„Ich spreche hier in meinem und im Namen weiterer Bürger, die hier ihre Wahleinsprüche vortragen wollten. Gemäß Kommunalwahlgesetz §56 Abs. 2 ist die Möglichkeit der Anhörung zwingend vorgeschrieben. Was Sie hier beschlossen haben, nämlich diese Anhörung auf drei Minuten zu begrenzen, ist ein ganz klarer Rechtsbruch. Wir werden diese äußerst seltsame Theateraufführung, die die Mehrheit der SVV beschlossen hat, unter Protest verlassen. Ausdrücklich mit dem Hinweis, dass wir nicht auf unser Recht auf Anhörung verzichten. Und ich werde ihnen – ja, Herr Dorst, sie lesen ja so viel – jetzt mal einen entsprechenden Passus aus dem Potsdamer Kommentar zu § 56 Abs. 2 Ziffer 3.4 vorlesen: „Sinnvoll ist es, dass unabhängig von der Vertretung auch der Wahlprüfungsausschuss eine Anhörung der betreffenden Personen durchführt und so alle Argumente, die bei der Entscheidung und in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren von Belang sein können, in seinen Vorbereitungen der Entscheidung der Vertretung einfließen lassen zu können.“ Dies ist hier nicht geschehen und ich habe natürlich von Frau Zellner auch keinen Hinweis bekommen, dass wir gegebenenfalls unsere Einwendungen präzisieren können. Ich bin davon ausgegangen, dass wir heute hier mit Beispielen präzise erläutern können, worin unsere Einsprüche sich begründen. In drei Minuten, die Sie uns Bürgern hier zubilligen, ist das überhaupt nicht möglich. Wenn wir das gewusst hätten, hätten wir es schriftlich gemacht, aber wir haben das nicht gewusst. Dies ist – wenn sie bei diesen drei Minuten verbleiben – ein ganz klarer Rechtsbruch. So wie sie ihn bei der Suspendierung des Bürgermeisters vorgenommen haben und bei weiteren Geschichten. Das geht so nicht, wie Sie hier Demokratie interpretieren. Also ausdrücklich: Wir verzichten nicht auf unsere Anhörung.“
Klarer Rechtsbruch durch die Stadtverordnetenversammlung
11. Mai 2021
Wortbeitrag von Wolfgang Almus in der SVV am 10. Mai 2021