Kategoriearchiv: Niederlehme

Schon wieder: Schlachthof Erweiterung

8. Juli 2026

Der Bebauungsplan wirkt harmlos, weil er als Sicherung eines bestehenden Standorts beschrieben wird. Tatsächlich ermöglicht er zusätzliche Entwicklungsspielräume für einen industriellen Schlachtbetrieb, während zentrale Gutachten noch fehlen.

Die Stadt Königs Wusterhausen beteiligt derzeit die Öffentlichkeit am Vorentwurf des Bebauungsplans „Geflügelschlachthof Niederlehme“. Auf den ersten Blick klingt das nach einer reinen Standortsicherung: Ein seit 1967 vorhandener Betrieb soll planungsrechtlich abgesichert werden, rund 700 Arbeitsplätze werden angeführt, der Standort liegt ohnehin seit Jahrzehnten dort.

Bei genauerem Hinsehen ist die Sache deutlich komplizierter. Der Bebauungsplan schafft nicht nur Ordnung für einen bestehenden Betrieb. Er eröffnet zusätzliche bauliche Spielräume, legt ein sehr spezifisches Sondergebiet fest und berührt eine ganze Reihe empfindlicher Fragen: Wohnen, Verkehr, Lärm, Geruch, Grundwasser, Naturschutz, Wald, Klima und Sicherheit.

Bestandssicherung oder Erweiterung?

Die Unterlagen sprechen von Standortsicherung. Zugleich soll im Sondergebiet eine GRZ von 0,7 festgesetzt werden. Die Begründung nennt bereits heute eine Bestandsversiegelung von etwa 62 Prozent und beschreibt zusätzliche Entwicklungsspielräume. Das ist mehr als bloßes Abzeichnen des Status quo.

Besonders wichtig ist die Frage der Kapazität. Die Begründung nennt eine mögliche Schlachtleistung von mindestens 352 Tonnen Lebendtiergewicht pro Tag. Außerdem wird die Verarbeitung zugekaufter Schlachtkörper beschrieben. Damit stellt sich die zentrale Frage, welcher Zustand eigentlich gesichert wird: der heutige tatsächliche Betrieb, der genehmigte Rahmen oder ein künftig intensiverer Betrieb?

Ein maßgeschneidertes Sondergebiet

Geplant ist kein gewöhnliches Gewerbegebiet, sondern ein sonstiges Sondergebiet „Geflügelschlachthof und -verarbeitung“. Die Festsetzungen sind sehr genau auf Schlachtung, Verarbeitung, Verpackung, Versand und die dazugehörigen technischen Anlagen zugeschnitten.

Gerade deshalb muss die Stadt besonders sorgfältig abwägen. Eine so betriebsbezogene Planung braucht eine eigenständige städtebauliche Begründung und eine ergebnisoffene Prüfung, ob die gewählte Lösung wirklich erforderlich und verträglich ist.

Viele Konflikte werden erkannt – aber noch nicht gelöst

Die Unterlagen kündigen Gutachten zu Geruch, Staub, Bioaerosolen, Schall, Ammoniak, Stickstoffdeposition und Natura 2000 an. Das zeigt: Die Konflikte sind nicht eingebildet, sondern liegen auf der Hand. Derzeit sind sie aber für die Öffentlichkeit noch nicht ausreichend nachvollziehbar aufgearbeitet.

Ein Bebauungsplan darf solche Fragen nicht einfach in spätere Einzelgenehmigungen verschieben, wenn sie bereits auf der Planungsebene erkennbar sind. Ob ein Standort dieser Art in dieser Form verträglich ist, gehört in die politische und planerische Grundentscheidung.

Wasser ist ein Schlüsselkonflikt

Der Schlachthof fördert Grundwasser aus zwei Brunnen. Südlich grenzt das Trinkwasserschutzgebiet Königs Wusterhausen an den Geltungsbereich. Hinzu kommt, dass der Standort als Altlastenverdachtsfläche „ehemaliger KIM-Schlachthof“ registriert ist.

Das ist ein sensibler Mix. Grundwasserentnahme, industrielle Reinigung, Abwasser, Lkw-Wäsche, Chemikalien, tierische Nebenprodukte, Rückspülwasser, Versickerung und Altlastenverdacht müssen zusammen betrachtet werden. Die Stadt muss sicherstellen, dass die Bewirtschaftungsziele des Wasserrechts, der Grundwasserschutz und die örtliche Trinkwasservorsorge nicht nur behauptet, sondern belastbar geprüft werden.

Natur- und Klimaschutz sind keine Randthemen

Im und am Plangebiet gibt es Wald mit Funktionen als lokaler Klimaschutz- und Immissionsschutzwald, das Flächennaturdenkmal „Feuchtgebiet Niederlehme südlich der Autobahn“, gesetzlich geschützte Biotope und einen Orchideenstandort. Das sind keine dekorativen Fußnoten der Planung, sondern abwägungserhebliche Schutzgüter.

Auch die angekündigte Natura-2000-Prüfung ist wichtig. Wirkungen wie Stickstoffeinträge, Ammoniak, Lärm, Licht, Verkehr, Wasserentnahme und Betriebsrisiken können über den Werkszaun hinausreichen.

Sicherheitsbelange gehören in die Abwägung

Die Begründung nennt für die Kälteanlage einen Kältemittelinhalt von 11 Tonnen Ammoniak. Dieser Punkt sollte im weiteren Verfahren sachlich, aber ernsthaft geprüft werden. Es geht nicht um Alarmismus, sondern um die Frage, ob Sicherheitsbelange und schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld planerisch ausreichend berücksichtigt werden.

Der Flächennutzungsplan ist ein eigener Punkt

Der bestehende Teilflächennutzungsplan stellt das Gelände weitgehend als Gewerbegebiet und den westlichen Teil als Wald dar. Das geplante Sondergebiet lässt sich daraus nicht ohne Weiteres entwickeln. Deshalb läuft ein Parallelverfahren zur Änderung des Teilflächennutzungsplans.

Dieses Parallelverfahren darf nicht nur ein formaler Begleitakt sein. Es muss klären, ob ein Sondergebiet für einen industriellen Geflügelschlachthof an genau diesem Standort mit der städtebaulichen Entwicklung, dem Wohnumfeld, dem Wasserhaushalt, dem Natur- und Klimaschutz und der Landesplanung vereinbar ist.

Was jetzt wichtig ist

In der frühzeitigen Beteiligung geht es darum, die entscheidenden Belange rechtzeitig zu benennen. Die Stadt muss sie ermitteln, bewerten und in die Abwägung einstellen. Genau daran wird sich das weitere Verfahren messen lassen müssen.

Arbeitsplätze, Bestandsschutz und wirtschaftliche Interessen sind wichtige Belange. Sie ersetzen aber keine saubere Planung. Wer einen solchen Standort dauerhaft absichern will, muss auch zeigen, dass die Belastungen für Nachbarschaft, Umwelt, Wasser, Natur und Infrastruktur tragfähig bewältigt werden.

Quellen und herangezogene Unterlagen

  1. Stadt Königs Wusterhausen: Bebauungsplan „Geflügelschlachthof Niederlehme“, Planzeichnung – Teil A und Text – Teil B, Vorentwurf, Stand Dezember 2025.
    https://www.geoportal-koenigs-wusterhausen.de/auslegungen.php?id=26&view=show
  2. Stadt Königs Wusterhausen / MIKAVI Planung GmbH: Bebauungsplan „Geflügelschlachthof Niederlehme“, Begründung – Vorentwurf, Oktober/Dezember 2025. (ebenda)
  3. Stadt Königs Wusterhausen: Öffentliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Geflügelschlachthof Niederlehme“, 15.06.2026. (ebenda)
  4. Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/
  5. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere § 50, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__50.html
  6. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV), insbesondere Anhang I, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/
  7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere §§ 34 und 44, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
  8. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere §§ 47 und 48, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/
  9. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) einschließlich Anhang 7, 8 und 9; Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm); LAI-Hinweise/Bioaerosol-Leitfaden, jeweils in der im Verfahren heranzuziehenden Fassung.

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Kiesgrube Niederlehme: Warum Renaturierung keine Deponie braucht

23. Juni 2026

In der Diskussion um die geplante DK0-Deponie im Sandtagebau Niederlehme hält sich ein Satz: Die ausgekieste Grube müsse für die Renaturierung ohnehin verfüllt werden, also könne dort gleich eine Deponie entstehen. Diese Gleichsetzung tragen die Antragsunterlagen nicht.

Der entscheidende Punkt ist: Die Fläche muss hergerichtet werden. Aber daraus folgt nicht, dass dafür eine Deponie erforderlich oder sachlich gleichwertig ist.

Zwei Fragen, die getrennt gehören

Die Behauptung vermischt zwei Fragen: Muss die ausgekieste Fläche nach dem Sandabbau hergerichtet werden? Ja. Ist dafür eine DK0-Deponie nötig? Nein.

Im Null-Fall, also ohne Deponie, bleibt nach den Unterlagen die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus geschuldet. Genau deshalb muss nicht der heutige Zustand der aktiven Sandgrube mit einem später begrünten Deponiehügel verglichen werden, sondern die Rekultivierung ohne Deponie mit dem zusätzlichen Deponievorhaben.

Was die Herrichtung tatsächlich umfasst

Der UVP-Bericht beschreibt den Null-Fall so: „Demnach soll die Planfläche unverzüglich für eine Folgenutzung wieder hergerichtet werden und die forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen.“ Zu den Zielen zählen außerdem die „landschaftsästhetische Einbindung des wiedernutzbar gemachten Feldes in das umgebende Gelände“ und das „Wiederaufforsten mit vorrangig heimischen, standortgerechten Gehölzbeständen“.[1]

Diese Herrichtung bedeutet nicht, dass auf der Fläche nichts passiert. Im Gegenteil: Die Böschungen werden geformt. Die Unterlagen halten fest, dass die Gewinnungsböschungen mit 32 Grad im Rahmen der Wiedernutzbarmachung auf 24 Grad abgeflacht werden – entweder durch Anschütten von sandigem Abraum oder durch Materialumlagerung.[2]

Auch der zuvor separat abgetragene Oberboden wird wieder eingesetzt. Der UVP-Bericht nennt dafür eine Stärke von etwa 0,3 m.[2]

Das ist eine landschafts- und bodenbezogene Rekultivierung. Der abgetragene Oberboden wird wieder aufgetragen; die Fläche soll wieder Waldstandort werden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan hält im Gegenzug für die Deponie fest, dass „auf der Abbausohle kein Wald gepflanzt“ wird.[3]

Der wahre Kern der öffentlichen Behauptung lautet also: Ja, es wird Boden bewegt und Gelände reguliert. Das Missverständnis beginnt dort, wo diese Rekultivierung mit einer Deponie gleichgesetzt wird.

Was die Deponie davon unterscheidet

Eine Deponie ist keine bloße Geländeregulierung. Vor der Einlagerung wird die Aufstandsfläche technisch abgedichtet: „Vor der Verfüllung wird der Untergrund mit einer Basisabdichtung versiegelt, um zu vermeiden, dass Sickerwasser in das Grundwasser vordringt.“[4]

Die Unterlagen nennen den Zweck dieser Lehmschicht ausdrücklich: „Diese Lehmschicht stellt die Basisabdichtung der Deponie dar, die Stoffeinträge aus dem Deponiekörper in den Untergrund verhindert.“[5]

Auch Sickerwasser wird nicht dem Boden überlassen, sondern gefasst und entsorgt: „Das Sickerwasser wird in ein separates Sickerwassersammelbecken geleitet, von wo aus das Wasser abtransportiert und fachgerecht entsorgt wird. Dies verhindert eventuelle Schadstoffeinträge in das verbleibende Boden- und Wassergefüge.“[6]

Genau darin liegt der Unterschied: Rekultivierung soll wieder nutzbaren Boden herstellen. Eine Deponie baut einen technischen Körper auf, der durch Abdichtung und Sickerwasserfassung gerade vom natürlichen Untergrund getrennt werden soll.

Basisabdichtung ist keine Pflanzschicht

Im Deponiekörper gibt es zwei Schichten, die leicht verwechselt werden, aber gegensätzliche Zwecke erfüllen.

Unten liegt die Lehm-Basisabdichtung. Sie ist eine technische Dichtung gegen Sickerwasser und liegt am Ende unter dem gesamten Abfallkörper. Auf ihr wächst nichts. Sie existiert ausschließlich, weil Abfall eingelagert werden soll; ohne Einlagerung wäre sie für eine Rekultivierung überflüssig.

Oben, über dem Abfall, liegt die Rekultivierungsschicht. In den Unterlagen heißt es: „Für die Abdeckung wird die Abfallschicht mit einer 100 cm Rekultivierungsschicht versehen, die als Teil der Wiedernutzbarmachung mit einem Birkenvorwald bepflanzt werden soll.“[7]

Für den Null-Fall beschreibt der UVP-Bericht dagegen den Wiedereinbau des separat abgetragenen Oberbodens mit etwa 0,3 m Stärke.[2] Dafür braucht es keine Basisabdichtung und keinen abgedichteten Deponiekörper von 1,59 Mio. m³.[8]

Der Einwand, man brauche doch Lehm, damit etwas wachse, verwechselt daher die technische Abdichtung unter dem Abfall mit der Rekultivierungsschicht über dem Abfall.

DK0 heißt nicht „nur Erde“

Die geplante Anlage ist eine Deponie der Klasse 0. Beantragt wird die Ablagerung von Abfällen, die die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte der Deponieverordnung für DK0 einhalten müssen.[9]

Der Artenschutzfachbeitrag benennt die vorgesehenen Abfälle: „Insbesondere Böden und nachrangig Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter aus Bau- und Baufeldfreimachungsmaßnahmen, sind bei nachgewiesener Eignung zum Einbau im Deponiekörper vorgesehen.“[10]

Die vollständige Abfallliste umfasst nach den Unterlagen unter anderem Boden und Steine, Baggergut, Gleisschotter, Beton, Ziegel sowie Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik.[10]

Das ist nicht dasselbe wie Oberboden für eine Wiederaufforstung. Dass die Annahme überwiegend Böden betreffen soll, beschreibt die Absicht des Vorhabenträgers. Es macht aus der Anlage aber keine bloße Rekultivierungsmaßnahme und keine Beschränkung auf sauberen Mutterboden.

Der richtige Vergleich

Öffentlich wird häufig der aktuelle Zustand – die aktive Sandgrube – mit einem später begrünten Deponiehügel verglichen. Dieser Vergleich setzt den Nutzen der Deponie zu hoch an.

Sachlich zu vergleichen sind zwei Zukunftszustände:

  • ohne Deponie: die ohnehin geschuldete Wiedernutzbarmachung des Tagebaus;
  • mit Deponie: zunächst rund 28 bis 29 Jahre Deponiebetrieb, die Einlagerung eines Deponiekörpers von rund 1,59 Mio. m³ und erst danach eine Rekultivierungsschicht.[8]

Naturschutzfachlich ist der maßgebliche Bezugszustand für die Eingriffsregelung nicht der zufällige Moment des laufenden Abbaus, sondern der Zustand ohne das zusätzliche Vorhaben. Die §§ 13 bis 15 BNatSchG regeln das Vermeidungs- und Kompensationsprinzip; der Landschaftspflegerische Begleitplan behandelt den Rohbodenstandort selbst als Bezugszustand.[11]

Die entscheidende Frage lautet daher: Wenn das Ziel ein begrünter Waldstandort ist, warum muss dafür zuvor über Jahrzehnte eine Deponie betrieben und mit 1,59 Mio. m³ Abfall befüllt werden?[8]

Fazit: Herrichtung ja, Deponie nein

Die Antragsunterlagen zeigen die Trennlinie deutlich. Material, das zur Geländeregulierung und Wiederherstellung eines Bodens verwendet wird, braucht keine technische Abdichtung gegen den Untergrund und keine Sickerwasserfassung. Beides ist hier vorgesehen, weil Abfälle eingelagert werden sollen und Schadstoffeinträge verhindert werden sollen.[6]

Für die Verfüllung von Abgrabungen gelten nach dem im Erläuterungsbericht genannten Maßstab Z0/Z0* deutlich engere Verwertungsmaßstäbe als für DK0-Deponieabfälle. Zudem ist die Menge nach dem Brandenburgischen Erlass auf das für Sicherungs- beziehungsweise Wiedernutzbarmachungszwecke unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.[12]

Die Fläche wird also so oder so hergerichtet. Eine DK0-Deponie ist dafür nicht erforderlich. Sie kann im Gegenteil Material aufnehmen, das für eine bloße Herrichtung nach den einschlägigen Verfüllungsmaßstäben nicht zugelassen wäre.

Der Satz „Die Grube muss ohnehin verfüllt werden“ verkürzt deshalb den entscheidenden Unterschied. Rekultivierung ist Pflicht. Die Deponie ist ein zusätzliches Vorhaben.

Quellen

Die Quellen sind als nummerierte, WP-kompatible Quellenliste formatiert; die Verweise im Text entsprechen den Nummern in eckigen Klammern.

[1] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 39: Prognose des Null-Falls nach dem Rekultivierungskonzept des Hauptbetriebsplans; dort genannt: unverzügliche Herrichtung für eine Folgenutzung, Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung, landschaftsästhetische Einbindung und Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Gehölzbeständen.

[2] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 40: Wiedernutzbarmachung; Abflachung der Gewinnungsböschungen von 32 Grad auf 24 Grad durch Anschütten von sandigem Abraum oder Materialumlagerung; separater Abtrag und Wiedereinbau des Oberbodens mit ca. 0,3 m Stärke.

[3] Anlage 17 (Landschaftspflegerischer Begleitplan), S. 4: Hinweis, dass mit der Deponie „auf der Abbausohle kein Wald gepflanzt“ wird.

[4] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 13: Beschreibung der Basisabdichtung vor der Verfüllung, um das Eindringen von Sickerwasser in das Grundwasser zu vermeiden.

[5] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 46: Beschreibung der Lehmschicht als Basisabdichtung, die Stoffeinträge aus dem Deponiekörper in den Untergrund verhindert.

[6] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 52: Sammlung des Sickerwassers in einem separaten Sickerwassersammelbecken und fachgerechte Entsorgung zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen.

[7] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 11; gleichlautend Anlage 17 (Landschaftspflegerischer Begleitplan), S. 8: Abdeckung der Abfallschicht mit einer 100 cm starken Rekultivierungsschicht und Bepflanzung mit Birkenvorwald.

[8] Anlage 16 (UVP-Bericht), Kap. 3.2.1 und Tabelle 1, S. 10: Planungsmodell, gesamter Deponiekörper mit Verfüllvolumen von 1.590.000 m³. Hinweis aus dem Ausgangsmaterial: Die Betriebsdauer wird in den Unterlagen teilweise mit 27, teilweise mit rund 28 und teilweise mit rund 29 Jahren angegeben; im Beitrag deshalb als „rund 28 bis 29 Jahre“ formuliert.

[9] Deponieverordnung (DepV), § 2 Nr. 6 und Anhang 3, Tabelle 2: Deponieklasse 0 und Zuordnungskriterien/-werte für DK0-Abfälle; aktuelle Fassung bei Gesetze im Internet, abgerufen am 23.06.2026.

[10] Anlage 18 (Artenschutzfachbeitrag), S. 7: vorgesehene Abfälle. Vollständige Abfallliste mit AVV-Schlüsseln im Erläuterungsbericht, Kap. 1.9, Tabelle 3, S. 26 f.; gleichlautend Anlage 17, S. 7, und Anlage 16, S. 15.

[11] Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), §§ 13 bis 15: Vermeidungs- und Kompensationspflichten der Eingriffsregelung; aktuelle Fassung bei Gesetze im Internet, abgerufen am 23.06.2026. Ergänzend: Anlage 17, S. 4 behandelt den Rohbodenstandort als Bezugszustand.

[12] Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft zur Regelung der Verwertung mineralischer Abfälle im Bergbau vom 22.09.2008 (ABl./08 [Nr. 40], S. 2266), BRAVORS, aktuelle Fassung abgerufen am 23.06.2026; dort u. a. Anwendung der LAGA M 20/TR Boden und Beschränkung der Menge auf das unbedingt erforderliche Maß. Ergänzend laut Ausgangsmaterial: Erläuterungsbericht, Abschnitt zur Verfüllung von Abgrabungen.

Eine Frage der Ehre und der Würde

20. Juni 2026

Ein Kommentar von Dr. Dieter Füting, Niederlehme

Eine Deponie in Niederlehme / Zernsdorf ist die Bombe, die unterm Tisch liegt. Alle wissen das. Und alle werden nervös. Die Nervosität bei den Stadtverordneten und der Bürgermeisterin ist ebenso spürbar, wie ihre fehlende Lockerheit. Dennoch haben sie uns psychologisch geschlagen, lassen uns wie einen Haufen Narren aussehen. Alle Texte, alle Beiträge gegen den Unsinn dieser Deponie wirken aber mit der Zeit wie die Warnungen Kassandras. Das Tragische an Kassandra sei ja: Niemand glaubt ihr. Und was können wir schon dagegen tun? Mit einer Glocke herumlaufen und rufen: Wehe uns! Natürlich nicht.

Will man die Wirklichkeit verstehen, muss man sie an sich heranlassen, auch wenn sie monströs ist. Damit steht die Frage im Raum: Worum geht es den Stadtverordneten und der Bürgermeisterin wirklich? Es kann ihnen doch nicht um die Vermüllung ihrer Stadt gehen? Sie sind doch angetreten, um die Stadt für ihre Bürger attraktiv und „der Zukunft zugewandt“ zu machen. Warum setzen sie sehenden Auges das Wichtigste aufs Spiel, das man verlieren kann: Vertrauen und Souveränität.

Das Entscheidende ist immer Souveränität. Als Stadtverordneter muss man, wenn man einen Raum betritt, signalisieren, dass man zur Stadtgesellschaft dazugehört und am echten Leben interessiert ist. Wenn erst das Gefühl vorherrscht, jemand sei in seinen Beweggründen nicht klar und aufrichtig, dann hat er das Vertrauen seines Gegenübers verloren. Jetzt wird er wie in einem großen Roman vom Gegenüber abgestoßen. Er klingt nur noch wie der Pate. Das unausgesprochene kritische Urteil heißt dann: glatte Fassade und zweifelhafter Antrieb.

Wir alle wissen doch: Das Gegenteil von Vertrauen ist Misstrauen und unterstellte Käuflichkeit. Ich will keinem Stadtverordneten unterstellen, dass er käuflich ist. Aber wir wissen doch: Alle Dinge, jeder Mensch, auch Ideen sind käuflich: Materielle Güter können durch Geld erworben werden. Jeder Mensch habe einen Preis, ab dem er bereit wäre, seine Überzeugungen, Loyalität oder sein Verhalten zu ändern. Ideen, Meinungen oder Ideologien können beeinflusst, gefördert, unterdrückt werden, etwa durch finanzielle Interessen.

Das heißt doch, dass der Satz „das Gegenteil von Vertrauen ist Misstrauen und unterstellte Käuflichkeit“ zumindest die Frage aufwirft, ob es überhaupt etwas gibt, das sich dem Markt entzieht:

Gibt es Werte, die unbezahlbar sind? Kann Wahrheit gekauft werden? Ob man diese Aussagen für realistisch oder übertrieben hält, hängt immer von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Menschen ab.

Eine kritische Gegenposition dazu: Nicht jeder Mensch lässt sich durch Geld zu allem bewegen. Manche Ideen entstehen aus Überzeugung und bleiben unabhängig von finanziellen Interessen. Und es gibt Menschen, die für ihre Prinzipien persönliche Nachteile oder sogar ihr Leben in Kauf nehmen.

Ich fasse zusammen: Eine Deponie in Niederlehme / Zernsdorf ist die Bombe, die unterm Tisch liegt. Alle wissen das. Und alle werden nervös. Aber der Schrecken liegt für die Kritiker nicht im Beschluss der Stadtverordneten selbst, sondern bereits in seiner Erwartung, die für sehr viele Menschen nicht nachvollziehbar wäre.

Anmerkung der Redaktion:
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Berlin-Brandenburg – Fokusregion für Wasserkonflikte?

10. Juni 2026

Dass Wasser in Brandenburg längst keine Selbstverständlichkeit mehr ist, wurde beim jüngsten Mittagssalon der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften deutlich. Unter dem Titel „Berlin-Brandenburg – eine Fokusregion für Wasserkonflikte (und Lösungen) in Deutschland?“ informierten Wissenschaftler interessierte Bürger über die Ursachen Folgen zunehmender Trockenheit und die Herausforderungen für die Wasserwirtschaft.

Referentin war Prof. Dr. Dörthe Tetzlaff vom Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) in Berlin. Im Mittelpunkt ihrer Ausführungen stand die Frage, wie sich der Landschaftswasserhaushalt Brandenburgs durch Klimawandel, längere Dürreperioden und zunehmende Starkregenereignisse verändert.

Besonders bemerkenswert ist die Situation im Südosten Brandenburgs. Die Region gehört bereits heute zu den niederschlagsärmsten Gebieten Deutschlands. Gleichzeitig wird ein erheblicher Teil des in Berlin anfallenden gereinigten Abwassers über das Klärwerk Waßmannsdorf in Richtung Nuthe-Nieplitz-System abgeleitet. Damit verlässt Wasser dauerhaft die Region, anstatt dem lokalen Wasserhaushalt wieder zur Verfügung zu stehen. Angesichts sinkender Grundwasserstände und zunehmender Nutzungskonflikte ist dies ein Aspekt, der künftig stärker in die öffentliche Debatte einbezogen werden sollte.

Wer sich fundiert und verständlich über die aktuellen Entwicklungen informieren möchte, dem sei das frei zugängliche Dossier „Dürre und Starkregen – neue Wasserrealitäten in Brandenburg. Veränderungen im Landschaftswasserhaushalt und Handlungsempfehlungen für die Land- und Forstwirtschaft“ empfohlen. Die Publikation fasst wissenschaftliche Erkenntnisse allgemeinverständlich zusammen und richtet sich nicht nur an Fachleute, sondern auch an Kommunalpolitiker, Landnutzer und interessierte Bürger.

Das Dossier zeigt eindrucksvoll, dass Brandenburg sich auf neue Wasserrealitäten einstellen muss – und dass die notwendigen Entscheidungen nicht erst in der Zukunft anstehen, sondern bereits heute getroffen werden müssen.

Dossier herunterladen:
Dürre und Starkregen – neue Wasserrealitäten in Brandenburg

© Symbolbild Adobe Stock

Offener Brief zur geplanten SKBB-Großdeponie in Niederlehme

8. Juni 2026

Offener Brief der Familie Almus aus Zernsdorf

Während das Bundeskabinett am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft beschließt und den Einsatz von Recyclingbaustoffen fördern will, wird in Niederlehme über eine neue Deponie für genau jene mineralischen Stoffe diskutiert, die nach den Zielen der Bundesregierung künftig verstärkt im Stoffkreislauf gehalten werden sollen. Deutlicher könnte der Widerspruch zwischen politischem Anspruch und lokaler Realität kaum ausfallen.


Kontext

Die geplante DK-0-Großdeponie im Sandtagebau Niederlehme sorgt seit Monaten für Kritik. Nach Ansicht der Unterzeichner wirft der Ablauf des Verfahrens erhebliche Fragen zu Transparenz, kommunaler Entscheidungsbefugnis und Bürgerbeteiligung auf.

Der folgende offene Brief richtet sich an die Bürgermeisterin von Königs Wusterhausen und dokumentiert die aus Sicht der Verfasser bestehenden Widersprüche und offenen Fragen rund um das Deponieprojekt.


Offener Brief! Weiterverbreitung ausdrücklich gewünscht!

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

die Lektüre Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 und Ihrer „Stellungnahme der Stadt“ zur beantragten Schutt- und Erdaushub-Großdeponie ergibt viele Unstimmigkeiten und wirft zahlreiche Fragen auf, die Sie der Bürgerschaft und uns bitte zeitnah (spätestens bis zur Bauausschuss-Sitzung am 15.06.2026) plausibel beantworten.

Sie schreiben in Ihrer o. g. Beschlussvorlage:

„Im ersten Halbjahr 2021 wurde zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens vom Landesamt für Umwelt (LfU) ein Scoping-Termin mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt. Das geplante Vorhaben wurde als Vorentwurf vorgestellt. Mit Schreiben vom 28.05.2021 hat die Stadt Königs Wusterhausen dem LfU mitgeteilt, welche Belange (Verkehr, Schall, Staub) gutachterlich geprüft werden sollen. Zudem wurde dem LfU mitgeteilt, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan für das Gebiet eine Waldfläche darstellt. Der Teilregionalplan II ‚Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe‘ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald legt für das Gebiet eine Vorrangfläche für den Rohstoffabbau fest. Der Rohstoffabbau ist auf der Vorhabenfläche beendet. Nun soll hier die Deponie errichtet und betrieben werden. Das Vorranggebiet Rohstoffabbau greift hier nicht mehr.“

Es kann sich aus unserer Sicht beim o. g. Scoping-Termin des Landesamtes für Umwelt im Jahr 2021 und beim o. g. Schreiben der Stadt vom 28.05.2021 mitnichten um ein „laufendes Geschäft“ der Verwaltung handeln. Dafür sind die aus einer vierten Großdeponie resultierenden Gefahrenpotenziale und Negativfolgen für die Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme bei dreißigjähriger Betriebsdauer zu komplex und zu gravierend.


1. Frühzeitige Beteiligung der Verwaltung am Deponievorhaben

Frage 1

Wann und mit welchem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurden 2021 die Rathausspitze oder Beschäftigte der Verwaltung bevollmächtigt, den „Vorentwurf“ der SKBB zur Errichtung einer DK-0-Großdeponie nicht grundsätzlich sofort abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Vorhaben zu „prüfen“ und „vorzutragen“, welche Belange beim Großdeponie-Vorhaben gutachterlich geprüft werden sollen?

Falls es keinen solchen SVV-Bevollmächtigungsbeschluss gab:

Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat die Verwaltung 2021 entscheiden dürfen, das SKBB-Deponievorhaben nicht von vornherein strikt abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Großdeponie-Vorhaben zu „prüfen“ und vorzutragen, welche Belange gutachterlich geprüft werden sollen, ohne dass die Bürgerschaft gemäß Brandenburgischer Kommunalverfassung über das Großdeponie-Vorhaben informiert und beteiligt worden war?


2. Verkauf kommunaler Flächen und der Entbehrlichkeitsbeschluss

Mit Beschluss Ihrer Vorlage Nr. 61-25-167 am 15.12.2025 im Rahmen einer „Mammut-Sitzung“ der Stadtverordnetenversammlung wurden die kommunalen Teilflächen von ca. 4.368 m² aus dem Flurstück 771 und das komplette Flurstück 459 in einer Größe von 1.701 m² der Flur 4, Gemarkung Niederlehme, ohne Diskussion und ohne öffentlich bekannte plausible Begründungen innerhalb einer knappen Minute für „entbehrlich“ erklärt.

Nach unserer Kenntnis sind diese (bislang noch immer?) im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücke aber zwingend für die Errichtung und den Betrieb der DK-0-Großdeponie erforderlich.

Die Stadt hätte also die Errichtung einer Bauschutt-Großdeponie der Deponieklasse 0 problemlos verhindern können, hätte sie ihre kommunalen Grundstücke als Eigentümerin schlicht behalten.

Die Stadt befand sich tatsächlich vor dem SVV-„Entbehrlichkeitsbeschluss“ in der komfortablen Situation der Entscheidungsträgerin, die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet verhindern oder zulassen zu können. Dieser Rechte hat sie sich ohne derzeit öffentlich bekannte und nachvollziehbare Gründe begeben und wird nun im laufenden abfallrechtlichen Verfahren nur noch als „Beteiligte“ ohne jede tatsächliche Entscheidungskompetenz angehört.

Frage 2

a) Welche schwerwiegenden, plausiblen Gründe gab es, die für die Errichtung der Großdeponie zwingend erforderlichen kommunalen Grundstücke für „entbehrlich“ zu erklären und dadurch die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet überhaupt erst zu ermöglichen?

b) Weshalb sind diese schwerwiegenden Gründe in Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 nicht transparent und vollständig aufgeführt, sondern verschwiegen worden?

c) Weshalb haben Sie der SVV, wie es sachlogisch zwingend ist, nicht vor Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 zunächst eine nachvollziehbare Beschlussvorlage vorgelegt, auf deren Grundlage die SVV die Errichtung einer neuen Großdeponie, ihre Gefahrenpotenziale sowie ihre Negativfolgen hätte beraten und sich für oder gegen diese Großdeponie entscheiden können (im Sinne einer rechtswirksamen Entscheidung)?

Frage 3

Gab es schon im Jahr 2021 mündliche oder schriftliche Zusagen der Stadt an die SKBB oder das LfU, ihr kommunales Teileigentum am Betriebs- und zukünftigen Deponiegelände an die SKBB veräußern zu wollen?

Wenn ja: Wer hat auf welcher Rechtsgrundlage derartige Zusagen abgegeben?


3. Bürgerbeteiligung und Information der Öffentlichkeit

In Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 heißt es weiter:

„Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13.04.2026 bis 12.05.2026. Die Planunterlagen waren in elektronischer Form unter der Adresse www.uvp-verbund.de und als Auslegungsexemplar in der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen einsehbar.“

Frage 4

Weshalb enthält Ihre Beschlussvorlage intransparenterweise keinen Hinweis darauf, dass Bürgerinnen und Bürger noch bis einschließlich Freitag, dem 12.06.2026, die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen die beabsichtigte SKBB-Großdeponie vorzutragen, zumal die Auslegung der Unterlagen trotz des gravierenden Gefahrenpotenzials der beantragten Großdeponie und ihrer vorhersehbaren Negativfolgen nicht gesondert öffentlich bekannt gemacht und lediglich im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht worden war?


4. Tatsächliche Entscheidungskompetenz der Stadt

Der Beschlussgegenstand Ihrer Beschlussvorlage lautet:

„Dem Antrag für das Vorhaben ‚Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK 0 im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme‘ im Rahmen der Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens wird nicht zugestimmt.“

Das klingt zunächst einmal beruhigend, als habe die SVV hier eine tatsächliche Entscheidungsalternative und als würde der Bürgerwille aus Zernsdorf und Niederlehme respektiert werden können.

Abschließend heißt es in Ihrer Beschlussvorlage:

„Im Entwurf der als Anlage 1 dieser Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen sind u. a. Nachforderungen benannt, die vom Antragsteller noch zu ergänzen sind. Unabhängig davon ist von den Ortsbeiräten, dem Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, dem Hauptausschuss und der Stadtverordnetenversammlung zu prüfen, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird. Sofern fachlich fundierte Hinweise bestehen, die in die Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen aufzunehmen wären, sind diese zu benennen.“

Zwar ist es sachlich nicht gänzlich falsch, dass vom Grundsatz her Ortsbeiräte, der Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, der Hauptausschuss und die Stadtverordnetenversammlung noch prüfen und entscheiden können, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird.

Diese „Bewertungsentscheidung“ ist aber keine wirkliche Entscheidung mehr für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie. Die Entscheidung trifft jetzt wegen des intransparenten SVV-„Entbehrlichkeitsbeschlusses“ tatsächlich ausschließlich das Landesamt für Umwelt.

Das Landesamt kann eine „Bewertungsentscheidung“ der SVV zwar zur Kenntnis nehmen, muss ihr aber nicht folgen.

Es ergibt sich die Vermutung einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Irreführung.

Ihre Beschlussvorlage täuscht von der Formulierung her hinsichtlich einer vermeintlich noch bestehenden Entscheidungsmöglichkeit für oder gegen eine Großdeponie. Es kann jedoch nur noch eine „Bewertungsentscheidung“ abgegeben werden. Eine tatsächliche Grundsatzentscheidung für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet ist durch die Stadt gar nicht mehr möglich.

Frage 5

Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich dargestellt, dass die Stadt infolge des o. g. Entbehrlichkeitsbeschlusses gar keine rechtswirksame Entscheidung für oder gegen eine neue Großdeponie mehr treffen kann, die ohne Veräußerung der kommunalen Grundstücke an die SKBB das laufende abfallrechtliche LfU-Verfahren aber rechtswirksam sofort beendet hätte?

Frage 6

Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich klar zum Ausdruck gebracht, dass es – im Falle einer LfU-Genehmigung – ausschließlich nur noch um den Umfang der beantragten Deponie geht und die Errichtung einer vierten Großdeponie im Zweifelsfall gar nicht mehr verhindert werden kann?


5. Schlussbemerkung

Im Anhang senden wir Ihnen eine Auflistung aller fachlich fundierten Hinweise, die in der „Stellungnahme der Stadt“ gegen die beantragte SKBB-Großdeponie unbedingt Berücksichtigung finden müssen. Dies lässt sich hier zur freien Verwendung herunterladen (CLICK)260608_Argumente_Deponie

Es geht hier schließlich um die Lebensqualität der Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme für die nächsten drei Jahrzehnte.

Als Bürgerin oder Bürger hätte man eigentlich erwarten können und dürfen, dass Ihre Beschlussvorlage als Grundlage der Beratungen alle Gesichtspunkte für und gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie enthält.

Nach unseren Maßstäben ist der Ablauf des Großdeponie-Vorganges mit all seinen o. g. Merkwürdigkeiten gleichermaßen intransparent wie ungeheuerlich und inakzeptabel.

Hochachtungsvoll

Gesine und Wolfgang Almus
OT Zernsdorf

Will man solche Deponien überhaupt noch?

31. Mai 2026

Eine recherche der Stadtfunkredaktion

Warum die geplante DK-0-Deponie in Niederlehme nicht nur eine technische Frage ist

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag bewertet nicht die technische Sicherheit der geplanten Deponie. Er befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob nach den aktuellen Zielen der Abfallwirtschaft überhaupt ein Bedarf für neue DK-0-Deponien besteht.

Die geplante DK-0-Deponie in Niederlehme wird häufig als reine Entsorgungsfrage betrachtet. Doch ein Blick auf die aktuelle Rechts- und Planungslage zeigt: Die eigentliche Frage lautet nicht, ob man eine solche Deponie bauen darf, sondern warum man sie überhaupt braucht.


Deponieren ist die letzte Option

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt eine klare Reihenfolge:

  1. Abfälle vermeiden
  2. Wiederverwenden
  3. Recyceln
  4. Verwerten
  5. Deponieren

Die Deponierung steht damit bewusst am Ende der gesetzlichen Abfallhierarchie. Sie soll nur dann erfolgen, wenn höherwertige Lösungen nicht möglich sind.

Gerade bei gering belasteten mineralischen Abfällen wie Böden und Bauschutt geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass Verwertung und Recycling Vorrang haben.

Brandenburg will keine neuen DK-0-Deponien

Noch deutlicher wird die Entwicklung auf Landesebene.

Im Entwurf des Brandenburger Abfallwirtschaftsplans heißt es ausdrücklich, dass neue Deponien der Klasse 0 grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden sollen. Ausnahmen sind lediglich betriebsinterne Monodeponien für eigene Abfälle.

Die Begründung des Landes ist eindeutig: Die meisten DK-0-Abfälle können wiederverwendet oder recycelt werden. Zusätzliche Deponiekapazitäten könnten dagegen dazu führen, dass verwertbare Stoffe auf Deponien landen und damit der Kreislaufwirtschaft entzogen werden – und dass günstiger Deponieraum sogar erst eine Nachfrage schafft, statt einen vorhandenen Bedarf zu decken.

Zudem sieht der Entwurf keinen weiteren Bedarf für neue DK-0-Deponien.

Zwar ist dieser Teilplan bislang noch nicht rechtskräftig, er dokumentiert jedoch die abfallpolitische Zielrichtung des Landes Brandenburg.

Das Ministerium gibt den Behörden schon heute die Richtung vor

Mit einem Erlass vom 22. August 2024 hat das zuständige Ministerium die Zulassungsbehörden aufgefordert, diese Zielrichtung schon jetzt bei Deponieverfahren zu berücksichtigen – also noch bevor der Plan in Kraft tritt.

Besonders wichtig sind dabei fünf Punkte:

  1. Der Bedarf muss für mindestens zehn Jahre nachgewiesen werden.
  2. Vorhandene Deponiekapazitäten müssen berücksichtigt werden.
  3. Für DK-0-Materialien ist besonders streng zu prüfen, ob eine Verwertung möglich ist.
  4. Klima- und Transportfolgen müssen bewertet werden; Transporte sollen möglichst über Schiene oder Wasserweg laufen.
  5. Die Entsorgung soll möglichst ortsnah erfolgen.

Für gering belastete Böden gilt dabei die Grundannahme, dass sie grundsätzlich verwertbar sind. Wer sie deponieren will, muss begründen, warum eine Verwertung nicht möglich sein soll.

Die meisten mineralischen Abfälle werden längst verwertet

Die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Nach Angaben des Landes Brandenburg wurden im Jahr 2020 rund 8,5 Millionen Tonnen mineralischer Abfälle verwertet, aber nur etwa 1,3 Millionen Tonnen deponiert. Der weitaus größte Teil dieser Stoffe landet also bereits heute nicht auf einer Deponie. Umweltverbände fordern sogar, die Deponierung auf unter zehn Prozent zu begrenzen und Recycling weiter auszubauen.

Was bedeutet das für Niederlehme?

Die Vorhabenträgerin begründet die geplante Deponie mit einem regionalen Entsorgungsbedarf. Dem steht jedoch die Position des Landes gegenüber, wonach zusätzliche DK-0-Deponien grundsätzlich nicht mehr gewünscht sind und für diese Anlagen kein weiterer Bedarf gesehen wird.

Damit stellen sich mehrere zentrale Fragen:

  • Besteht tatsächlich ein zusätzlicher Bedarf?
  • Können die vorgesehenen Materialien nicht verwertet werden?
  • Reichen vorhandene Deponiekapazitäten aus?
  • Wurden Alternativen ausreichend geprüft?

Genau diese Punkte müssen im Planfeststellungsverfahren nachvollziehbar beantwortet werden.

Eine zweite Deponie in der Nachbarschaft – aber einer anderen Klasse

Hinzu kommt, dass in unmittelbarer Nähe – im Wernsdorfer Ortsteil von Königs Wusterhausen – bereits 2022 die Deponie „Liepnitzenberg“ planfestgestellt wurde.

Sie gehört allerdings zur Deponieklasse I, nicht zur Klasse 0, und hat einen anderen Betreiber. Ihre rund 4,7 Millionen Kubikmeter hat das Land zudem bereits fest verplant – nämlich um einen absehbaren Bedarf bei der Deponieklasse I zu decken. Für DK-0-Material steht diese Kapazität also nicht zur Verfügung.

Liepnitzenberg ersetzt die Bedarfsprüfung für eine DK-0-Deponie deshalb nicht. Sie wirft aber eine andere Frage auf: Wenn im selben Raum bereits erhebliche neue Deponiekapazitäten geschaffen werden, sollte besonders sorgfältig begründet werden, warum zusätzlich auch noch eine DK-0-Deponie nötig sein soll.

Mehr als nur eine einzelne Anlage

Die geplante Deponie steht außerdem nicht isoliert im Raum.

Im Gebiet Niederlehme/Wernsdorf konzentrieren sich bereits heute:

  • Sand- und Kiesabbau,
  • Abfallbehandlung,
  • Logistik- und Schwerverkehr,
  • bestehende und geplante Deponien.

Deshalb stellt sich auch die Frage nach den langfristigen Auswirkungen dieser zunehmenden Konzentration von belastungsintensiven Nutzungen auf Landschaft, Umwelt und Lebensqualität.

Die Diskussion um Niederlehme ist nicht nur eine Frage des Standorts. Sie berührt die grundsätzliche Richtung der Abfallpolitik. Bund, EU und das Land Brandenburg verfolgen das Ziel, Abfälle möglichst zu vermeiden, zu verwerten und zu recyceln. Neue DK-0-Deponien stehen deshalb zunehmend unter besonderem Rechtfertigungsdruck.

Für Niederlehme ergibt sich daraus eine zentrale Frage:

Ist die geplante Deponie tatsächlich notwendig – oder würde hier zusätzliche Deponiekapazität geschaffen, obwohl die politischen und rechtlichen Vorgaben längst in eine andere Richtung weisen?

 

Quellen und weiterführende Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Landesplanung Brandenburg

Regionale Deponieplanung

Stellungnahmen und Fachbeiträge

Hinweis

Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans „Mineralische Abfälle“ befindet sich nach Angaben des Landes Brandenburg weiterhin im Fortschreibungsverfahren und ist bislang nicht in Kraft getreten. Die im Beitrag dargestellten Aussagen beziehen sich daher auf die dokumentierte Zielrichtung der Landesplanung, den Erlass des MLUK vom 22.08.2024 sowie die genannten Rechtsgrundlagen und öffentlich zugänglichen Unterlagen.

Symbolbild © Adobe Stock

Wir haben verloren! Viele haben nur noch Angst!

31. Mai 2026

Ein Zwischenruf von Dr. Dieter Füting, Niederlehme

Es tut mir leid, aber es ist so: Die Deponie in Niederlehme wird kommen. „Was man bei einer Begehung nicht sieht“, heißt der Beitrag im „Stadtfunk Königs Wusterhausen“ vom 29. Mai 2026, der die folgenreiche Politik der Bürgermeisterin ruhig offenlegt.
Es ist nicht mehr meine Stadt. Ein Gefühl der Zugehörigkeit geht immer mehr verloren. Es ist die Stadt der SV – Gruppe mit ihrer Bürgermeisterin. Meine Heimat geht dahin.
Ich kann aber nicht ruhig bleiben. Und ich akzeptiere es nicht. So ehrlich die Debatte von einzelnen sehr ehrenwerten Personen und Personengruppen auch mit der SVV und der Bürgermeisterin zu den Problemen in der Stadt geführt wurden und geführt werden, gebracht hat es nichts. Es gibt kein Zugehen der Bürgermeisterin auf die Sorgen der Menschen, es gibt nur ein Abtrotzen von vermeintlichen Zugeständnissen. Alles was so versucht wurde, hat am Ende nichts gebracht. Und ich sehe leider keine Lösung…

(K)ein Satzungsbeschluss für den Dorfkern – ein Ausgang zum (un)glücklichen Ende?

29. Mai 2025

Dr. Marina Kreisel

„Im Denkmalschutz wird unsere kulturelle Identität gefestigt, gerade als demokratische Gesellschaft sind wir auf diesem Feld verwundbar.“ (Thomas Drachenberg, Brandenburger Landeskonservator, MAZ 25.03.2025, S. 11) Genau darum geht es auch im jüngsten Falle in KW: um den Dorfkern in Niederlehme. Was hierzu in den letzten Monaten öffentlich und intern abgelaufen ist, nenne ich einen bemerkenswerten Vorgang, angesiedelt in dem Dreieck Stadtverordnete / Fraktionen, Stadtverwaltung, Bürgerinnen und Bürger (nicht nur aus dem Bereich Dorfkern). Er verdient es, im Interesse der Stadtgesellschaft intensiver erhellt zu werden; denn Wiederholungen eines derartigen bzw. ähnlichen Vorganges sind m. E. von beträchtlichem Schaden für unsere Kommune.

Was ist passiert?

Im Jahre 2024 schien es so, als würde sich die CDU-Fraktion dem Denkmalschutz in unserer Kommune ernsthafter als bisher zuwenden. Sie brachte mehrere Beschlussvorlagen (BV) ein, in denen ein historisch-kulturelles Erbe im Zentrum stand. Dazu gehörte die BV zum Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dorfkern Niederlehme“. Die BV lag zur Abstimmung in der SVV am 9.12.2024 (Fortsetzung 16.12.2024) allen Stadtverordneten schriftlich vor; sie war auch uns Bürgern über das Rathausinformationssystem schriftlich zugänglich. Ein Blick auf die BV macht vor allem zweierlei deutlich: Sie umfasst das durchzuführende Verfahren – und zwar in allen vorgesehenen, erforderlichen Schritten – und eine inhaltliche, ausschließlich städtebauliche Begründung, untrennbar verbunden mit der Betonung des historisch-kulturellen Aspektes.

ANNAHME DES SATZUNGSBESCHLUSSES – UND PLÖTZLICHE KEHRTWENDE

Zum Verfahren heißt es in der BV:
Die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen beschließt Folgendes:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, für den vorliegenden Entwurf der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung „Dorfkern Niederlehme“ gemäß § 172 BauGB, das förmliche
Beteiligungsverfahren einzuleiten.
2. Die Verwaltung wird beauftragt:
– Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
– Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu
beteiligen.
– Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorzubereiten.
3. Nach Abschluss der Beteiligungsverfahren ist der Satzungsentwurf mit den
eingegangenen Stellungnahmen und einem Abwägungsvorschlag der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
[…]
WEITERES VERFAHREN
1. Januar: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (4 Wochen)
2. Februar 2025: Auswertung der Stellungnahmen
3. März 2025: Öffentliche Auslegung (1 Monat)
4. April 2025: Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen
5. Mai 2025: Vorlage zur Beschlussfassung

Die Begründung der BV lautet:
Der historische Dorfkern Niederlehmes ist durch seine einzigartige Struktur als ehemaliges
Sackgassen- bzw. Angerdorf von besonderem städtebaulichem Wert. Der vorliegende
Satzungsentwurf soll dieses kulturelle Erbe schützen und eine geordnete städtebauliche
Entwicklung sicherstellen.
Die Satzung regelt insbesondere:
– Den Erhalt der historischen Raumstruktur mit dem zentralen Anger,
– Den Schutz der charakteristischen ein- bis eineinhalbgeschossigen Bebauung,
– Die Sicherung wichtiger Sichtachsen zur Kirche und zur Dahme,
– Die Bewahrung des wertvollen historischen Baumbestands,
– Den Erhalt der überlieferten Erschließungsstrukturen.

 Annahme der Beschlussvorlage zum Satzungsentwurf und Folgen
Die BV wurde in der SVV mehrheitlich angenommen. Damit war das Verfahren formell eröffnet, folglich die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) – so zum Beispiel der unteren Denkmalbehörde LDS – gemäß  § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet worden. Nach Eingang und Auswertung ihrer Stellungnahmen hätte der Vorgang in oben ausgewiesener Form fortgesetzt werden müssen, das unter Beteiligung  nicht allein der Anwohner aus dem Dorfanger bzw. Niederlehme, sondern mindestens aller interessierten Bürger unserer Kommune (es ist ihr gemeinsames, generationenübergreifendes, historisch-kulturelles Erbe). Aber genau das unterblieb; denn vor allem unter dem Eindruck einer plötzlich als Bürgerinitiative handelnden, laut vernehmbaren Ablehnungsfront (besonders als Mehrheit der Angerbewohner) – stark bestimmt von deren Eigentümerinteressen und nicht frei von fragwürdigen Behauptungen bzw. Falschaussagen – reichte die CDU-Fraktion nunmehr in der Sitzung vom 12.05.2025 eine BV zur Aufhebung ihres ursprünglichen Beschlusses ein. Das zu einem Zeitpunkt, da die Beteiligung der TÖB sowie die Auswertung und Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht abgeschlossen war, folglich die dazugehörigen Ergebnisse fehlten.

RECHTLICH FRAGWÜRDIG UND DEMOKRATISCH BEDENKLICH

Wortlaut des Aufhebungsbeschlusses (10-25-100)
Die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen beschließt Folgendes:
Der Beschluss 10/24/303 vom 16.12.2024 der Stadtverordnetenversammlung Königs
Wusterhausen „Gestaltungssatzung Dorfkern Niederlehme“ wird aufgehoben.
Begründung:
Erfolgt ggf. mündlich

Was fällt mir auf (auch im Vergleich zur BV 10/24/303)?
Eine Begründung ist nicht vorhanden. Sie fehlt in schriftlicher Form. Eine mündliche Begründung wird als möglich benannt, nicht aber als nötig. Unter Umständen könnte sie – je nach Verlauf der konkreten Sitzung in kommunalpolitischen Gremien – völlig unterlassen werden. Dann gäbe es zur Sache überhaupt keine Begründung.

Mit diesem Verzicht wird die inhaltliche, ausschließlich städtebauliche Begründung unter historisch-kulturellem Aspekt preisgegeben. Von ihr aber wird der ursprüngliche Beschluss, dem historische Erkenntnisse zum Satzungsentwurf zugrunde liegen, getragen.

Mit dieser BV begaben sich Mitglieder der  CDU-Fraktion in den Ortsbeirat Niederlehme, in den Stadtentwicklungsausschuss, in den Hauptausschuss und in die SVV. Ihre Bitte um Empfehlung bzw. Zustimmung zu ihrer Beschlussvorlage verbanden sie lediglich mit Aussagen wie
– dass sie den Dorfkern nach vielen Gesprächen, auch teilweise kontroversen Diskussionen „zwar als erhaltenswert ansehen, aber die Beschlussvorlage nicht als geeigneten oder zielführenden Weg sehen, den Ortskern zu erhalten“ (Jens Richter (CDU), SVV, 12.5.2025),
– dass sie mit dem Beschluss des Satzungsentwurfs für den Dorfkern Niederlehme wohl über das Ziel hinausgeschossen seien.

In der SVV-Sitzung am 12.05.2025 gab es hierzu lediglich eine mündliche  Anmerkung aus der FDP/SPD-Fraktion, das in folgendem Wortlaut:
„Ich freue mich, dass wir dieser Beschlussvorlage am Ende tatsächlich zustimmen können und eine Aufhebung der bisherigen Beschlusslage entscheiden können.
Aber ich möchte doch noch mal zwei, drei Worte verlieren. Das eine ist, die Beschlussvorlage, wenn man das Gute drausziehen möchte, ist, dass die Bürgerinnen und Bürger von Niederlehme zueinander gefunden haben, sich organisiert haben und erfolgreich gegen diesen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sich formiert haben und viel Arbeit, viel Energie und viel Kraft reingesteckt haben, damit dieser Beschluss, so wie er heute von der CDU-Fraktion zurückgenommen wird, auch von der Stadtverordnetenversammlung so beschlossen wird.
Leider das Negative. Wenn man sich mit den Bürger unterhält, hatten viele der Bürgerinnen und Bürger schlaflose Nächte, hatten Sorge, dass hier unangemessene Eingriffe in die Eigentumsrechte oder Freiheitsrechte mit eingenommen werden, dass unnötig Bürokratie aufgebaut wird, dass Baukosten, Renovierungskosten für die Häuser unnötig gesteigert werden. Ein klassisches Beispiel, wie man Bürokratie aufbaut, und wir reden in heutigen Zeiten viel von Bürokratieabbau. Deshalb würde ich mir auch an alle Fraktionen, nicht nur an die CDU, zukünftig wünschen, wenn wir solche Beschlüsse fassen, dass wir uns auch über die späteren Folgen, auch für die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt, Gedanken machen und nicht kurzfristig über das Knie solche Entscheidungen brechen.“ (Simon Grzyk, SVV 12.05.2025)

Derartige Aussagen können die völlig veränderte Position der CDU-Fraktion, aber auch der FDP/SPD-Fraktion (zeitweilig hatte sie sich zuvor mit einem Änderungsantrag pro Satzungbeschluss beteiligt) nicht solide erklären (das ungeachtet dessen, dass sie die Stadtverordneten offensichtlich überzeugen konnten); zudem erfüllen sie nicht im Ansatz die Anforderungen an eine sachlich begründete Aufhebung eines begonnenen Satzungsverfahrens. Es fehlt jegliche Darlegung, warum das Instrument der Gestaltungssatzung – aus gutem Grunde auch hier in Niederlehme gewählt – plötzlich als ungeeignet gewertet wird. Es wird auch kein Wort darüber verloren, welche konkreten Alternativen stattdessen verfolgt werden sollen. Zur Erinnerung: Die ursprüngliche Zielsetzung (Sicherung des historischen Ortsbilds, Regulierung übermäßiger Neubauten etc.), wie im Beschluss vom 16.12.2024 fixiert, hat sich objektiv nicht verändert. Es liegen hierzu meines Wissens keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen könnten.

EINSTIMMIGE AUFHEBUNG – TROTZ OFFENER FRAGEN UND BEDENKEN

Das alles und noch anderes war für die Stadtverordneten wohl kein nennenswertes Thema, das sie öffentlich ansprechen wollten? Nicht für die Stadt- und Landtagsabgeordneten Christian Dorst (BSW) und Ludwig Scheetz (SPD). Nicht für die Juristen und langjährigen Kommunalpolitiker Stefan Jablonski (CDU), Christian Möbus-Lazarus (CDU), Laura Lazarus (CDU), Stefan Ludwig (DIE LINKE), Tobias Schröter (SPD, einstiger Vorsitzender des Stadtentwicklungsausschusses KW). Nicht für Georg Hanke (SPD) als einstigem Vorsitzenden des Kreistages LDS. Und auch nicht für jene relativ neuen Stadtverordneten wie Heinz Berge (AfD) und Petra Stettnisch (AfD), die zugleich Mitglieder des Kreistages sind. Die Zustimmung in der SVV am 12.05.2025 erfolgte einstimmig (29 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2 Enthaltung, 1 Befangen). Das folglich auch unter Mitwirkung aller anwesenden AfD-Stadtverordneten – und offensichtlich anders abstimmend als am 16.12.2024 (auch anders abstimmend als im Falle des Gasthofes Riedel, dessen Erhalt die AfD-Fraktion KW als ein Herzensanliegen betonte). Und das, obwohl doch die AfD/ Land Brandenburg dem historisch-kulturellen Erbe als Teil von Heimat, von Traditionen, von Identität usw. programmatisch verpflichtet sein will, ihm programmatisch besonderes Gewicht einräumt (siehe Regierungsprogramm Brandenburg /Landtagswahl 2024)?

Von der oben zitierten Kommentierung in der SVV am 12.05.2025 einmal abgesehen, gab es dort keinerlei Nachfragen, keinerlei Einwendungen, keinerlei Bedenken von Stadtverordneten. Gudrun Eichler als sachkundige Einwohnerin im Stadtentwicklungsausschuss hatte – nicht nur dort – mehrmals Verfahrensfragen und Fragen zur Bauleitplanung aufgeworfen. Ihre Beantwortung war zum Teil in der Sache unbefriedigend, weil als unverbindlich, ungenau, fehlerhaft, widersprüchlich, ausbleibend wahrgenommen bzw. ermittelt.  Ich selbst hatte mich als Einwohnerin von KW in Ausschüssen geäußert; so wollte ich im Hauptausschuss wissen, ob es tatsächlich ausreichend wäre, dass den Stadtverordneten mit dem Beschlussvorschlag nur die (parteiische) PRO- Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Verfügung stünde. Lagen der Stadtverwaltung doch nicht längst Stellungnahmen von TÖB vor, wenn auch die Auswertung noch nicht stattgefunden hatte und das Verfahren selbst noch nicht abgeschlossen war? Die Bürgermeisterin meinte, für die Abstimmung genüge die Stellungnahme aus dem eigenen Hause. Und dabei blieb es.

Es blieb auch dabei, als die Stadtverwaltung selbst einen alternativen Vorschlag ansprach (siehe Stellungnahme Stadtverwaltung zur Beschlussvorlage 10-25-100): statt „Dorfkern-Satzung“ einen Wechsel zum B-Plan „Dorfkern“ mit Aufnahme von Erhaltungs- und Gestaltungszielen. So gesehen ein „alles-in-einem-Bauplan“ (Stellungnahme). Aber alles im Vagen verbleibend – trotz der Bezüge zu den jeweiligen Vorschriften. Alles ohne Präzisierung in Zeit und Raum. Alles ohne jegliche Darstellung von Risiken, die diesem „[r]ein rechtstechnischen“ (Stellungnahme) Instrumentenwechsel innewohnen; denn nach meiner Kenntnis – wenn auch als Laie – würde ein solcher Ansatz erhebliche Risiken für die Rechtssicherheit des gesamten Planverfahrens mit sich bringen: Er erfordert eine differenzierte Abgrenzung zwischen dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und den spezifischen Erhaltungszielen nach § 172 BauGB; es wäre ein planungsrechtlicher Spagat, auf den man sich da einließe, der ein hohes Risiko für Normenkontrollklagen birgt und besondere Expertise verlangt; je größer die Gemengelage verschiedener Bereiche, je komplexer der Gegenstand, desto schwieriger, fehleranfälliger wird das Feld, das zu bearbeiten ist. Eine solche nötige Information, ja Beratung für die Entscheidungsfindung der Stadtverordneten leistete die Stadtverwaltung – die doch darüber Bescheid wissen sollte – nicht. Und ehrenamtlich tätige Stadtverordnete machten auf mich u. a. den Eindruck, sie angesichts der Kompliziertheit der Sachverhalte nicht einfordern zu können oder zu wollen.

Die hier angedeutete Kompliziertheit, auf die Gudrun Eichler in verschiedenen Gremien mit Fragen und Hinweisen aufmerksam zu machen versuchte, dürfte auch eine Rolle für das Abstimmungsverhalten von Stadtverordneten gespielt haben. Allerdings nicht allein, wie die Anmerkung des Stadtverordneten Simon Grzyk (SPD/FDP) zeigt. Es kommen vermutlich mehrere Gründe und Motive zusammen. Und ganz sicher ist hierbei mit Blick auf die Bürgerinitiative auch Parteitaktik auf Kosten des historischen Erbes unserer Kommune betrieben worden. Parteiinteressen, Eigentümerinteressen einer Minderheit von KW contra kommunale Interessen? (Randbemerkung zur Erinnerung: Die Bürgerinitiative sprach nicht für alle Bewohner /Grundstückseigentümer im Bereich Dorfkern Niederlehme.)

FAZIT

(BVerwG, Urt. v.12.12.1969, IV C 105.66)
Wie dem auch sei. Hinsichtlich des Vorgangs mit zwei Beschlüssen, die unsere Kommune und nicht nur die Bürgerinitiative Ortskern Niederlehme betreffen, unterstreiche ich nachdrücklich: Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, städtebauliche Belange in einem geordneten Abwägungsprozess zu bewerten (BVerwG, Urt. v.12.12.1969, IV C 105.66). Das genau ist im unserem Falle nicht geschehen. Ein vorzeitiger Abbruch eines Satzungsverfahrens allein aufgrund von partikularem Widerstand, wie in der Niederlehmer Bürgerinitiative zum Ausdruck kommend und in der SVV einstimmig bejaht, ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens und ohne sachliche städtebauliche Begründung, stellt eine Verletzung dieses Grundsatzes dar. Dies unterläuft die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte, die gerade dazu dienen, unterschiedliche Interessen zu erfassen und abzuwägen.

Was bleibt aus meiner Sicht hier noch zu sagen? Der Vorhang mag gefallen sein, aber das Stück geht – so so oder so – weiter.

Weiterführende Literatur:
https://bldam-brandenburg.de/wp-content/uploads/2024/05/Denkmalreport-2023_24.pdf
https://bldam-brandenburg.de/wp-content/uploads/2025/02/Solarheft_2024_Druck.pdf
https://bldam-brandenburg.de/mehr-als-bewahren-die-imagekampagne-mehr-wert-zeigt-denkmalpflege-neu/
https://cdn0.scrvt.com/d19207df10fc2c2113c58b2103007ce0/22318087e46a3742/001839f3c895/Kab-Gestaltungssatzung.pdf

Dorfanger Niederlehme

4. März 2025

Dr. Marina Kreisel

Wenn ein Satzungsentwurf zum Aufreger (gemacht) wird …

Weder gehört unsere Kommune – anders als beispielsweise Schwerin in Mecklenburg – Vorpommern – zum Weltkulturerbe, noch weist sie eine Vielzahl von Denkmälern baulicher Art auf. Und diejenigen, die in der Liste unseres Landkreises ausgewiesen werden und damit besonderen Schutz bekommen sollen, haben es bezüglich ihrer Erhaltung oftmals ebenfalls schwer. Aus verschiedenen Gründen – wie Zielkonflikte, historisches und/oder städtebauliches Nichtwissen (auf der Seite von Bürgern, Kommunalpolitikern, aber ggf. auch von Stadtverwaltungen), zusätzlicher finanzieller, materieller, zeitlicher Aufwand mit und ohne Behörden, Fragen zu Fördermitteln, Sorge vor Einschränkungen im Umgang mit dem Eigentum. Davon zeugen nach meiner Interpretation gerade erst jüngste Beschlüsse in der SVV zum Dorfanger Niederlehme und darauf einsetzende Reaktionen aus der Einwohnerschaft, betreffend etwa den Beschluss zum Entwurf einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für dieses bauliche Ensemble: eines kleinen Juwels nicht nur für Niederlehme, sondern für unsere Kommune insgesamt. Ein Erbe – hinterlassen von zahlreichen Generationen vor uns. Nicht nur für heutige, sondern ebenso für künftige Generationen (unabhängig davon, ob es jeder Bürger so sieht). https://sessionnet.owl-it.de/koenigs_wusterhausen/bi/si0057.asp?__ksinr=8592

Zur Erinnerung und Einordnung: Dieser Beschluss ist als ein Ergebnis eines Analyse-, Diskussions- und Entscheidungsprozesses entstanden, in dem vor allem Einwohnerinnen und Einwohner sowie Stadtverordnete miteinander gearbeitet bzw. Kontakt zur Denkmalbehörde unterhalten haben, wichtige Überlegungen einbringend, kritisch abklopfend, mehrere kommunalpolitische Gremien nutzend. https://sessionnet.owl-it.de/koenigs_wusterhausen/bi/si0057.asp?__ksinr=7332 Und nun zielt der in der SVV  mehrheitlich angenommene Beschluss auf Fortsetzung des gemeinsamen Prozesses: diesmal mittels gründlicher Diskussionen über einen meines Erachtens relativ offenen Satzungsentwurf (vgl. im Gegensatz dazu die Gestaltungssatzung Innenstadt von Königs Wusterhausen). Der Text für den Dorfanger Niederlehme heißt – das sei betont – Entwurf, nicht Endfassung – weil er in vorliegender Fassung eben noch nicht abgeschlossen, nicht endgültig ist. Weil auch Bürgerinnen und Bürger unserer gesamten Kommune den Prozess zwecks Überarbeitung, Veränderung des Entwurfs ausschreiten können, sofern sie es wollen; und Prozess und Entwurf  der Satzung bieten besonders Anliegern, den von der Satzung künftig direkt Betroffenen, Raum für ihre prüfende, abwägende Sicht, für Argumentationen und Gegenargumentationen, für ihre Ängste allgemein, ebenso bezüglich ihres eigenen Grundstücks, für die Aufklärung von Missverständnissen, für Vorschläge, Einwendungen, Korrekturen usw. So kann sich Meinungsbildung vollziehen, Verständnis in der Sache entwickeln und die nächste Entscheidung solide vorbereitet werden. Das allerdings in vorgegebener zeitlicher Frist, die eingehalten werden muss. Das wird in diesem Lande noch immer als demokratische Verfahrensweise gewertet. Als eine Form des zivilisierten Umgangs miteinander im Zuge des Erörterns, des Argumentierens – eine zivilisierte Form, die Emotionen einschließt, in der vom Grundsatz her jedoch kein Platz zu sein hat für persönliche Herabsetzung, Anfeindungen oder Angriffe auf andere Personen, deren Auffassungen und Interessen von eigenen abweichen. Wird diese Verfahrensweise nicht vorsätzlich amputiert, sondern tatsächlich konsequent eingehalten, kostet sie Zeit; denn sie erfordert von Beteiligten in unterschiedlicher Weise, sich möglichst kundig zu machen über die Sachverhalte, um die es hier geht, Informationen, Stellungnahmen einzuholen von dafür zuständigen Behörden, von Fachleuten sowie entsprechende kommunalpolitische Gremien ohne Einschränkung wirksam werden zu lassen. Und genau das betrifft auch die Beschlüsse zum Dorfanger in Niederlehme, nun den Beschluss zum Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung (im Beschlusstext wird eimal von Gestaltungssatzung, dann von Erhaltungs-und Gestaltungssatzung geredet).

Zum zeitlichen Ablauf: Nach vernehmbaren Äußerungen aus dem Kreis von Anliegern des Dorfangers Niederlehme – von mir im Original gehört – zweifele ich allerdings daran, dass sie sich im angedeuteten Sinne ausreichend „schlau“ gemacht haben (das vermutlich aus unterschiedlichen Gründen). Das gilt meines Erachtens auch für die Bürgerin B., die stellvertretend für weitere Personen in der Einwohnerfragestunde im Stadtentwicklungsausschuss am 10. Februar 2025 das Wort ergriff – mit der Bitte an die Stadtverordneten, den bereits getroffenen Beschluss wieder zurückzunehmen. Darin sehe ich vor allem Aktionismus, maßgeblich erwachsen aus Versäumnissen dieser Gruppe, sich zuvor an der Diskussion und Meinungsbildung zu beteiligen; denn hierzu bot der konzentrierte kommunalpolitische Verlauf Möglichkeiten und Hinweise: In der Zeit vom 7. November 2024 (Ortsbeirat Niederlehme) bis zum 16. Dezember 2024 (SVV-Beschlussfassung) wurde die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in mehreren Gremiensitzungen öffentlich beraten, so im Ortsbeirat Niederlehme am 28.November 2024 (Anhörung des Ortsbeirates Niederlehme), am 2. Dezember 2024 im Hauptausschuss, am 9. Dezember 2024 in der SVV  (wegen der Länge der Sitzung unterbrochen – dort in der Einwohnerfragestunde sprach der Anlieger Herr W. zur Satzung), am 16. Dezember 2024 (Fortsetzung der vorangegangenen SVV-Sitzung mit der Beschlussfassung zum Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung, Beschluss Nr. 10-24-303).

Kommunalrechtlicher Aspekt: Aus kommunalrechtlicher Sicht wurden formale Anforderungen sowie gesetzliche Mindestanforderungen zur Bürgerbeteiligung bei Gestaltungssatzungen vermutlich eingehalten (öffentliche Bekanntmachung in amtlichen Mitteilungsblättern, Aushänge, etc.). Das allein reicht rechtlich aus, selbst dann, wenn es aus Bürgersicht als unzureichend empfunden werden mag (sonst hätte die  Kommunalaufsicht beanstandet). Aktive Information für betroffene Anlieger wäre hier sicher günstiger gewesen, ist aber nicht rechtlich zwingend vorgeschrieben und unterblieb. Das trug wahrscheinlich mit dazu bei, dass die o. g. Möglichkeiten kaum von Anliegern genutzt wurden und sie den Beschluss (mit dem Satzungsentwurf im Wortlaut) – wie das in der Kommunalpolitik auch anderer Gemeinden immer wieder passiert – erst nach bereits erfolgter Abstimmung wahrnahmen. Also verspätet. Relativ hastig. Erschrocken. Wütend. Ablehnend. Deshalb nun der Versuch, ihn im Nachgang zu kippen: Das heißt: auf der Basis von unter Zeitdruck zusammengestellten Einwendungen gegen einen Beschluss auf der Basis konzentrierter Analyse und Einordnung. Wie sind hier – bleiben wir beim inhaltlichen Aspekt – die Gewichte verteilt? Wo ist Vertiefung? Wo Oberflächlichkeit? Wo Wissen? Wo Nichtwissen?

Grundgesetz, Artikel 14: Die gewünschte Zurücknahme des Beschlusses scheint mir angesichts der vorgetragenen Einwendungen von sehr starkem Eigennutz zahlreicher Anlieger bestimmt; sie nehmen damit in Kauf, dass das Ensemble Dorfanger Niederlehme – nicht frei von Blessuren aus jüngerer Vergangenheit – ohne eine derartige Satzung letztlich verlorengehen würde. Dabei wird wohl von jenen Bürgern zudem GG Art. 14 nicht bedacht, der da lautet: „[…] Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Es sind also nicht nur individuelle Bedürfnisse, die hier den Ausschlag geben sollen. Und das nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Und ja, auch die Funktion des Dorfangers Niederlehme mit seinem Baumbestand wird von ihr benötigt, das als eine Zone von Beschaulichkeit und Ruhe, von Schatten und Kühle für Einwohner von KW, ebenso für Touristen. Und auch diese Funktion wird mit einer derartigen Satzung gesichert, in der Vergangenheit bereits von der Denkmalbehörde empfohlen. Deshalb befürworte ich eine Satzung und den Weg zu ihr, wie ihn der Beschluss vorsieht, also mit Diskussion und  Veränderungsmöglichkeiten des Satzungsentwurfs.  Das bietet nach meiner Interpretation viel Offenheit und Spielraum, ohne auf das Verfahren zu verzichten.

 Aushöhlung des beschlossenen Verfahrens: Ich als Bürgerin unserer Kommune halte die Bitte um Zurücknahme des o. g. Beschlusses auch in anderer Hinsicht für bemerkenswert, aber zugleich für ablehnungswürdig; denn wer an diesem Punkt eines Prozesses  nicht einmal die Diskussion eines Entwurfes zulassen will, wer ihn  schon zuvor „aus dem Verkehr zu ziehen“ beabsichtigt, ohne dass darüber überhaupt ansatzweise eine Diskussion in offiziellem Rahmen beginnen könnte, der unterläge schnell dem Verdacht, das Verfahren als Teil eines umfänglicheren Prozesses verhindern zu wollen, ob bewusst oder unbewusst. Und tatsächlich wäre es ja auch eine Verhinderung der erforderlichen Verständigung in der Sache und zwischen Bewohnern, das  in offizieller Form. Bürgern wie Frau B. und ihren Mitstreitern unter skizzierten Bedingungen nachzugeben, das betrachtete ich – über den zentralen Aspekt des gefassten Beschlusses hinaus – folglich als einen sehr konkreten Beitrag zur Aushöhlung demokratischer Verhältnisse, oft von Bürgern berechtigterweise beanstandet, in diesem Falle von ihnen selbst zu initiieren versucht. Wer hat daran Interesse? Wem ist damit gedient?

Nichtverwirklichung des Beschlusses: Zurücknahmen oder Änderungen von Beschlüssen sind oftmals angemessen bzw. richtig, auch in Reaktion auf Wünsche und Forderungen aus der Einwohnerschaft. Im Falle des Satzungsentwurfs scheint mir die Zurücknahme oder Änderung des Beschlusses – besonders der plötzlichen Reaktion von  Anliegern folgend – allerdings die falsche Antwort zu sein. Da muss schon gefragt werden: Was wären in dieser Hinsicht Konsequenzen des Handelns a) beim  Zurücknehmen oder b) beim Ändern des Beschlusses? Was bliebe im Falle eines Änderungsbeschlusses überhaupt noch inhaltlich übrig vom Satzungsentwurf auf dem Wege zur Satzung? Was könnte sie dann tatsächlich noch leisten – im Vergleich zu dem, was sie  laut Beschluss  vom 16. Dezember 2024 leisten sollte? Zählt die ursprünglich angeführte Begründung für den Beschluss pro Satzungsentwurf heute schon nicht mehr? Allein deshalb, weil die Mehrheit der Anlieger den Beschluss ablehnt? Und als welche Mehrheit verstehen sich jene Anlieger, die das tun und auf seine Zurücknahme hoffen? Die Fragen ließen sich fortführen. Aber ich höre hier vorerst auf. Den Akzent setze ich lieber an eine andere Stelle.

Umsetzung des Beschlusses: Aus meiner Sicht kommt es nämlich nun vielmehr darauf an, den  Beschluss  trotz der anderslautenden Bitte von Anliegern umzusetzen. Das heißt: die Diskussion zum vorliegenden Entwurf bis in die einzelne Formulierung hinein gründlich und umfassend  zu führen, mit allem, was dazugehört. Das auch mit Blick darauf, warum es bisher in unserer Kommune kaum derartige Satzungen gibt. Ein Argument gegen einen Satzungsentwurf bzw. eine Satzung Dorfanger Niederlehme kann ich darin nicht erkennen. Und von der Stadtverwaltung erwarte ich im Falle Dorfanger Niederlehme erst recht, zügiger und mehr als bisher mitzuarbeiten an inhaltlichen Sachbeiträgen und an nötiger inhaltlicher Aufklärung, detailliert, nicht als Schlagwort. Die entsprechenden Äußerungen der Bürgermeisterin Michaela Wiezorek im Stadtentwicklungsausschuss werte ich als weit entfernt davon; ihr bloßes Fragezeichen zur Qualität des Satzungsentwurfs und ihr Hinweis auf eine fehlende finanzielle Förderung dürften eher Verunsicherung und Ablehnung der Niederlehmer Anlieger um Frau B. bekräftigt, vielleicht auch auf der Seite von Stadtverordneten bewirkt haben. Und das  zu einem Zeitpunkt, da beispielsweise in Rangsdorf die Bebauung des alten Flugplatzes mit der Sanierung alter Bauten untrennbar verbunden werden soll. Dort wird allerdings ausdrücklich davon ausgegangen – und das erklärt sich nicht allein aus Besonderheiten des Projekts –, dass ein Baudenkmal ein unschätzbarer Wert ist, weil er einem Areal ein so starkes Gepräge gibt, dass es Identität gewinnt und nach außen positiv ausstrahlt. (Ähnliches trifft auf erhaltenswerte Bausubstanz zu.)

Weg in richtige Richtung: Für mich unterstreicht das einmal mehr, dass die Beschlüsse zum Dorfanger Niederlehme, die nicht in der Stadtverwaltung erarbeitet worden sind, in die richtige Richtung gehen. Und deshalb sollten sie – in Sonderheit des Beschlusses zum Satzungsentwurf – von den Stadtverordneten nicht geändert oder gar zurückgenommen werden, trotz des Widerstands aus dem Kreis von Anliegern, zumal sich dieser Widerstand teilweise auf falsche Voraussetzungen stützt.

Weiterführende Links:

https://cdn0.scrvt.com/d19207df10fc2c2113c58b2103007ce0/3f3e999ad6568d32/c164b0e25c30/Erhaltungssatzung.pdf
https://cdn0.scrvt.com/d19207df10fc2c2113c58b2103007ce0/25b3bb116733892d/f0f3396376a0/Gestaltungssatzung-Innenstadt-Koenigs-Wusterhausen.pdf
https://www.maz-online.de/lokales/dahme-spreewald/koenigs-wusterhausen/niederlehme-streit-ueber-gestaltungssatzung-anlieger-fuehlen-sich-gegaengelt-UX7SHCOUQVBH7IZOYQ6IOA75GQ.html
https://www.rangsdorf.de/seite/534427/buc-36.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html

Zernsdorf: Segelfliegerdamm voll gesperrt

13. Februar 2025

Pressemitteilung des LDS

Kreisstraße K6153: Erneuerung des Knotenpunktes Karl-Marx-Straße / Segelfliegerdamm in Königs Wusterhausen OT Zernsdorf

Segelfliegerdamm voll gesperrt / Baumaßnahme dauert vom 24. Februar bis 30. Mai

Der Landkreis Dahme-Spreewald und die Stadt Königs Wusterhausen planen die Erneuerung des Knotenpunktes Karl-Marx-Straße / Segelfliegerdamm in Königs Wusterhausen OT Zernsdorf. Die Erneuerung ist erforderlich, damit die Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS) perspektivisch eine Buslinie über den Segelfliegerdamm zum Industriegebiet „Am Liepnitzenberg“ in Niederlehme einrichten kann.

Zur Gewährleistung der Befahrbarkeit mit Gelenkbussen müssen die vorhandenen Höhenverhältnisse der Fahrbahn im Bereich des Knotenpunktes angepasst werden. Im Zusammenhang mit dem Straßenbau wird eine geschlossene Entwässerung für den Kreuzungsbereich errichtet und es werden die vorhandenen Querungsstellen für Fußgänger / Radfahrer erneuert und barrierefrei ausgeführt.

Die Baumaßnahme wird am 24.02.2025 beginnen und nach derzeitigem Kenntnisstand am 30.05.2025 enden. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt für die K6153 Karl-Marx-Straße weitestgehend unter halbseitiger Straßensperrung. Der öffentliche Verkehr wird über eine Ampelanlage wechselseitig an der Baustelle vorbeigeführt.

Für den Segelfliegerdamm ist eine Vollsperrung notwendig. In diesem Zusammenhang wird der öffentliche Verkehr umgeleitet. Die Anliegerstraße „An der Bahn“ wird in diesem Zusammenhang als Einbahnstraße in Richtung Ortskern Zernsdorf ausgewiesen. Eine entsprechende Umleitungsbeschilderung wird eingerichtet.

Für die Herstellung der Asphaltdeckschichten ist im gesamten Knotenpunkt eine Vollsperrung erforderlich. Diese Arbeiten werden voraussichtlich in den kommenden Osterferien ausgeführt. Hierüber wird zu gegebener Zeit gesondert informiert.

Mit Einschränkungen ist während der gesamten Bauzeit zu rechnen. Es wird versucht abzusichern, dass die Anlieger während der Baumaßnahme weitestgehend Zufahrt zu ihren Grundstücken haben. Die Zuwegung zu den Grundstücken wird ermöglicht.

Der Landkreis Dahme-Spreewald bittet um Verständnis für die mit den Bauarbeiten verbundenen vorübergehenden Beeinträchtigungen.