Anspruch auf Rückerstattung – Essensgeld an Kitas seit Jahren falsch abgerechnet

30. Oktober 2015

Pressemitteilung von Rechtsanwalt Christian Möbus aus der Kanzlei Lazarus

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2014 (VG 10 K 4203/13) erregt die Gemüter. Es deckt massive Fehler bei der Abrechnung des Essensgeldes in Kindertagesstätten auf. Fast alle Kommunen in Brandenburg sind davon betroffen. Zum einen muss die Bestimmung der Höhe des Essensgeldes und dessen Kassierung durch den Träger vorgenommen werden. In der Praxis wird dies aber gesetzeswidrig einfach auf die Versorger (Caterer) verlagert. Zum anderen schreibt das brandenburgische Kita-Gesetz für die Höhe des Essensgeldes vor, dass dieses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten ist. Auf jeden Fall haben die Eltern Anspruch auf Rückzahlung aller gezahlten Essensgelder, soweit die Forderungen nicht verjährt sind, also für 3 Jahre. Auch im Dahmeland sind viele Eltern und Gemeinden betroffen. Dazu der Königs Wusterhausener Stadtverordnete und Rechtsanwalt Christian Möbus aus der Kanzlei Lazarus:

„Zwei grobe Fehler unterlaufen vielerorts: Die Verträge sowie die direkte Abrechnung zwischen Caterer und Eltern sind falsch. Auch der Preis für die Mittagsversorgung wird falsch festgelegt und ist zudem meist zu hoch. Die Essensversorgung ist nach dem Brandenburgischen Kita- Gesetz Aufgabe des Trägers (Kommune oder freier Träger) der Kita. Er trägt alle Kosten, kann sie sich diese aber von den Eltern per Bescheid erstatten lassen. Zumeist gibt es dazu aber keinerlei Festlegungen, es wurde einfach nichts geregelt. Gerade aber weil nichts geregelt ist, erfolgt die derzeitige Abrechnung damit gesetzeswidrig und ist fehlerhaft. Was hat dies zur Folge? Die Eltern können das Geld vom Träger der jeweiligen Kita für die vergangenen 3 Jahre und mit einer Verzinsungvon 4% zurück verlangen. Rechtlich beleuchtet erklärt sich das wie folgt: Die Eltern haben das Essensgeld bisher direkt beim Caterer bezahlt. Damit wurde eine für sie fremde Schuld beglichen, nämlich die der Stadt. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag. Daher müssen Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch angewendet werden. Es gelten also auch die Verjährungsfristen des Privatrechts. Eltern von Kita-Kindern können daher das gezahlte Essensgeld für die Jahre 2012, 2013, 2014 und das laufenden Jahr 2015 zurückfordern. Stichtag für Forderungen aus dem Jahr 2012 ist der 31.12.2015. Es ist also zügiges Handeln nötig, wenn Eltern die Beiträge aus dem Jahr 2012 erstattet bekommen wollen. Auch bei der Berechnung der Höhe des Essensgeldes werden schwerwiegende Fehler gemacht. Die Träger können sich ihre Aufwendungen für das Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern erstatten lassen. Durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen meint, dass die Träger eine nachvollziehbare Berechnung anstellen und dass nicht einfach der Preis durch die Caterer festgelegt wird. Der Caterer darf die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen nicht selbst bestimmen.“

In der Praxis werden in hiesigen Kitas bis zu 3 Euro pro Mittagessen verlangt. Zur Berechnung der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen könnte zum Beispiel auf die Grundsätze zur Berechnung des Hartz IV Satzes zurückgegriffen werden. Der in diesem Satz enthaltene Betrag für das Mittagessen beträgt 1,16 Euro. In Frankfurt (Oder) kostet das Mittagessen in den Kitas so einheitlich nur 1,25 Euro. Einige Landkreise geben den Trägem Empfehlungen für die Höhe des Essensgeldes. In aller Regel ist das Essengeld für die Eltern also deutlich teurer. Warum das so ist? Der Preis entsteht auf Grund von Ausschreibungen, die Caterer bewerben sich dann mit ihrem Angebot. Häufig steigen die Preise mit dem Anbieten von Biokost oder ähnlichem. Eine Änderung des Kita-Gesetzes ist derzeit nicht geplant. Damit bleibt es bei oben Gesagtem: Die Kommunen stehen daher vor einer großen Aufgabe und Eltern vor einem unerhofften Geldsegen – vorausgesetzt, sie machen ihr Recht gegenüber dem jeweiligen Kita-Träger geltend.

Anmerkung der Redaktion:
Wir hatten zu dem Thema bereits einen offenen Brief an Minister Baaske und die Antwort des Ministers veröffentlicht.
Wer seine Ansprüche aus dem Jahr 2012 noch geltend machen will, sollte nun bis zum 31. Dezember 2015 handeln!

Ein Formular für die Rückerstattung erhalten Sie kostenlos und unverbindlich unter
kontakt(at)kanzlei-Lazarus.de oder über die Telefonnummer 03375 5171427.