Kategoriearchiv: Infrastruktur + Stadtentwicklung

WKAs und §36BauGB – ein Offener Brief an die MAZ

1. März 2016

Dipl. Ing. agr. Tilman Kluge, 61352 Bad Homburg v.d.H.

Nachfolgend eine Zuschrift von Dipl. Ing. agr. Tilman Kluge an Franziska Mohr von der MAZ Königs Wusterhausen. Er ist auch an Bürgermeister Dr. Lutz Franzke gegangen.

Sehr geehrte Frau Mohr,

mit Interesse habe ich den angehängten Artikel gelesen.

Ich (seit über 30 Jahren im behördl. Naturschutz, aktuell – auch wenn hier ausdrücklich außerdienstlich zugange – über die Woche bei einer Naturschutzbehörde für Ordnungswidrigkeiten zuständig) würde ja nun zumindest penibel beobachten, ob alles exakt so läuft, wie genehmigt, ansonsten wäre sofort Ordnungswidrigkeitsanzeige zu erstatten.

Das alles paßt insgesamt zu Recherchen, die ich momentan in Sachen kommunale Beteiligung in Genehmigungsverfahren anstelle. Ich denke, daß wir hier eine grundsätzlich fehlerhafte Gesetzeslage haben, der die Verfahrenspraxis mehr oder weniger freiwillig folgt, von der späteren (Nicht-) Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ganz zu schweigen.

Wie es die Kommune KW offensichtlich aus eigener Erfahrung erlebt, ist §6 BauGB ein Nährboden für vielerlei genehmigungsrelevante Abenteuerlichkeiten. Dabei gehe ich davon aus, daß oft der Anwendung des §36 Abs.2 Satz 3 BauGB zwar eine nominelle, aber tatsächlich nicht eine formal als solche ansprechbare gemeindliche Einvernehmensentscheidung zugrundeliegt, so daß sich die Genehmigungsbehörde beim „Ersetzen“ in einer rechtlichen Grauzone bewegt, weil es formal gar kein zu ersetzendes Einvernehmen gab.

Nicht zu vernachlässigen ist auch der am Schluß dieses Schreibens noch einmal zusammegefasste Trott, der schon mehrere Generationen von Genehmigungsbehörden- respektive v.a. Bauaufsichtsbehördenmitarbeitern prägt und geprägt hat. 

Ich denke, daß die derzeitige Einvernehmensregelung des §36 BauGB in sich und an sich gar nicht legal funktionieren kann. Denn es wird in aller Regel nicht die Herstellung des Einvernehmens zu einer beabsichtigten konkreten behördlichen Zulassung oder Ablehnung verlangt (das wäre OK), sondern die Zustimmung zu einem mehr oder weniger maroden Antragsmaterial.

Es besteht v.a. (aber nicht nur) ein exemplarischer Konflikt zwischen §36 Abs.1 Satz 1 und 2 BauGB einerseits und z.B. §36 Abs.2 Satz 2 (ab Semikolon) BauGB andererseits.

Hinzu kommt eine zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Gemeinde vor allem bei größeren Projekten wie WKA noch gar nicht voraussehbare inflationäre Nebenbestimmungsflut. Diese pervertiert den verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn von Nebenbestimmungen, nämlich die gesetzkonforme Ausnutzung einer Genehmigung zu sichern, dadurch, daß die Nebenbestimmungen stattdessen zu einem nennenswerten Teil dazu dienen, Antragsdefizite aufzufangen, sprich marode Anträge zu sanieren und (oft m.E. entgegen §36 Abs.3 VwVfG, weil letztendlich etwas anderes als beantragt, genehmigt wird) zu modifizieren.

Die Annahme liegt nicht fern, daß sich das alles sicher auch in der Furcht der Genehmigungsbehörden begründet, sonst (politischen) Ärger mit Investoren zu bekommen.

Die Crux liegt also darin, daß aktuell gemeindliche Zustimmung zu Antragsmaterial und gemeindliches Einvernehmen zu der Genehmigung/Zulassung, die zuständige Behörde letztendlich aus dem Antragsmaterial strickt, fast ausnahmslos nicht getrennt werden und keiner merkt es.

In den Kommentaren zu §36 BauGB kommen die o.g. Aspekte in der Regel nicht zur Geltung.

Ich habe den §36 BauGB nun unter http://www.36baugb.igsz.de attackiert. Daß ich massenweise Mitzeichner für die v.g. Attacke suche, muß ich wohl nicht betonen.

Siehe auch  http://www.peter-kremer.de/images/dokumente/veoeffentlichungen/aufsaetze/ZUR_4_2006_S.190-193.pdf  Satz 1

Diese Mail ist  nicht vertraulich, kann also offen diskutiert werden.

Mit den besten Grüßen
Tilman Kluge
http://www.wiki.igsz.de

P.S.: Ihr Kommentar aus 2011 (ebenfalls angefügt), den ich im Zuge von Recherchen (s.o.) quasi „am Rande“ aufgriff, ist super und paßt sicher auch für zahlreiche immissionsrechtlich windige Angelegenheiten……

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Laubentsorgung – wer hat die Pflicht?

28. Oktober 2015

Priska Wollein

Es geht ums öffentliche Straßenlaub und seine Entsorgung. In der letzten Stadtverordnetenversammlung gab es dazu einen geradezu bürgerfeindlichen Entscheid (näheres hierzu in der MAZ vom 28. Oktober 2015).

Die Regel ist eigentlich einfach: Straßenreinigung ist Sache der Stadt oder Gemeinde, Privatstraßen und Privatgrundstücke sind durch den Eigentümer zu reinigen, Winterdienst auf Gehwegen ist Aufgabe der Anlieger. Doch Vorsicht: Nicht selten entledigen sich Kommunen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und übertragen auch die Straßenreinigung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.
Wie das geht, fragen Sie sich? Wir auch. Aber in Zeiten, da das durchaus vorhandene Geld für anderweitig »naheliegende« Probleme ausgegeben wird, schleicht sich wieder einmal die Stadt aus ihrer Verantwortung und überlässt die Bürger sich selbst.

Und das geht so:
Nachdem die Gebühr für die kommunale Laubentsorgung gerichtlich gekippt wurde, streicht die Verwaltung nun die öffentliche Laubentsorgung. Ersatzlos – sie könnte ja die Entsorgung unentgeltlich übernehmen. Und nun muss jede/r Anwohner »seinen« Laubhaufen, den er zuvor eigenhändig zusammengescharrt hat unter den wunderschönen riesigen Alleebäumen, die unsere Straßen allerorts säumen, auch noch selbst entsorgen.

Das heisst, er muss eine Anhängerkupplung an sein (so vorhandenes) Auto montieren, sich einen Anhänger ausleihen oder gar kaufen, das Laub aufladen und zu den Annahmestellen bringen. Dort bezahlen. Ein jeder für sich und für einen guten Teil aller 14.000 Bäume* im Stadtgebiet.

Nicht zu verdenken, dass der ein oder andere (der es sich leisten kann) sich einen stinkenden, dröhnenden Laubsauger anschafft, um der Sache besser Herr zu werden. (Einschub: Laubsauger sind übrigens in Österreich für Privatleute aus Umweltschutzgründen verboten und das aus gutem Grund).

Nicht auszuschließen, dass unsere öffentlichen Freiflächen und Waldränder allerorts mit Laubbergen widerrechtlich zugeschüttet werden – was der Natur erheblich schadet –,
denn die Abgabe des Laubes kostet ja dann auch noch etwas Geld. Ein Laubsack allein 1,45 EUR…

Diese Aufgabe stellt viele Menschen vor unlösbare Aufgaben, da sie sich selbst nicht in der Lage sehen, die Entsorgung zu leisten.

Die Verwaltung sollte es eigentlich besser wissen und UMGEHEND eine für Bürger und Umwelt verträgliche Lösung anbieten – eigentlich hätte ein Lösungsvorschlag bereits zur Abstimmungsrunde in der SVV präsentiert werden müssen. So wurde man mit vagen Sprüchen vertröstet, dass man ja über Härtefalllösungen nachdenke…Wofür zahlen wir eigentlich Steuern und Abgaben, wenn diese essentiellen öffentlichen Belange nicht mehr seitens der Stadt wahrgenommen werden?
Dieser Beschluss führt jedenfalls in die Absurdität. Und immer weiter in den sozialen Unfrieden!
Denn wer profitiert denn von Straßenbäumen? Doch wohl alle Bürger gemeinsam, egal ob sie an einer Allee direkt wohnen oder nicht! Dann sollen doch auch ALLE dafür sorgen – für das Stadtbild, für das Klima, den Temperaturausgleich, die Tierwelt. Und nicht auf dem Rücken Einiger abgeladen werden!

*Lt. Aussage der Verwaltung hat Königs Wusterhausen 14.000 öffentliche Bäume (Bauausschuss-Sitzung v. 14.4.2015).

Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt KW öffentlich

23. Juli 2015

Redaktion

Der Entwurf zum Flächennutzungsplan für die Gesamtstadt Königs Wusterhausen ist da!

Jede/r kann den neu aufgelegten Entwurf zum Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt KW öffentlich einsehen im Rathaus. Diese bürgernahe Beteiligung ist ein wichtiges Mitspracheinstrument für Bürgerinnen und Bürger. Hier kann jeder seinen Widerspruch zu der Vorlage einbringen.

ACHTUNG: Diese »frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit« findet lediglich vom
06. Juli 2015 bis einschließlich 07. August 2015 statt.

Siehe auch im Internet unter http://www.koenigs-wusterhausen.de/543322/flaechennutzungsplan – dort finden Sie auch die Teilbereiche der einzelnen Ortsteile zum Herunterladen!

Zur Entwicklung am Flughafen BER

29. Juni 2015

BI Wernsdorf, Hermann Wilke & Joachim Schulz

Neue BER-Kostenrisiken in Millionenhöhe. Das Land Brandenburg wird eine weitere Bürgschaft für das Bauprojekt in Höhe von 407 Millionen Euro übernehmen. Damit kann sich die Flughafengesellschaft (FBB) Geld auf dem Kapitalmarkt besorgen. Ohne diese Bürgschaften wäre die FBB (Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg) nicht kreditfähig.

Dieser Betrag addiert sich zu einem „Sondervermögen“ in Höhe von ebenfalls 407 Millionen Euro, das als sog. Schattenhaushalt eingestellt wurde. Brandenburg wird in dieser Höhe Kredite aufnehmen und als Gesellschafter Darlehen an den Flughafen weiterreichen. Das Geld soll die FBB zurückzahlen. Es ist zu befürchten, dass das nie geschehen wird. Damit dürften die Kosten für den Flughafen auf mindestens 6,8 Milliarden Euro steigen.

Diese Geldpolitik ist nur möglich, weil die Zinsen z. Zt. so niedrig sind. Leider finden wir diese Großzügigkeit nicht bei der Finanzierung von Schulen, Kitas und beim Straßenbau.

Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass schon über eine mögliche Privatisierung des BER nachgedacht wird. Es ist ja bekannt, dass der BER frühestens 2030 (sehr optimistisch) einen Gewinn erwirtschaften wird. Die Anteilseigner (Brandenburg, Berlin, Bund) müssten also nochmals einem möglichen Investor diesen Kauf mit Steuergeldern versüßen, d.h. den Käufer dafür bezahlen, dass er den BER ”nimmt“.

In seiner Sitzung am 30.04.2015 hat der Landtag das Volksbegehren zum Nachtflugverbot mehrheitlich mit den Stimmen der Regierungsfraktionen mit der Begründung eines hervorragenden Schallschutzes abgelehnt und auch die Volksinitiative gegen eine 3. Start- und Landebahn wurde abgewiesen! Mit diesem Ergebnis werden sich die Bürgerinitiativen rund um den BER nicht abspeisen lassen!