Sonderbehandlung für SPD Landratskandidatin?

2. September 2023

Bürger machten uns nach dem Studium der Wahldokumente auf eine Unstimmigkeit auf dem Wahlschein für die Landratswahl am 8. Oktober 2023 aufmerksam. Es drängt sich der Verdacht auf, dass mit dieser eigentlich kleinen Unregelmäßigkeit der zur Zeit ja omnipräsenten SPD-Kandidatin noch ein weiterer kleiner Vorteil geschaffen werden soll.
Unser Leser Swen Ennullat hat diese Frage an den Wahlleiter gestellt, diese Anfrage und hoffentlich auch eine zeitnahe Antwort von Herrn Binienda veröffentlichen wir an dieser Stelle:

Sehr geehrter Herr Binienda,
in der Bekanntmachung Wahl zur Landrätin/zum Landrat im Landkreis Dahme-Spreewald am 8. Oktober 2023 führt der Wahlvorschlag der SPD bei der Bewerberin auf, dass diese „1. Beigeordnete“ und „Juristin“ sei.
Lt. § 41 I BbgKWahlV muss sich der Bewerber entscheiden, ob er seinen „Beruf“ oder seine „Tätigkeit“ angibt. Nicht beides. Die Verwendung der Konjunktion „oder“ im Verordnungstext lässt keine Interpretationsmöglichkeiten zu.
Mir ist auch kein Fall aus den letzten Jahren bekannt, wo dies anders gehandhabt wurde.
In der Kommentierung habe ich ebenfalls keine entsprechende Rechtsauffassung gefunden. Hier wird vor allem darauf abgestellt, wie konkret der Bewerber Tätigkeit oder Beruf beschreibt. Sowie: Nur, wenn „zugleich zwei Tätigkeiten ausübt werden, können beide angegeben werden. Allerdings sollte auf dem Stimmzettel möglichst nur eine Angabe ausgewiesen werden.“
Selbst wenn Sie also diese eindeutige Empfehlung ignorieren würden, hätte es dann m.E. heißen müssen „1. Beigeordnete und Dezernentin“ (vgl. Organigramm der Kreisverwaltung LDS).
Insoweit bitte ich um Aufklärung. Letztendlich geht es hier um die Ordnungsmäßigkeit einer Wahl und sie sollen bereits im Wahlausschuss auf diesen Umstand hingewiesen worden sein.

Mit freundlichen Grüßen
Swen Ennullat, M.A.
Königs Wusterhausen