtes für Umwelt im Jahr 2021 und beim o. g. Schreiben der Stadt vom 28.05.2021 mitnichten um ein „laufendes Geschäft“ der Verwaltung handeln. Dafür sind die aus einer vierten Großdeponie resultierenden Gefahrenpotenziale und Negativfolgen für die Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme bei dreißigjähriger Betriebsdauer zu komplex und zu gravierend.
1. Frühzeitige Beteiligung der Verwaltung am Deponievorhaben
Frage 1
Wann und mit welchem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurden 2021 die Rathausspitze oder Beschäftigte der Verwaltung bevollmächtigt, den „Vorentwurf“ der SKBB zur Errichtung einer DK-0-Großdeponie nicht grundsätzlich sofort abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Vorhaben zu „prüfen“ und „vorzutragen“, welche Belange beim Großdeponie-Vorhaben gutachterlich geprüft werden sollen?
Falls es keinen solchen SVV-Bevollmächtigungsbeschluss gab:
Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat die Verwaltung 2021 entscheiden dürfen, das SKBB-Deponievorhaben nicht von vornherein strikt abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Großdeponie-Vorhaben zu „prüfen“ und vorzutragen, welche Belange gutachterlich geprüft werden sollen, ohne dass die Bürgerschaft gemäß Brandenburgischer Kommunalverfassung über das Großdeponie-Vorhaben informiert und beteiligt worden war?
2. Verkauf kommunaler Flächen und der Entbehrlichkeitsbeschluss
Mit Beschluss Ihrer Vorlage Nr. 61-25-167 am 15.12.2025 im Rahmen einer „Mammut-Sitzung“ der Stadtverordnetenversammlung wurden die kommunalen Teilflächen von ca. 4.368 m² aus dem Flurstück 771 und das komplette Flurstück 459 in einer Größe von 1.701 m² der Flur 4, Gemarkung Niederlehme, ohne Diskussion und ohne öffentlich bekannte plausible Begründungen innerhalb einer knappen Minute für „entbehrlich“ erklärt.
Nach unserer Kenntnis sind diese (bislang noch immer?) im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücke aber zwingend für die Errichtung und den Betrieb der DK-0-Großdeponie erforderlich.
Die Stadt hätte also die Errichtung einer Bauschutt-Großdeponie der Deponieklasse 0 problemlos verhindern können, hätte sie ihre kommunalen Grundstücke als Eigentümerin schlicht behalten.
Die Stadt befand sich tatsächlich vor dem SVV-„Entbehrlichkeitsbeschluss“ in der komfortablen Situation der Entscheidungsträgerin, die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet verhindern oder zulassen zu können. Dieser Rechte hat sie sich ohne derzeit öffentlich bekannte und nachvollziehbare Gründe begeben und wird nun im laufenden abfallrechtlichen Verfahren nur noch als „Beteiligte“ ohne jede tatsächliche Entscheidungskompetenz angehört.
Frage 2
a) Welche schwerwiegenden, plausiblen Gründe gab es, die für die Errichtung der Großdeponie zwingend erforderlichen kommunalen Grundstücke für „entbehrlich“ zu erklären und dadurch die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet überhaupt erst zu ermöglichen?
b) Weshalb sind diese schwerwiegenden Gründe in Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 nicht transparent und vollständig aufgeführt, sondern verschwiegen worden?
c) Weshalb haben Sie der SVV, wie es sachlogisch zwingend ist, nicht vor Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 zunächst eine nachvollziehbare Beschlussvorlage vorgelegt, auf deren Grundlage die SVV die Errichtung einer neuen Großdeponie, ihre Gefahrenpotenziale sowie ihre Negativfolgen hätte beraten und sich für oder gegen diese Großdeponie entscheiden können (im Sinne einer rechtswirksamen Entscheidung)?
Frage 3
Gab es schon im Jahr 2021 mündliche oder schriftliche Zusagen der Stadt an die SKBB oder das LfU, ihr kommunales Teileigentum am Betriebs- und zukünftigen Deponiegelände an die SKBB veräußern zu wollen?
Wenn ja: Wer hat auf welcher Rechtsgrundlage derartige Zusagen abgegeben?
3. Bürgerbeteiligung und Information der Öffentlichkeit
In Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 heißt es weiter:
„Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13.04.2026 bis 12.05.2026. Die Planunterlagen waren in elektronischer Form unter der Adresse www.uvp-verbund.de und als Auslegungsexemplar in der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen einsehbar.“
Frage 4
Weshalb enthält Ihre Beschlussvorlage intransparenterweise keinen Hinweis darauf, dass Bürgerinnen und Bürger noch bis einschließlich Freitag, dem 12.06.2026, die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen die beabsichtigte SKBB-Großdeponie vorzutragen, zumal die Auslegung der Unterlagen trotz des gravierenden Gefahrenpotenzials der beantragten Großdeponie und ihrer vorhersehbaren Negativfolgen nicht gesondert öffentlich bekannt gemacht und lediglich im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht worden war?
4. Tatsächliche Entscheidungskompetenz der Stadt
Der Beschlussgegenstand Ihrer Beschlussvorlage lautet:
„Dem Antrag für das Vorhaben ‚Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK 0 im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme‘ im Rahmen der Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens wird nicht zugestimmt.“
Das klingt zunächst einmal beruhigend, als habe die SVV hier eine tatsächliche Entscheidungsalternative und als würde der Bürgerwille aus Zernsdorf und Niederlehme respektiert werden können.
Abschließend heißt es in Ihrer Beschlussvorlage:
„Im Entwurf der als Anlage 1 dieser Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen sind u. a. Nachforderungen benannt, die vom Antragsteller noch zu ergänzen sind. Unabhängig davon ist von den Ortsbeiräten, dem Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, dem Hauptausschuss und der Stadtverordnetenversammlung zu prüfen, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird. Sofern fachlich fundierte Hinweise bestehen, die in die Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen aufzunehmen wären, sind diese zu benennen.“
Zwar ist es sachlich nicht gänzlich falsch, dass vom Grundsatz her Ortsbeiräte, der Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, der Hauptausschuss und die Stadtverordnetenversammlung noch prüfen und entscheiden können, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird.
Diese „Bewertungsentscheidung“ ist aber keine wirkliche Entscheidung mehr für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie. Die Entscheidung trifft jetzt wegen des intransparenten SVV-„Entbehrlichkeitsbeschlusses“ tatsächlich ausschließlich das Landesamt für Umwelt.
Das Landesamt kann eine „Bewertungsentscheidung“ der SVV zwar zur Kenntnis nehmen, muss ihr aber nicht folgen.
Es ergibt sich die Vermutung einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Irreführung.
Ihre Beschlussvorlage täuscht von der Formulierung her hinsichtlich einer vermeintlich noch bestehenden Entscheidungsmöglichkeit für oder gegen eine Großdeponie. Es kann jedoch nur noch eine „Bewertungsentscheidung“ abgegeben werden. Eine tatsächliche Grundsatzentscheidung für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet ist durch die Stadt gar nicht mehr möglich.
Frage 5
Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich dargestellt, dass die Stadt infolge des o. g. Entbehrlichkeitsbeschlusses gar keine rechtswirksame Entscheidung für oder gegen eine neue Großdeponie mehr treffen kann, die ohne Veräußerung der kommunalen Grundstücke an die SKBB das laufende abfallrechtliche LfU-Verfahren aber rechtswirksam sofort beendet hätte?
Frage 6
Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich klar zum Ausdruck gebracht, dass es – im Falle einer LfU-Genehmigung – ausschließlich nur noch um den Umfang der beantragten Deponie geht und die Errichtung einer vierten Großdeponie im Zweifelsfall gar nicht mehr verhindert werden kann?
5. Schlussbemerkung
Im Anhang senden wir Ihnen eine Auflistung aller fachlich fundierten Hinweise, die in der „Stellungnahme der Stadt“ gegen die beantragte SKBB-Großdeponie unbedingt Berücksichtigung finden müssen. Dies lässt sich hier zur freien Verwendung herunterladen (CLICK)260608_Argumente_Deponie
Es geht hier schließlich um die Lebensqualität der Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme für die nächsten drei Jahrzehnte.
Als Bürgerin oder Bürger hätte man eigentlich erwarten können und dürfen, dass Ihre Beschlussvorlage als Grundlage der Beratungen alle Gesichtspunkte für und gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie enthält.
Nach unseren Maßstäben ist der Ablauf des Großdeponie-Vorganges mit all seinen o. g. Merkwürdigkeiten gleichermaßen intransparent wie ungeheuerlich und inakzeptabel.
Hochachtungsvoll
Gesine und Wolfgang Almus
OT Zernsdorf