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Öffentliche Bekanntmachung / 3. Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes „Windenergienutzung“

8. Juli 2015

Bekanntmachung durch Stephan Loge, Vorsitzender der Regionalversammlung Lausitz-Spreewald

Öffentliche Bekanntmachung
über die förmliche Beteiligung zum 3. Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald

Da aus der Abwägung zum 2. Beteiligungsverfahren die Notwendigkeit für eine Flächenänderung entstanden ist, wurde der 3. Entwurf zum sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald erarbeitet. Dieser wird mit seiner Begründung und dem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), geändert durch Artikel 9 des Geset-zes vom 11. Februar 2014 (GVBL. I Nr. 7) öffentlich ausgelegt.

Der 3. Planentwurf mit seiner Begründung und der zugehörige Umweltbericht liegen
vom 02. Juli 2015 bis 03. September 2015

bei folgender Stelle während der jeweiligen Dienstzeiten für jedermann zur Einsicht aus:
Amt für Kreisentwicklung und Denkmalschutz/Agenda, Raum 214,
Brückenstraße 41, 15711 Königs Wusterhausen

Der 3. Planentwurf mit seiner Begründung und der zugehörige Umweltbericht sind ab dem 25. Juni 2015 auch im Internet auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald unter www.region-lausitz-spreewald.de einsehbar.

Im Zeitraum von 3 Monaten ab Beginn der Auslegung können schriftliche Hinweise, Anregungen und Bedenken zum 3. Planentwurf und zum zugehörigen Umweltbericht eingereicht werden. Diese sind zu richten an die
Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald,
Gulbener Straße 24,
03046 Cottbus
oder per E-Mail an poststelle@rpgls.brandenburg.de

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendun-gen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden.
Gleichförmige Einwendungen, welche die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder als Vertreter nicht eine natürliche Person benennen, können unberücksichtigt bleiben. Ebenso können gleichförmige Einwendungen ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.