Die Hoffnungen von Landrat Loge…

12. Januar 2021

Redaktion Stadtfunk

… doch wie soll es Hoffnung geben, wenn der Landkreis gar nicht mit den Gemeinden kooperiert?

In der MAZ vom Freitag, dem 8. Januar 2020 gab es ein Interview mit Landrat Stephan Loge, das mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Nun wurde der Redaktion eine Anfrage des Königs Wusterhausener Bürgermeisters Ennullat zu eben diesem Thema bekannt. Eine Antwort von Herrn Loge darauf ist uns leider nicht bekannt. Wir stellen uns die Frage, ob er die Situation noch überblickt.

Sehr geehrter Herr Loge,
Ihrem o.g. Interview konnte ich entnehmen, dass Sie bei „Impfberechtigten“ (über 80jährige Personen sowie Beschäftigte in Krankenhäusern und der Altenpflege) im Landkreis Dahme-Spreewald, auf die „Meldedaten“ der „Rathäuser der jeweiligen Kommunen“ verwiesen. Und weiter: „Das ist auch der Grund, weshalb in Brandenburg die Impfberechtigten nicht angeschrieben werde. Jede Gemeinde soll das selbst organisieren.“ Ich bitte hier dringend um Erläuterung. Mir liegen hierzu keine Informationen oder ein etwaiges Amtshilfeersuchen von Ihnen vor. Daten zu „Beschäftigte in Krankenhäusern und der Altenpflege“ können selbstverständlich auch nicht von uns erhoben werden.

Außerdem teilen Sie mit: „Ich plädiere dafür, dass man den 15-Kilometer-Radius auf die Gemeinden bezieht und nicht auf den konkreten Wohnort. Wir haben Großgemeinden im ländlichen Raum, die weit größer sind. Wenn ich da an einem Ende wohne und 15 Kilometer fahre, bin ich auch nicht im Konsum.“ Laut dem mir vom Städte- und Gemeindebund aktuell übersandten Entwurf der vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung spricht der neue §4 II jedoch von:

„Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet….“.

Ich bitte auch hier dringend um Rückinformation. Bei uns gehen aufgrund Ihres Interviews Nachfragen ein.

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Swen Ennullat, M.A.
Bürgermeister
Stadt Königs Wusterhausen