Was man bei einer Begehung nicht sieht

29. Mai 2026

N. N., Name des Autors ist der Redaktion bekannt

Zur geplanten Deponie im Sandtagebau Niederlehme

Wer in diesen Wochen über das Gelände am Segelfliegerdamm schaut, sieht eine ausgeräumte Sandgrube – ein Stück Industrielandschaft, das schon lange nicht mehr schön ist. Was soll hier groß passieren? Hier war doch ohnehin Tagebau, könnte man denken.

Diesen Gedanken kann man niemandem verübeln – und doch greift er zu kurz. Was heute dort steht, zeigt nicht, was eine Deponie in dreißig, fünfzig oder hundert Jahren aus dem Ort macht.

Das Heikle an einer Deponie liegt, ganz wörtlich, unter der Oberfläche. Bei einem Ortstermin lässt sich nicht erkennen, wie das Grundwasser unter der Fläche zieht oder was sich über die Jahrzehnte an Sickerwasser sammelt und wohin es wandert. Setzungen, undichte Stellen, das allmähliche Ineinandergreifen mehrerer Belastungen – all das entzieht sich dem Blick, der über ein Gelände schweift.

Einiges davon steht in den Antragsunterlagen der Firma selbst. Zwischen der geplanten Deponiesohle und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegen nach ihren eigenen Zahlen an den tiefsten Stellen nur rund zehn Zentimeter. Die Deponieverordnung verlangt zum Grundwasser einen Mindestabstand von einem Meter; die Firma hält ihn dennoch für gewahrt, weil dieser Meter aus ihrer Sicht bereits im angesetzten höchsten Grundwasserstand enthalten sei und nicht zusätzlich über dem Wasser verbleiben müsse. Ob diese Auslegung trägt, ist eine der zentralen Fragen des Verfahrens.

Keine 250 Meter nördlich beginnt ein Trinkwasserschutzgebiet. Und das behandlungsbedürftige Sickerwasser – bis zu 36 Kubikmeter am Tag – soll abgefahren werden, gesichert bislang nur durch eine Absichtserklärung; welche Qualität es überhaupt hat, lässt sich nach den Unterlagen erst sagen, wenn die Ablagerung längst läuft.

Dass die Deponie versagen werde, behauptet damit niemand. Der Einwand ist ein anderer: ob die Sicherheitsreserven vorhanden sind, die ein Bauwerk braucht, dessen Wirkung über Generationen reicht.


Eine Planfeststellung ist kein Vertrauensverfahren

Verbreitet ist eine bequeme Annahme: Wenn Gutachter, Behörden und eine eingeführte Firma an einer Sache arbeiten, werde sie schon ihre Richtigkeit haben. Das klingt vernünftig, verfehlt aber den Kern – nicht, weil irgendjemand unredlich wäre, sondern weil eine Planfeststellung gar nicht nach Vertrauen fragt. Sie fragt nach Nachweisen.

Ob man dem Antragsteller mit Sympathie oder mit Skepsis begegnet, ist rechtlich ohne Belang. Es zählen Belege, Methodik und Daten – eben das, was bei einer Begehung unsichtbar bleibt. Wie weit das trägt, zeigt sich an einem einzelnen Beispiel: Wenn ein Gutachten Beeinträchtigungen entfernter Schutzgebiete mit dem Hinweis auf die Distanz und die nahe Autobahn ausschließt, mag das für den Lärm zutreffen – für das Grundwasser nicht. Grundwasser fließt nicht entlang von Autobahnen.

Solche technischen Fragen wirken trocken und werden gern als Nebensache behandelt, obwohl sie in Wahrheit meist den Ausschlag geben. Genehmigungen scheitern selten am Anblick einer Fläche, sondern an Grundwasser, Entwässerung und Standsicherheit – an Gutachten, die nicht tragen. Eine Sickerwasserleitung, die unter dem Grundwasserstand verlaufen soll, oder Setzungen, die sich über Jahrzehnte nur abschätzen lassen: An solchen Punkten entscheidet sich, ob ein Bauwerk hält, was es verspricht.


Drei Vorhaben, ein Grundwasser

Am deutlichsten zeigt sich das an einer Frage, die in keiner der Unterlagen beantwortet wird: Was geschieht, wenn mehrere Vorhaben gleichzeitig auf dasselbe Grundwasser drücken?

Das Grundwasser strömt von hier in Richtung der umliegenden Seen – darunter der Zernsdorfer Lankensee und der Krüpelsee – und weiter zur Dahme; also dorthin, wo geangelt wird, wo im Sommer Kinder baden und wo die Gärten bis ans Wasser reichen. In diesem Einzugsgebiet liegt nicht allein die geplante Deponie; mindestens zwei weitere Vorhaben werden derzeit parallel betrieben.

Da ist zunächst der Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb Wiesenhof am Segelfliegerdamm, der seine Kapazität nahezu verdoppeln will: Die genehmigte Schlachtmenge soll von 190 auf 375 Tonnen Lebendgewicht pro Tag steigen, beantragt als wesentliche Änderung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Parallel dazu laufen die Bauleitplanung der Stadt und ein wasserrechtliches Verfahren, in dem eine Grundwasserentnahme von bis zu 240.000 Kubikmetern im Jahr beantragt ist.

Gerade an diesem Betrieb zeigt sich, dass Wasserrecht, Umweltprüfung und immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Das sogenannte Koordinierungsgebot – die Pflicht, parallel laufende Verfahren mit Wirkung auf dasselbe Grundwasser aufeinander abzustimmen – war bereits in früheren Verfahren Gegenstand behördlicher Erörterungen.

Hinzu kommt das ehemalige NVA-Tanklager an der Spreenhagener Straße, auf dem ein großflächiges Ferienresort mit Hotels, Boardinghäusern und Ferienhäusern auf über 30 Hektar geplant ist (B-Plan 05/09 „Spreenhagener Straße“). Das Gelände steht als Altlast im Kataster des Landkreises, liegt in einer Trinkwasserschutzzone, und Bodenuntersuchungen aus dem Jahr 2003 haben dort Mineralöl- und Aromatenbelastungen gefunden. Ein abgeschlossenes Sanierungskonzept ist den zugänglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Jedes dieser Verfahren läuft für sich, keines nimmt die beiden anderen in den Blick. Was geschieht, wenn Deponie, Schlachtbetrieb und das geplante Ferienresort über Jahre gemeinsam auf dasselbe Grundwasser einwirken, hat bislang niemand untersucht – obwohl das UVP-Recht bei kumulierenden Vorhaben ausdrücklich vorsieht, ihr Zusammenwirken zu betrachten.

Die Frage ist deshalb nicht, ob jedes Vorhaben für sich genommen unbedenklich erscheint, sondern ob die Summe ihrer Wirkungen auf denselben Naturraum ausreichend untersucht wurde. Auch davon ist bei einem Rundgang über das einzelne Gelände nichts zu sehen.


Was auf der Straße ankommt

Oberirdisch wiederholt sich das Muster – mit dem Unterschied, dass man es hier nicht erst im Verborgenen suchen muss. Der Segelfliegerdamm ist die einzige Zufahrt, und über ihn sollen die Deponie-Lkw rollen: bis zu 144 Fahrten am Tag, fast drei Jahrzehnte lang.

Dazu kommt der Verkehr des weiterlaufenden Tagebaus und eines Schlachtbetriebs, der seine Kapazität nahezu verdoppeln will. Wer sich unter Sickerwasser und Grundwasserständen wenig vorstellen kann, hat spätestens hier eine klare Anschauung: Jeder, der die Autobahnabfahrt und den Segelfliegerdamm kennt, kann sich ausmalen, was Dutzende zusätzliche Lastwagen Tag für Tag über Jahrzehnte bedeuten.

Auch hier rechnet jedes Gutachten nur den eigenen Anteil.


Worüber eigentlich entschieden wird

Man sollte sich die Größenordnung vergegenwärtigen. Was hier entsteht, ist keine zugeschüttete Grube, sondern ein Deponiekörper von rund 15 Hektar mit gut 1,6 Millionen Kubikmetern Volumen, ausgelegt auf etwa 28 Jahre Betrieb und eine Nachsorge, die noch weit darüber hinausreicht – eine Entscheidung also, die über Jahrzehnte bindet.

Und sie betrifft nicht allein Niederlehme: Geplant ist ein Standort, der gering belastete mineralische Abfälle aus Berlin und Brandenburg aufnimmt. Aus einer Grube, von der man Renaturierung erwartet hatte, würde auf Dauer ein Entsorgungsplatz der Region – an einem Ort, der schon heute als Misch- und Verwertungsplatz für Abfälle dient.

Dass ein Unternehmen daran verdienen möchte, ist nichts Anrüchiges. Doch je größer das wirtschaftliche Gewicht hinter einem Vorhaben, desto wichtiger wird ein Blick, den dieses Gewicht nicht bewegt.

Dazu fügt sich ein Umstand, der in der bisherigen Diskussion kaum vorkommt: Das Land Brandenburg will in seinem fortgeschriebenen Abfallwirtschaftsplan neue DK-0-Deponien grundsätzlich nicht mehr zulassen – ausgenommen Monodeponien, in denen ein Betrieb allein seinen eigenen Abfall ablagert. Niederlehme gehörte nicht dazu.

Einen fertigen Schluss muss man daraus nicht ziehen, doch die Frage drängt sich auf: Warum schlägt das Land diesen Weg ein – und wie fügt sich ein neuer regionaler Deponiestandort in diese Linie?


Wer am Ende damit lebt

In einem solchen Verfahren verfolgt jeder Beteiligte seine eigene Aufgabe, und diese Aufgaben weisen nicht in dieselbe Richtung: Die Firma will ihr Vorhaben durchbringen, die Gutachter arbeiten ihr zu, die Behörde prüft.

Gerade weil die Interessen auseinandergehen, kann die Stadt nicht darauf bauen, dass die übrigen Beteiligten ihre Bürger schon mitbedenken. Kritische Fragen zu stellen ist hier keine Fortschrittsfeindlichkeit, sondern genau das, wozu gewählte Vertreter da sind.

Und diese Sorgfalt lohnt sich, weil die beiden möglichen Fehler ungleich schwer wiegen. Eine zu strenge Prüfung kostet Zeit – ärgerlich, aber zu beheben. Eine zu nachlässige kann einen Ort ein halbes Jahrhundert begleiten.

Denn wenn Betrieb und Nachsorge eines Tages enden, zieht die Firma weiter; was bleibt, sind die Menschen, die hier leben, ihr Wasser, ihr Boden, die Straße vor der Tür – und jener Angler am Lankensee, der seine Schnur auswirft, ohne zu wissen, was sich im Grundwasser unter ihm bewegt.

Misstrauen ist also nicht der Maßstab, blindes Vertrauen ebenso wenig; es bleibt das Prüfen. Technische Einwendungen sind dabei kein Votum gegen ein Unternehmen, sondern ein notwendiger Teil des Verfahrens – die Stadt hat solche Einwendungen bereits erhoben.

Ob die Fläche heute harmlos wirkt, entscheidet nicht über die Deponie; darüber entscheidet, ob die Unterlagen halten, was sie versprechen. Und diese Frage zu stellen schadet niemandem, der nichts zu verbergen hat.


Hinweis zu den Quellen

Die Zahlen und Sachverhalte zur Deponie selbst stammen aus den öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin zum Planfeststellungsantrag vom 06.02.2026. Die Angaben zu den benachbarten Vorhaben stammen aus deren jeweils eigenen, öffentlich zugänglichen Verfahrensunterlagen und Registern (u. a. Altlastenkataster des Landkreises).

Im Einzelnen u. a.

  • Grundwasserabstand: Deponieplanum an den Tiefpunkten 36,70 m NHN, festgesetzter höchster Grundwasserstand (HGW100) 36,63 m NHN → rund 0,1 m geometrischer Abstand (Erläuterungsbericht S. 50/95). Die Vorhabenträgerin sieht den DepV-Mindestabstand von 1,0 m (Anhang 1, Pkt. 1.1, Nr. 1) gleichwohl als erfüllt an, da im angesetzten HGW bereits Sicherheiten von 0,5–1,0 m enthalten seien; die Belastbarkeit dieser Auslegung ist Prüfgegenstand. Trinkwasserschutzgebiet Niederlehme ca. 250 m nördlich (Erläuterungsbericht Tab. 5, S. 35/95).
  • Sickerwasser: bis zu 36 m³/Tag (LBP, Anlage 17, S. 27); Entsorgung nur durch Absichtserklärung (Anlage 21); Qualität erst „nach Beginn der Ablagerung“ bestimmbar (UVP-Bericht, Anlage 16, S. 11).
  • Dimension und regionale Bedeutung: rd. 17 ha Gesamtfläche, ca. 15 ha Deponiebauwerk, ca. 1,63 Mio. m³ Verfüllvolumen, ca. 28 Jahre Betrieb; Entsorgung u. a. mineralischer Abfälle aus Berlin und Brandenburg (Antragsunterlagen; EUWID-Recycling, „Vinci-Tochter beantragt DK-0-Deponie bei Berlin“, 14.04.2026).
  • Bestehende Abfallnutzung des Geländes: derzeit Misch- und Verwertungsplatz nach § 4 BImSchG (LBP, Anlage 17, S. 5).
  • Grundwasserfließrichtung und erhöhte Empfindlichkeit: Reduzierung der Bodenmächtigkeit durch den Tagebau auf 0,3–3 m, dadurch erhöhte Empfindlichkeit des Grundwassers; Fließrichtung in Richtung der umliegenden Gewässer (UVP-Bericht, Anlage 16, S. 35; WRRL-Fachbeitrag, Anlage 19).
  • Verkehr: 144 zusätzliche Lkw-Fahrten/Tag über 28–30 Jahre auf dem Segelfliegerdamm als einziger Zufahrt; paralleler Tagebauverkehr (Verkehrsuntersuchung, Anlage 14, S. 6, 9–10).
  • Kumulierende Vorhaben: §§ 10 ff. UVPG (Berücksichtigung des Zusammenwirkens kumulierender Vorhaben).
  • Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb Wiesenhof am Segelfliegerdamm: beantragte Erhöhung der Schlachtkapazität von 190 auf 375 t Lebendgewicht/Tag (wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG); parallele Verfahren (Bauleitplanung, immissionsschutz- und wasserrechtliche Genehmigung, UVP) mit beantragter Grundwasserentnahme von bis zu 240.000 m³/Jahr; Koordinierungsgebot bereits Gegenstand behördlicher Befassung (öffentlich zugängliche Verfahrens- und Behördenunterlagen).
  • Ehemaliges NVA-Tanklager Spreenhagener Straße / geplantes Ferienresort: militärische Konversionsfläche; Eintrag im Altlastenkataster des Landkreises; Lage in Trinkwasserschutzzone III b (WSG Niederlehme/Wernsdorf); Bodenuntersuchungen 2003 (Mineralöl, Aromaten). Auf der Fläche ist ein Hotel- und Ferienresort geplant (B-Plan 05/09 „Spreenhagener Straße“, Sondergebiet Hotel- und Ferienhausanlage; Träger Log Homes GmbH; rund 33 ha Plangebiet; nach B-Plan-Begründung u. a. 700 Hotelbetten, 200 Boardinghaus-Appartements, 244 Ferienhäuser; Raumordnungsverfahren 2014 abgeschlossen).
  • Landesstrategie: Entwurf der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans Brandenburg, Teilplan Mineralische Abfälle (S. 30): grundsätzlich keine Neuzulassung von DK-0-Deponien außer Monodeponien für betriebseigene Abfälle.
  • Ursprüngliche Rekultivierung als Wald: Anlage 16, S. 38; Anlage 17, S. 4; Anlage 18, S. 3.

Online zugängliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Antragsunterlagen selbst (Erläuterungsbericht und Anlagen) sind die öffentlich ausgelegten Planunterlagen und über das Landesamt für Umwelt Brandenburg einsehbar. Frei im Internet zugänglich sind: