Archiv der Kategorie: Politik und Verwaltung

Schon wieder: Schlachthof Erweiterung

8. Juli 2026

Der Bebauungsplan wirkt harmlos, weil er als Sicherung eines bestehenden Standorts beschrieben wird. Tatsächlich ermöglicht er zusätzliche Entwicklungsspielräume für einen industriellen Schlachtbetrieb, während zentrale Gutachten noch fehlen.

Die Stadt Königs Wusterhausen beteiligt derzeit die Öffentlichkeit am Vorentwurf des Bebauungsplans „Geflügelschlachthof Niederlehme“. Auf den ersten Blick klingt das nach einer reinen Standortsicherung: Ein seit 1967 vorhandener Betrieb soll planungsrechtlich abgesichert werden, rund 700 Arbeitsplätze werden angeführt, der Standort liegt ohnehin seit Jahrzehnten dort.

Bei genauerem Hinsehen ist die Sache deutlich komplizierter. Der Bebauungsplan schafft nicht nur Ordnung für einen bestehenden Betrieb. Er eröffnet zusätzliche bauliche Spielräume, legt ein sehr spezifisches Sondergebiet fest und berührt eine ganze Reihe empfindlicher Fragen: Wohnen, Verkehr, Lärm, Geruch, Grundwasser, Naturschutz, Wald, Klima und Sicherheit.

Bestandssicherung oder Erweiterung?

Die Unterlagen sprechen von Standortsicherung. Zugleich soll im Sondergebiet eine GRZ von 0,7 festgesetzt werden. Die Begründung nennt bereits heute eine Bestandsversiegelung von etwa 62 Prozent und beschreibt zusätzliche Entwicklungsspielräume. Das ist mehr als bloßes Abzeichnen des Status quo.

Besonders wichtig ist die Frage der Kapazität. Die Begründung nennt eine mögliche Schlachtleistung von mindestens 352 Tonnen Lebendtiergewicht pro Tag. Außerdem wird die Verarbeitung zugekaufter Schlachtkörper beschrieben. Damit stellt sich die zentrale Frage, welcher Zustand eigentlich gesichert wird: der heutige tatsächliche Betrieb, der genehmigte Rahmen oder ein künftig intensiverer Betrieb?

Ein maßgeschneidertes Sondergebiet

Geplant ist kein gewöhnliches Gewerbegebiet, sondern ein sonstiges Sondergebiet „Geflügelschlachthof und -verarbeitung“. Die Festsetzungen sind sehr genau auf Schlachtung, Verarbeitung, Verpackung, Versand und die dazugehörigen technischen Anlagen zugeschnitten.

Gerade deshalb muss die Stadt besonders sorgfältig abwägen. Eine so betriebsbezogene Planung braucht eine eigenständige städtebauliche Begründung und eine ergebnisoffene Prüfung, ob die gewählte Lösung wirklich erforderlich und verträglich ist.

Viele Konflikte werden erkannt – aber noch nicht gelöst

Die Unterlagen kündigen Gutachten zu Geruch, Staub, Bioaerosolen, Schall, Ammoniak, Stickstoffdeposition und Natura 2000 an. Das zeigt: Die Konflikte sind nicht eingebildet, sondern liegen auf der Hand. Derzeit sind sie aber für die Öffentlichkeit noch nicht ausreichend nachvollziehbar aufgearbeitet.

Ein Bebauungsplan darf solche Fragen nicht einfach in spätere Einzelgenehmigungen verschieben, wenn sie bereits auf der Planungsebene erkennbar sind. Ob ein Standort dieser Art in dieser Form verträglich ist, gehört in die politische und planerische Grundentscheidung.

Wasser ist ein Schlüsselkonflikt

Der Schlachthof fördert Grundwasser aus zwei Brunnen. Südlich grenzt das Trinkwasserschutzgebiet Königs Wusterhausen an den Geltungsbereich. Hinzu kommt, dass der Standort als Altlastenverdachtsfläche „ehemaliger KIM-Schlachthof“ registriert ist.

Das ist ein sensibler Mix. Grundwasserentnahme, industrielle Reinigung, Abwasser, Lkw-Wäsche, Chemikalien, tierische Nebenprodukte, Rückspülwasser, Versickerung und Altlastenverdacht müssen zusammen betrachtet werden. Die Stadt muss sicherstellen, dass die Bewirtschaftungsziele des Wasserrechts, der Grundwasserschutz und die örtliche Trinkwasservorsorge nicht nur behauptet, sondern belastbar geprüft werden.

Natur- und Klimaschutz sind keine Randthemen

Im und am Plangebiet gibt es Wald mit Funktionen als lokaler Klimaschutz- und Immissionsschutzwald, das Flächennaturdenkmal „Feuchtgebiet Niederlehme südlich der Autobahn“, gesetzlich geschützte Biotope und einen Orchideenstandort. Das sind keine dekorativen Fußnoten der Planung, sondern abwägungserhebliche Schutzgüter.

Auch die angekündigte Natura-2000-Prüfung ist wichtig. Wirkungen wie Stickstoffeinträge, Ammoniak, Lärm, Licht, Verkehr, Wasserentnahme und Betriebsrisiken können über den Werkszaun hinausreichen.

Sicherheitsbelange gehören in die Abwägung

Die Begründung nennt für die Kälteanlage einen Kältemittelinhalt von 11 Tonnen Ammoniak. Dieser Punkt sollte im weiteren Verfahren sachlich, aber ernsthaft geprüft werden. Es geht nicht um Alarmismus, sondern um die Frage, ob Sicherheitsbelange und schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld planerisch ausreichend berücksichtigt werden.

Der Flächennutzungsplan ist ein eigener Punkt

Der bestehende Teilflächennutzungsplan stellt das Gelände weitgehend als Gewerbegebiet und den westlichen Teil als Wald dar. Das geplante Sondergebiet lässt sich daraus nicht ohne Weiteres entwickeln. Deshalb läuft ein Parallelverfahren zur Änderung des Teilflächennutzungsplans.

Dieses Parallelverfahren darf nicht nur ein formaler Begleitakt sein. Es muss klären, ob ein Sondergebiet für einen industriellen Geflügelschlachthof an genau diesem Standort mit der städtebaulichen Entwicklung, dem Wohnumfeld, dem Wasserhaushalt, dem Natur- und Klimaschutz und der Landesplanung vereinbar ist.

Was jetzt wichtig ist

In der frühzeitigen Beteiligung geht es darum, die entscheidenden Belange rechtzeitig zu benennen. Die Stadt muss sie ermitteln, bewerten und in die Abwägung einstellen. Genau daran wird sich das weitere Verfahren messen lassen müssen.

Arbeitsplätze, Bestandsschutz und wirtschaftliche Interessen sind wichtige Belange. Sie ersetzen aber keine saubere Planung. Wer einen solchen Standort dauerhaft absichern will, muss auch zeigen, dass die Belastungen für Nachbarschaft, Umwelt, Wasser, Natur und Infrastruktur tragfähig bewältigt werden.

Quellen und herangezogene Unterlagen

  1. Stadt Königs Wusterhausen: Bebauungsplan „Geflügelschlachthof Niederlehme“, Planzeichnung – Teil A und Text – Teil B, Vorentwurf, Stand Dezember 2025.
    https://www.geoportal-koenigs-wusterhausen.de/auslegungen.php?id=26&view=show
  2. Stadt Königs Wusterhausen / MIKAVI Planung GmbH: Bebauungsplan „Geflügelschlachthof Niederlehme“, Begründung – Vorentwurf, Oktober/Dezember 2025. (ebenda)
  3. Stadt Königs Wusterhausen: Öffentliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Geflügelschlachthof Niederlehme“, 15.06.2026. (ebenda)
  4. Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/
  5. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere § 50, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__50.html
  6. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV), insbesondere Anhang I, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/
  7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere §§ 34 und 44, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
  8. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere §§ 47 und 48, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/
  9. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) einschließlich Anhang 7, 8 und 9; Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm); LAI-Hinweise/Bioaerosol-Leitfaden, jeweils in der im Verfahren heranzuziehenden Fassung.

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Kiesgrube Niederlehme: Warum Renaturierung keine Deponie braucht

23. Juni 2026

In der Diskussion um die geplante DK0-Deponie im Sandtagebau Niederlehme hält sich ein Satz: Die ausgekieste Grube müsse für die Renaturierung ohnehin verfüllt werden, also könne dort gleich eine Deponie entstehen. Diese Gleichsetzung tragen die Antragsunterlagen nicht.

Der entscheidende Punkt ist: Die Fläche muss hergerichtet werden. Aber daraus folgt nicht, dass dafür eine Deponie erforderlich oder sachlich gleichwertig ist.

Zwei Fragen, die getrennt gehören

Die Behauptung vermischt zwei Fragen: Muss die ausgekieste Fläche nach dem Sandabbau hergerichtet werden? Ja. Ist dafür eine DK0-Deponie nötig? Nein.

Im Null-Fall, also ohne Deponie, bleibt nach den Unterlagen die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus geschuldet. Genau deshalb muss nicht der heutige Zustand der aktiven Sandgrube mit einem später begrünten Deponiehügel verglichen werden, sondern die Rekultivierung ohne Deponie mit dem zusätzlichen Deponievorhaben.

Was die Herrichtung tatsächlich umfasst

Der UVP-Bericht beschreibt den Null-Fall so: „Demnach soll die Planfläche unverzüglich für eine Folgenutzung wieder hergerichtet werden und die forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen.“ Zu den Zielen zählen außerdem die „landschaftsästhetische Einbindung des wiedernutzbar gemachten Feldes in das umgebende Gelände“ und das „Wiederaufforsten mit vorrangig heimischen, standortgerechten Gehölzbeständen“.[1]

Diese Herrichtung bedeutet nicht, dass auf der Fläche nichts passiert. Im Gegenteil: Die Böschungen werden geformt. Die Unterlagen halten fest, dass die Gewinnungsböschungen mit 32 Grad im Rahmen der Wiedernutzbarmachung auf 24 Grad abgeflacht werden – entweder durch Anschütten von sandigem Abraum oder durch Materialumlagerung.[2]

Auch der zuvor separat abgetragene Oberboden wird wieder eingesetzt. Der UVP-Bericht nennt dafür eine Stärke von etwa 0,3 m.[2]

Das ist eine landschafts- und bodenbezogene Rekultivierung. Der abgetragene Oberboden wird wieder aufgetragen; die Fläche soll wieder Waldstandort werden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan hält im Gegenzug für die Deponie fest, dass „auf der Abbausohle kein Wald gepflanzt“ wird.[3]

Der wahre Kern der öffentlichen Behauptung lautet also: Ja, es wird Boden bewegt und Gelände reguliert. Das Missverständnis beginnt dort, wo diese Rekultivierung mit einer Deponie gleichgesetzt wird.

Was die Deponie davon unterscheidet

Eine Deponie ist keine bloße Geländeregulierung. Vor der Einlagerung wird die Aufstandsfläche technisch abgedichtet: „Vor der Verfüllung wird der Untergrund mit einer Basisabdichtung versiegelt, um zu vermeiden, dass Sickerwasser in das Grundwasser vordringt.“[4]

Die Unterlagen nennen den Zweck dieser Lehmschicht ausdrücklich: „Diese Lehmschicht stellt die Basisabdichtung der Deponie dar, die Stoffeinträge aus dem Deponiekörper in den Untergrund verhindert.“[5]

Auch Sickerwasser wird nicht dem Boden überlassen, sondern gefasst und entsorgt: „Das Sickerwasser wird in ein separates Sickerwassersammelbecken geleitet, von wo aus das Wasser abtransportiert und fachgerecht entsorgt wird. Dies verhindert eventuelle Schadstoffeinträge in das verbleibende Boden- und Wassergefüge.“[6]

Genau darin liegt der Unterschied: Rekultivierung soll wieder nutzbaren Boden herstellen. Eine Deponie baut einen technischen Körper auf, der durch Abdichtung und Sickerwasserfassung gerade vom natürlichen Untergrund getrennt werden soll.

Basisabdichtung ist keine Pflanzschicht

Im Deponiekörper gibt es zwei Schichten, die leicht verwechselt werden, aber gegensätzliche Zwecke erfüllen.

Unten liegt die Lehm-Basisabdichtung. Sie ist eine technische Dichtung gegen Sickerwasser und liegt am Ende unter dem gesamten Abfallkörper. Auf ihr wächst nichts. Sie existiert ausschließlich, weil Abfall eingelagert werden soll; ohne Einlagerung wäre sie für eine Rekultivierung überflüssig.

Oben, über dem Abfall, liegt die Rekultivierungsschicht. In den Unterlagen heißt es: „Für die Abdeckung wird die Abfallschicht mit einer 100 cm Rekultivierungsschicht versehen, die als Teil der Wiedernutzbarmachung mit einem Birkenvorwald bepflanzt werden soll.“[7]

Für den Null-Fall beschreibt der UVP-Bericht dagegen den Wiedereinbau des separat abgetragenen Oberbodens mit etwa 0,3 m Stärke.[2] Dafür braucht es keine Basisabdichtung und keinen abgedichteten Deponiekörper von 1,59 Mio. m³.[8]

Der Einwand, man brauche doch Lehm, damit etwas wachse, verwechselt daher die technische Abdichtung unter dem Abfall mit der Rekultivierungsschicht über dem Abfall.

DK0 heißt nicht „nur Erde“

Die geplante Anlage ist eine Deponie der Klasse 0. Beantragt wird die Ablagerung von Abfällen, die die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte der Deponieverordnung für DK0 einhalten müssen.[9]

Der Artenschutzfachbeitrag benennt die vorgesehenen Abfälle: „Insbesondere Böden und nachrangig Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter aus Bau- und Baufeldfreimachungsmaßnahmen, sind bei nachgewiesener Eignung zum Einbau im Deponiekörper vorgesehen.“[10]

Die vollständige Abfallliste umfasst nach den Unterlagen unter anderem Boden und Steine, Baggergut, Gleisschotter, Beton, Ziegel sowie Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik.[10]

Das ist nicht dasselbe wie Oberboden für eine Wiederaufforstung. Dass die Annahme überwiegend Böden betreffen soll, beschreibt die Absicht des Vorhabenträgers. Es macht aus der Anlage aber keine bloße Rekultivierungsmaßnahme und keine Beschränkung auf sauberen Mutterboden.

Der richtige Vergleich

Öffentlich wird häufig der aktuelle Zustand – die aktive Sandgrube – mit einem später begrünten Deponiehügel verglichen. Dieser Vergleich setzt den Nutzen der Deponie zu hoch an.

Sachlich zu vergleichen sind zwei Zukunftszustände:

  • ohne Deponie: die ohnehin geschuldete Wiedernutzbarmachung des Tagebaus;
  • mit Deponie: zunächst rund 28 bis 29 Jahre Deponiebetrieb, die Einlagerung eines Deponiekörpers von rund 1,59 Mio. m³ und erst danach eine Rekultivierungsschicht.[8]

Naturschutzfachlich ist der maßgebliche Bezugszustand für die Eingriffsregelung nicht der zufällige Moment des laufenden Abbaus, sondern der Zustand ohne das zusätzliche Vorhaben. Die §§ 13 bis 15 BNatSchG regeln das Vermeidungs- und Kompensationsprinzip; der Landschaftspflegerische Begleitplan behandelt den Rohbodenstandort selbst als Bezugszustand.[11]

Die entscheidende Frage lautet daher: Wenn das Ziel ein begrünter Waldstandort ist, warum muss dafür zuvor über Jahrzehnte eine Deponie betrieben und mit 1,59 Mio. m³ Abfall befüllt werden?[8]

Fazit: Herrichtung ja, Deponie nein

Die Antragsunterlagen zeigen die Trennlinie deutlich. Material, das zur Geländeregulierung und Wiederherstellung eines Bodens verwendet wird, braucht keine technische Abdichtung gegen den Untergrund und keine Sickerwasserfassung. Beides ist hier vorgesehen, weil Abfälle eingelagert werden sollen und Schadstoffeinträge verhindert werden sollen.[6]

Für die Verfüllung von Abgrabungen gelten nach dem im Erläuterungsbericht genannten Maßstab Z0/Z0* deutlich engere Verwertungsmaßstäbe als für DK0-Deponieabfälle. Zudem ist die Menge nach dem Brandenburgischen Erlass auf das für Sicherungs- beziehungsweise Wiedernutzbarmachungszwecke unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.[12]

Die Fläche wird also so oder so hergerichtet. Eine DK0-Deponie ist dafür nicht erforderlich. Sie kann im Gegenteil Material aufnehmen, das für eine bloße Herrichtung nach den einschlägigen Verfüllungsmaßstäben nicht zugelassen wäre.

Der Satz „Die Grube muss ohnehin verfüllt werden“ verkürzt deshalb den entscheidenden Unterschied. Rekultivierung ist Pflicht. Die Deponie ist ein zusätzliches Vorhaben.

Quellen

Die Quellen sind als nummerierte, WP-kompatible Quellenliste formatiert; die Verweise im Text entsprechen den Nummern in eckigen Klammern.

[1] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 39: Prognose des Null-Falls nach dem Rekultivierungskonzept des Hauptbetriebsplans; dort genannt: unverzügliche Herrichtung für eine Folgenutzung, Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung, landschaftsästhetische Einbindung und Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Gehölzbeständen.

[2] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 40: Wiedernutzbarmachung; Abflachung der Gewinnungsböschungen von 32 Grad auf 24 Grad durch Anschütten von sandigem Abraum oder Materialumlagerung; separater Abtrag und Wiedereinbau des Oberbodens mit ca. 0,3 m Stärke.

[3] Anlage 17 (Landschaftspflegerischer Begleitplan), S. 4: Hinweis, dass mit der Deponie „auf der Abbausohle kein Wald gepflanzt“ wird.

[4] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 13: Beschreibung der Basisabdichtung vor der Verfüllung, um das Eindringen von Sickerwasser in das Grundwasser zu vermeiden.

[5] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 46: Beschreibung der Lehmschicht als Basisabdichtung, die Stoffeinträge aus dem Deponiekörper in den Untergrund verhindert.

[6] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 52: Sammlung des Sickerwassers in einem separaten Sickerwassersammelbecken und fachgerechte Entsorgung zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen.

[7] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 11; gleichlautend Anlage 17 (Landschaftspflegerischer Begleitplan), S. 8: Abdeckung der Abfallschicht mit einer 100 cm starken Rekultivierungsschicht und Bepflanzung mit Birkenvorwald.

[8] Anlage 16 (UVP-Bericht), Kap. 3.2.1 und Tabelle 1, S. 10: Planungsmodell, gesamter Deponiekörper mit Verfüllvolumen von 1.590.000 m³. Hinweis aus dem Ausgangsmaterial: Die Betriebsdauer wird in den Unterlagen teilweise mit 27, teilweise mit rund 28 und teilweise mit rund 29 Jahren angegeben; im Beitrag deshalb als „rund 28 bis 29 Jahre“ formuliert.

[9] Deponieverordnung (DepV), § 2 Nr. 6 und Anhang 3, Tabelle 2: Deponieklasse 0 und Zuordnungskriterien/-werte für DK0-Abfälle; aktuelle Fassung bei Gesetze im Internet, abgerufen am 23.06.2026.

[10] Anlage 18 (Artenschutzfachbeitrag), S. 7: vorgesehene Abfälle. Vollständige Abfallliste mit AVV-Schlüsseln im Erläuterungsbericht, Kap. 1.9, Tabelle 3, S. 26 f.; gleichlautend Anlage 17, S. 7, und Anlage 16, S. 15.

[11] Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), §§ 13 bis 15: Vermeidungs- und Kompensationspflichten der Eingriffsregelung; aktuelle Fassung bei Gesetze im Internet, abgerufen am 23.06.2026. Ergänzend: Anlage 17, S. 4 behandelt den Rohbodenstandort als Bezugszustand.

[12] Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft zur Regelung der Verwertung mineralischer Abfälle im Bergbau vom 22.09.2008 (ABl./08 [Nr. 40], S. 2266), BRAVORS, aktuelle Fassung abgerufen am 23.06.2026; dort u. a. Anwendung der LAGA M 20/TR Boden und Beschränkung der Menge auf das unbedingt erforderliche Maß. Ergänzend laut Ausgangsmaterial: Erläuterungsbericht, Abschnitt zur Verfüllung von Abgrabungen.

Eine Frage der Ehre und der Würde

20. Juni 2026

Ein Kommentar von Dr. Dieter Füting, Niederlehme

Eine Deponie in Niederlehme / Zernsdorf ist die Bombe, die unterm Tisch liegt. Alle wissen das. Und alle werden nervös. Die Nervosität bei den Stadtverordneten und der Bürgermeisterin ist ebenso spürbar, wie ihre fehlende Lockerheit. Dennoch haben sie uns psychologisch geschlagen, lassen uns wie einen Haufen Narren aussehen. Alle Texte, alle Beiträge gegen den Unsinn dieser Deponie wirken aber mit der Zeit wie die Warnungen Kassandras. Das Tragische an Kassandra sei ja: Niemand glaubt ihr. Und was können wir schon dagegen tun? Mit einer Glocke herumlaufen und rufen: Wehe uns! Natürlich nicht.

Will man die Wirklichkeit verstehen, muss man sie an sich heranlassen, auch wenn sie monströs ist. Damit steht die Frage im Raum: Worum geht es den Stadtverordneten und der Bürgermeisterin wirklich? Es kann ihnen doch nicht um die Vermüllung ihrer Stadt gehen? Sie sind doch angetreten, um die Stadt für ihre Bürger attraktiv und „der Zukunft zugewandt“ zu machen. Warum setzen sie sehenden Auges das Wichtigste aufs Spiel, das man verlieren kann: Vertrauen und Souveränität.

Das Entscheidende ist immer Souveränität. Als Stadtverordneter muss man, wenn man einen Raum betritt, signalisieren, dass man zur Stadtgesellschaft dazugehört und am echten Leben interessiert ist. Wenn erst das Gefühl vorherrscht, jemand sei in seinen Beweggründen nicht klar und aufrichtig, dann hat er das Vertrauen seines Gegenübers verloren. Jetzt wird er wie in einem großen Roman vom Gegenüber abgestoßen. Er klingt nur noch wie der Pate. Das unausgesprochene kritische Urteil heißt dann: glatte Fassade und zweifelhafter Antrieb.

Wir alle wissen doch: Das Gegenteil von Vertrauen ist Misstrauen und unterstellte Käuflichkeit. Ich will keinem Stadtverordneten unterstellen, dass er käuflich ist. Aber wir wissen doch: Alle Dinge, jeder Mensch, auch Ideen sind käuflich: Materielle Güter können durch Geld erworben werden. Jeder Mensch habe einen Preis, ab dem er bereit wäre, seine Überzeugungen, Loyalität oder sein Verhalten zu ändern. Ideen, Meinungen oder Ideologien können beeinflusst, gefördert, unterdrückt werden, etwa durch finanzielle Interessen.

Das heißt doch, dass der Satz „das Gegenteil von Vertrauen ist Misstrauen und unterstellte Käuflichkeit“ zumindest die Frage aufwirft, ob es überhaupt etwas gibt, das sich dem Markt entzieht:

Gibt es Werte, die unbezahlbar sind? Kann Wahrheit gekauft werden? Ob man diese Aussagen für realistisch oder übertrieben hält, hängt immer von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Menschen ab.

Eine kritische Gegenposition dazu: Nicht jeder Mensch lässt sich durch Geld zu allem bewegen. Manche Ideen entstehen aus Überzeugung und bleiben unabhängig von finanziellen Interessen. Und es gibt Menschen, die für ihre Prinzipien persönliche Nachteile oder sogar ihr Leben in Kauf nehmen.

Ich fasse zusammen: Eine Deponie in Niederlehme / Zernsdorf ist die Bombe, die unterm Tisch liegt. Alle wissen das. Und alle werden nervös. Aber der Schrecken liegt für die Kritiker nicht im Beschluss der Stadtverordneten selbst, sondern bereits in seiner Erwartung, die für sehr viele Menschen nicht nachvollziehbar wäre.

Anmerkung der Redaktion:
Die in dieser Rubrik veröffentlichten Kommentare geben ausschließlich die Auffassung der jeweiligen Autorinnen und Autoren wieder und nicht zwangsläufig die Meinung der Redaktion. Die Beiträge werden grundsätzlich ohne inhaltliche Änderungen veröffentlicht; redaktionelle Bearbeitungen beschränken sich gegebenenfalls auf sprachliche, formale oder rechtlich erforderliche Anpassungen.

Berlin-Brandenburg – Fokusregion für Wasserkonflikte?

10. Juni 2026

Dass Wasser in Brandenburg längst keine Selbstverständlichkeit mehr ist, wurde beim jüngsten Mittagssalon der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften deutlich. Unter dem Titel „Berlin-Brandenburg – eine Fokusregion für Wasserkonflikte (und Lösungen) in Deutschland?“ informierten Wissenschaftler interessierte Bürger über die Ursachen Folgen zunehmender Trockenheit und die Herausforderungen für die Wasserwirtschaft.

Referentin war Prof. Dr. Dörthe Tetzlaff vom Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) in Berlin. Im Mittelpunkt ihrer Ausführungen stand die Frage, wie sich der Landschaftswasserhaushalt Brandenburgs durch Klimawandel, längere Dürreperioden und zunehmende Starkregenereignisse verändert.

Besonders bemerkenswert ist die Situation im Südosten Brandenburgs. Die Region gehört bereits heute zu den niederschlagsärmsten Gebieten Deutschlands. Gleichzeitig wird ein erheblicher Teil des in Berlin anfallenden gereinigten Abwassers über das Klärwerk Waßmannsdorf in Richtung Nuthe-Nieplitz-System abgeleitet. Damit verlässt Wasser dauerhaft die Region, anstatt dem lokalen Wasserhaushalt wieder zur Verfügung zu stehen. Angesichts sinkender Grundwasserstände und zunehmender Nutzungskonflikte ist dies ein Aspekt, der künftig stärker in die öffentliche Debatte einbezogen werden sollte.

Wer sich fundiert und verständlich über die aktuellen Entwicklungen informieren möchte, dem sei das frei zugängliche Dossier „Dürre und Starkregen – neue Wasserrealitäten in Brandenburg. Veränderungen im Landschaftswasserhaushalt und Handlungsempfehlungen für die Land- und Forstwirtschaft“ empfohlen. Die Publikation fasst wissenschaftliche Erkenntnisse allgemeinverständlich zusammen und richtet sich nicht nur an Fachleute, sondern auch an Kommunalpolitiker, Landnutzer und interessierte Bürger.

Das Dossier zeigt eindrucksvoll, dass Brandenburg sich auf neue Wasserrealitäten einstellen muss – und dass die notwendigen Entscheidungen nicht erst in der Zukunft anstehen, sondern bereits heute getroffen werden müssen.

Dossier herunterladen:
Dürre und Starkregen – neue Wasserrealitäten in Brandenburg

© Symbolbild Adobe Stock

Offener Brief zur geplanten SKBB-Großdeponie in Niederlehme

8. Juni 2026

Offener Brief der Familie Almus aus Zernsdorf

Während das Bundeskabinett am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft beschließt und den Einsatz von Recyclingbaustoffen fördern will, wird in Niederlehme über eine neue Deponie für genau jene mineralischen Stoffe diskutiert, die nach den Zielen der Bundesregierung künftig verstärkt im Stoffkreislauf gehalten werden sollen. Deutlicher könnte der Widerspruch zwischen politischem Anspruch und lokaler Realität kaum ausfallen.


Kontext

Die geplante DK-0-Großdeponie im Sandtagebau Niederlehme sorgt seit Monaten für Kritik. Nach Ansicht der Unterzeichner wirft der Ablauf des Verfahrens erhebliche Fragen zu Transparenz, kommunaler Entscheidungsbefugnis und Bürgerbeteiligung auf.

Der folgende offene Brief richtet sich an die Bürgermeisterin von Königs Wusterhausen und dokumentiert die aus Sicht der Verfasser bestehenden Widersprüche und offenen Fragen rund um das Deponieprojekt.


Offener Brief! Weiterverbreitung ausdrücklich gewünscht!

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

die Lektüre Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 und Ihrer „Stellungnahme der Stadt“ zur beantragten Schutt- und Erdaushub-Großdeponie ergibt viele Unstimmigkeiten und wirft zahlreiche Fragen auf, die Sie der Bürgerschaft und uns bitte zeitnah (spätestens bis zur Bauausschuss-Sitzung am 15.06.2026) plausibel beantworten.

Sie schreiben in Ihrer o. g. Beschlussvorlage:

„Im ersten Halbjahr 2021 wurde zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens vom Landesamt für Umwelt (LfU) ein Scoping-Termin mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt. Das geplante Vorhaben wurde als Vorentwurf vorgestellt. Mit Schreiben vom 28.05.2021 hat die Stadt Königs Wusterhausen dem LfU mitgeteilt, welche Belange (Verkehr, Schall, Staub) gutachterlich geprüft werden sollen. Zudem wurde dem LfU mitgeteilt, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan für das Gebiet eine Waldfläche darstellt. Der Teilregionalplan II ‚Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe‘ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald legt für das Gebiet eine Vorrangfläche für den Rohstoffabbau fest. Der Rohstoffabbau ist auf der Vorhabenfläche beendet. Nun soll hier die Deponie errichtet und betrieben werden. Das Vorranggebiet Rohstoffabbau greift hier nicht mehr.“

Es kann sich aus unserer Sicht beim o. g. Scoping-Termin des Landesamtes für Umwelt im Jahr 2021 und beim o. g. Schreiben der Stadt vom 28.05.2021 mitnichten um ein „laufendes Geschäft“ der Verwaltung handeln. Dafür sind die aus einer vierten Großdeponie resultierenden Gefahrenpotenziale und Negativfolgen für die Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme bei dreißigjähriger Betriebsdauer zu komplex und zu gravierend.


1. Frühzeitige Beteiligung der Verwaltung am Deponievorhaben

Frage 1

Wann und mit welchem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurden 2021 die Rathausspitze oder Beschäftigte der Verwaltung bevollmächtigt, den „Vorentwurf“ der SKBB zur Errichtung einer DK-0-Großdeponie nicht grundsätzlich sofort abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Vorhaben zu „prüfen“ und „vorzutragen“, welche Belange beim Großdeponie-Vorhaben gutachterlich geprüft werden sollen?

Falls es keinen solchen SVV-Bevollmächtigungsbeschluss gab:

Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat die Verwaltung 2021 entscheiden dürfen, das SKBB-Deponievorhaben nicht von vornherein strikt abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Großdeponie-Vorhaben zu „prüfen“ und vorzutragen, welche Belange gutachterlich geprüft werden sollen, ohne dass die Bürgerschaft gemäß Brandenburgischer Kommunalverfassung über das Großdeponie-Vorhaben informiert und beteiligt worden war?


2. Verkauf kommunaler Flächen und der Entbehrlichkeitsbeschluss

Mit Beschluss Ihrer Vorlage Nr. 61-25-167 am 15.12.2025 im Rahmen einer „Mammut-Sitzung“ der Stadtverordnetenversammlung wurden die kommunalen Teilflächen von ca. 4.368 m² aus dem Flurstück 771 und das komplette Flurstück 459 in einer Größe von 1.701 m² der Flur 4, Gemarkung Niederlehme, ohne Diskussion und ohne öffentlich bekannte plausible Begründungen innerhalb einer knappen Minute für „entbehrlich“ erklärt.

Nach unserer Kenntnis sind diese (bislang noch immer?) im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücke aber zwingend für die Errichtung und den Betrieb der DK-0-Großdeponie erforderlich.

Die Stadt hätte also die Errichtung einer Bauschutt-Großdeponie der Deponieklasse 0 problemlos verhindern können, hätte sie ihre kommunalen Grundstücke als Eigentümerin schlicht behalten.

Die Stadt befand sich tatsächlich vor dem SVV-„Entbehrlichkeitsbeschluss“ in der komfortablen Situation der Entscheidungsträgerin, die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet verhindern oder zulassen zu können. Dieser Rechte hat sie sich ohne derzeit öffentlich bekannte und nachvollziehbare Gründe begeben und wird nun im laufenden abfallrechtlichen Verfahren nur noch als „Beteiligte“ ohne jede tatsächliche Entscheidungskompetenz angehört.

Frage 2

a) Welche schwerwiegenden, plausiblen Gründe gab es, die für die Errichtung der Großdeponie zwingend erforderlichen kommunalen Grundstücke für „entbehrlich“ zu erklären und dadurch die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet überhaupt erst zu ermöglichen?

b) Weshalb sind diese schwerwiegenden Gründe in Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 nicht transparent und vollständig aufgeführt, sondern verschwiegen worden?

c) Weshalb haben Sie der SVV, wie es sachlogisch zwingend ist, nicht vor Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 zunächst eine nachvollziehbare Beschlussvorlage vorgelegt, auf deren Grundlage die SVV die Errichtung einer neuen Großdeponie, ihre Gefahrenpotenziale sowie ihre Negativfolgen hätte beraten und sich für oder gegen diese Großdeponie entscheiden können (im Sinne einer rechtswirksamen Entscheidung)?

Frage 3

Gab es schon im Jahr 2021 mündliche oder schriftliche Zusagen der Stadt an die SKBB oder das LfU, ihr kommunales Teileigentum am Betriebs- und zukünftigen Deponiegelände an die SKBB veräußern zu wollen?

Wenn ja: Wer hat auf welcher Rechtsgrundlage derartige Zusagen abgegeben?


3. Bürgerbeteiligung und Information der Öffentlichkeit

In Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 heißt es weiter:

„Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13.04.2026 bis 12.05.2026. Die Planunterlagen waren in elektronischer Form unter der Adresse www.uvp-verbund.de und als Auslegungsexemplar in der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen einsehbar.“

Frage 4

Weshalb enthält Ihre Beschlussvorlage intransparenterweise keinen Hinweis darauf, dass Bürgerinnen und Bürger noch bis einschließlich Freitag, dem 12.06.2026, die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen die beabsichtigte SKBB-Großdeponie vorzutragen, zumal die Auslegung der Unterlagen trotz des gravierenden Gefahrenpotenzials der beantragten Großdeponie und ihrer vorhersehbaren Negativfolgen nicht gesondert öffentlich bekannt gemacht und lediglich im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht worden war?


4. Tatsächliche Entscheidungskompetenz der Stadt

Der Beschlussgegenstand Ihrer Beschlussvorlage lautet:

„Dem Antrag für das Vorhaben ‚Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK 0 im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme‘ im Rahmen der Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens wird nicht zugestimmt.“

Das klingt zunächst einmal beruhigend, als habe die SVV hier eine tatsächliche Entscheidungsalternative und als würde der Bürgerwille aus Zernsdorf und Niederlehme respektiert werden können.

Abschließend heißt es in Ihrer Beschlussvorlage:

„Im Entwurf der als Anlage 1 dieser Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen sind u. a. Nachforderungen benannt, die vom Antragsteller noch zu ergänzen sind. Unabhängig davon ist von den Ortsbeiräten, dem Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, dem Hauptausschuss und der Stadtverordnetenversammlung zu prüfen, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird. Sofern fachlich fundierte Hinweise bestehen, die in die Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen aufzunehmen wären, sind diese zu benennen.“

Zwar ist es sachlich nicht gänzlich falsch, dass vom Grundsatz her Ortsbeiräte, der Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, der Hauptausschuss und die Stadtverordnetenversammlung noch prüfen und entscheiden können, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird.

Diese „Bewertungsentscheidung“ ist aber keine wirkliche Entscheidung mehr für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie. Die Entscheidung trifft jetzt wegen des intransparenten SVV-„Entbehrlichkeitsbeschlusses“ tatsächlich ausschließlich das Landesamt für Umwelt.

Das Landesamt kann eine „Bewertungsentscheidung“ der SVV zwar zur Kenntnis nehmen, muss ihr aber nicht folgen.

Es ergibt sich die Vermutung einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Irreführung.

Ihre Beschlussvorlage täuscht von der Formulierung her hinsichtlich einer vermeintlich noch bestehenden Entscheidungsmöglichkeit für oder gegen eine Großdeponie. Es kann jedoch nur noch eine „Bewertungsentscheidung“ abgegeben werden. Eine tatsächliche Grundsatzentscheidung für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet ist durch die Stadt gar nicht mehr möglich.

Frage 5

Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich dargestellt, dass die Stadt infolge des o. g. Entbehrlichkeitsbeschlusses gar keine rechtswirksame Entscheidung für oder gegen eine neue Großdeponie mehr treffen kann, die ohne Veräußerung der kommunalen Grundstücke an die SKBB das laufende abfallrechtliche LfU-Verfahren aber rechtswirksam sofort beendet hätte?

Frage 6

Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich klar zum Ausdruck gebracht, dass es – im Falle einer LfU-Genehmigung – ausschließlich nur noch um den Umfang der beantragten Deponie geht und die Errichtung einer vierten Großdeponie im Zweifelsfall gar nicht mehr verhindert werden kann?


5. Schlussbemerkung

Im Anhang senden wir Ihnen eine Auflistung aller fachlich fundierten Hinweise, die in der „Stellungnahme der Stadt“ gegen die beantragte SKBB-Großdeponie unbedingt Berücksichtigung finden müssen. Dies lässt sich hier zur freien Verwendung herunterladen (CLICK)260608_Argumente_Deponie

Es geht hier schließlich um die Lebensqualität der Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme für die nächsten drei Jahrzehnte.

Als Bürgerin oder Bürger hätte man eigentlich erwarten können und dürfen, dass Ihre Beschlussvorlage als Grundlage der Beratungen alle Gesichtspunkte für und gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie enthält.

Nach unseren Maßstäben ist der Ablauf des Großdeponie-Vorganges mit all seinen o. g. Merkwürdigkeiten gleichermaßen intransparent wie ungeheuerlich und inakzeptabel.

Hochachtungsvoll

Gesine und Wolfgang Almus
OT Zernsdorf

Wir haben verloren! Viele haben nur noch Angst!

31. Mai 2026

Ein Zwischenruf von Dr. Dieter Füting, Niederlehme

Es tut mir leid, aber es ist so: Die Deponie in Niederlehme wird kommen. „Was man bei einer Begehung nicht sieht“, heißt der Beitrag im „Stadtfunk Königs Wusterhausen“ vom 29. Mai 2026, der die folgenreiche Politik der Bürgermeisterin ruhig offenlegt.
Es ist nicht mehr meine Stadt. Ein Gefühl der Zugehörigkeit geht immer mehr verloren. Es ist die Stadt der SV – Gruppe mit ihrer Bürgermeisterin. Meine Heimat geht dahin.
Ich kann aber nicht ruhig bleiben. Und ich akzeptiere es nicht. So ehrlich die Debatte von einzelnen sehr ehrenwerten Personen und Personengruppen auch mit der SVV und der Bürgermeisterin zu den Problemen in der Stadt geführt wurden und geführt werden, gebracht hat es nichts. Es gibt kein Zugehen der Bürgermeisterin auf die Sorgen der Menschen, es gibt nur ein Abtrotzen von vermeintlichen Zugeständnissen. Alles was so versucht wurde, hat am Ende nichts gebracht. Und ich sehe leider keine Lösung…

Familienfreundliche Politik? Fehlanzeige in unserer Stadt!

10. Oktober 2025

Offener Brief – Weiterverbreitung ausdrücklich erwünscht!

Sehr geehrte Mitglieder des Elternbeirats,

wegen der von der Bürgermeisterin unter anderem beabsichtigten drastischen Erhöhung der Kita-Beiträge hatte ich mich bereits mehrfach an die Stadtverordnetenversammlung gewandt. Dass sich unsere Stadt seit vielen Jahren in einer desaströsen wirtschaftlichen Schieflage befindet, ist hinlänglich bekannt. Ebenso bekannt ist, dass die Bürgermeisterin und ihre Stadtverordnetenmehrheit seit ihrer Amtsübernahme 2021 trotzdem zahlreiche ausgabenwirksame Entscheidungen getroffen haben. Die „Zeche“ für diese – wirtschaftliche Gegebenheiten strikt ignorierende – völlig verfehlte Kommunalpolitik sollen nun die Bürger bezahlen, insbesondere Eltern. Das ist objektiv empörend!

Familienpolitik als „Wahlkampfgeschenk“?

Ein Indiz für die geradezu familienfeindliche Sichtweise der Stadt sind Äußerungen des zuständigen Dezernenten in einer öffentlichen Ausschusssitzung. Darin bezeichnete er die Kita-Gebührensenkung von 2018 als „Wahlkampfgeschenk“ und beklagte, dass diese seitdem nicht mehr angehoben worden sei. Eine familienunterstützende Kommunalpolitik als „Wahlkampfgeschenk“ zu bezeichnen, ist mehr als abwegig – zumal sie auf einem Mehrheitsbeschluss der SVV aus 2018 beruhte. Dass die Bürgermeisterin seit 2021 unterlassen hat, die Gebühren im Verhältnis zu Kostensteigerungen moderat anzupassen, ist ihr Problem, nicht das der Eltern.

Falsche Begründungen im rbb-Beitrag

Im rbb24-Beitrag vom 09.10.2025 (ab Minute 20:05) „begründet“ die Bürgermeisterin die geplante Gebührenerhöhung u. a. damit, dass die Stadt selbst Erzieher/-innen ausbilde und die Kosten für hohe sozialpädagogische Qualität trage. Das ist faktisch falsch:
– Erzieher/-innen werden an Fachschulen ausgebildet und erhalten nur in Praxisphasen ein geringes Entgelt.
– Fort- und Weiterbildung gehören selbstverständlich zum Beruf – sie rechtfertigen keine drastische Gebührenerhöhung.

Eine Kita ist schließlich eine Bildungseinrichtung – Teil der Daseinsvorsorge – und kein sozialpädagogisch sinnleerer „Kinder-Aufbewahrungsort“.

Kita-Verlegung: 10 km entfernt – wie familienfreundlich ist das?

Mit der aus meiner Sicht abwegigen „Familienpolitik“ der Stadt korreliert auch die geplante Verlegung der Kita „Räuberberg“ in Niederlehme an den Standort Darwinbogen – 10 km einfache Entfernung! Das ist für betroffene Eltern schlicht nicht nachvollziehbar und mit einer familienfreundlichen Kommunalpolitik nicht vereinbar.

Statt Gebührenerhöhungen: Ausgaben prüfen!

Bevor Bürgern – insbesondere Eltern – tief in ihr Portemonnaie gegriffen wird, müssen endlich alle städtischen Ausgaben auf den Prüfstand. Hier nur einige der dringendsten Punkte:

1️⃣ Personalaufwuchs in der Verwaltung

  • Fehlende Übersicht über den luxuriösen Personalaufbau seit 2021 laut aktuellem Organigramm.
    • Es braucht eine klare Analyse der Einsparpotenziale – geordnet nach Entgeltgruppen.
    • Zu prüfen ist, ob vakante Stellen von Beigeordneten, Dezernenten und Amtsleitern gestrichen werden können.
    Geschätztes Einsparpotenzial: rund ½ Mio. € jährlich.

2️⃣ Investitionsstau und Prioritäten

  • Erstellung einer vollständigen, quantifizierten Übersicht über den Investitionsstau in allen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben.
    • Integration in eine langfristige Investitions- und Finanzplanung (inkl. Doppelhaushalt 2026/2027).
    • Nur so kann die SVV sinnvolle Prioritäten setzen.Einsparpotenzial: Verzicht auf Klientel-Investitionen im Umfang von rund 10 Mio. €, etwa den nicht öffentlich zugänglichen Kunststoff-Fußballplatz der „Eintracht“ oder die Sanierung des „Sendehauses 1“.

3️⃣ Externe Gutachten und Planungsaufträge

  • Seit 2021 deutlicher Anstieg teurer externer Aufträge.
    • Beispiele: „Infrastrukturkonzept bis 2035“, das laut Bürgermeisterin gar nicht nutzbar ist; Bebauungsplan 02/24 für Grundschule und Hort Niederlehme mit Kosten über 40 Mio. €.
    • Verdoppelung der Abriss- und Bodenschadstoffkosten beim Handwerkskammer-Grundstück auf über 100.000 € zeigt eklatante Verwaltungsmängel.
    Solche Fehler darf es nicht geben, bevor Verträge zulasten der Steuerzahler geschlossen werden.

4️⃣ Klare Abgrenzung: Verwaltung vs. Externe

Die SVV muss endlich festlegen, welche Aufgaben zwingend zur Verwaltung gehören und welche nur in Ausnahmefällen extern vergeben werden dürfen. Der Flächennutzungsplan wurde an ein externes Unternehmen vergeben – völlig unnötig, da umfangreiche Vorarbeiten aus früheren Legislaturperioden vorliegen. Hier bestehen erhebliche Einsparpotenziale. Es braucht eine strikte Begrenzung und Kontrolle externer Gutachten und Planungen durch die SVV.

Schlusswort

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Durchhaltevermögen, damit die Stadt weiterhin Kita-, Hort- und Jugendarbeit als zentrale Aufgabe einer familienfreundlichen Kommunalpolitik begreift – und Eltern nur mit sehr moderaten Gebührensätzen belastet.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Almus
OT Zernsdorf

Wenn ein kommunaler Haushalt in Schieflage gerät oder was das im Umgang mit Investoren bedeuten kann

3. Oktober 2025

Dr. Marina Kreisel

Teil 1: Einsatztrainingszentrum (Königspark)

Es kam für die Öffentlichkeit, selbst unter Stadtverordneten, wieder einmal wie ein Blitz aus heiterem Himmel – nach den plötzlich auftauchenden 13‑Millionen‑Defizit im Haushalt kam diesmal die Mitteilung, wonach die Generalzolldirektion (GZD) im Königspark ein Einsatztrainingszentrum (ETZ) errichten lässt. Zugleich erschien ein Kommentar an die Einwohner unserer Kommune, mit dem die Stadtverwaltung und die Bürgermeisterin ihre Deutungshoheit herzustellen versuchen und zugleich bundesweite Aufmerksamkeit für KW als Standort (!) erhalten wollen, nicht als familienfreundliche Stadt, nicht als grüne Stadt. Im Kommentar aus dem Rathaus heißt es diesmal:

„Die Ansiedlung des Zolls ist ein wichtiger Meilenstein für Königs Wusterhausen. Mit dem Einsatztrainingszentrum entsteht ein hochmodernes Ausbildungs- und Trainingsumfeld, das unsere Stadt im Aus- und Weiterbildungssektor stärkt und überregionale Strahlkraft entfalten wird. Gemeinsam mit der geplanten neuen Hauptfeuerwache wird hier ein starkes Zentrum für Sicherheit, Bildung und Daseinsvorsorge entstehen – gute Nachbarschaft im besten Sinne. Dieses Projekt wird nicht nur die Ausbildung des Zolls stärken, sondern auch einen Mehrwert für unsere Bürgerschaft schaffen. Solche Ansiedlungen sind nur erfolgreich, wenn wir urbane Infrastruktur mitdenken. Der Königspark soll kein isoliertes Gewerbegebiet werden, sondern ein lebendiges Quartier, das auch für die Bürgerinnen und Bürger einen Mehrwert schafft.“

Und es heißt darin an anderer Stelle:

„Die Entwicklung des Königsparks mit seinen rund 56 Hektar Gesamtfläche stellt eines der wichtigsten Zukunftsprojekte der Stadt dar. Mit der Ansiedlung des Zolls wird ein starkes Signal gesetzt, dass Königs Wusterhausen im ‚Boom‑Korridor Südost‘ ein attraktiver Standort für Unternehmen, Institutionen und Fachkräfte ist.“
https://www.koenigs-wusterhausen.de/einsatztrainingszentrum-des-zoll-im-koenigspark-0d3edd44d1397a0c?f=miscellaneous&f=events&f=construction&f=town+hall&f=daycare+and+school&f=traffic&f=economy&f=urban+development&f=corona&f=politics&s=desc

Ja, die Wertungen können positiver kaum sein. Wie so oft sind sie hochstilisiert, vage; statt klar zu benennen, worum es geht, erfolgt eine aus der Werbung aufgegriffene Übertreibung, die den Einwohnern etwas „aufschwatzen“ will (statt sie wenigstens solide zu informieren): hochmodernes Ausbildungs- und Trainingszentrum, starkes Zentrum … Meilenstein für KW, überregionale Strahlkraft, starkes Signal, „Boom‑Korridor Südost“, Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger.

Das sind in diesem Falle – das sei betont – zum Teil Anleihen und Übernahmen aus dem Text auf der Seite von Periskop Development (bisher DLE), die bis hinein in die Wortwahl von Stadtverwaltung und Bürgermeisterin reichen. https://www.periskop.ag/news/periskop-development-veraussert-teilflache-des-projekts-konigspark-an-die-bima. (Da erinnert sich mancher Bürger fast an das Engagement des Ex‑Wirtschaftsministers Steinbach für Tesla und Musk, das zeitweilig gar devot, ja peinlich wirkte.)

Fragen wir also doch: Was geschieht derzeit hier in KW? Was ist bereits vorher geschehen? Wie ordnet sich das Projekt ein? Wie steht es mit der Planungshoheit der Stadt?

Aus meiner Sicht sind folgende Stränge zu beachten: voller Widersprüche, voller Zielkonflikte. Aber letztlich kommen Investoren mit ihren „Wünschen“ zum Zuge, weil es ihnen die Stadtverordneten mindestens mehrheitlich gestatten – teilweise mit nicht stichhaltiger Begründung, teilweise ihre ursprünglichen Entscheidungen selbst unterlaufend.

  1. Noch ist für den Königspark nur der alte B‑Plan (1992) gültig. „Der aktuell zugrunde liegende Bebauungsplan sieht eine ausschließliche Gewerbenutzung vor“, so wird es von den Autoren des Konzepts für den Königspark festgestellt. Eine Befürwortung eines veränderten B‑Plans für ein gemischtes Gebiet, wie sie das Unternehmen Periskop Development seit längerer Zeit zielstrebig verfolgt, hat es in der SVV KW bisher nicht gegeben. Ungeachtet dessen wird hier und da jedoch – besonders von Akteuren – so formuliert, als existiere der veränderte B‑Plan bereits. Diesen bestehenden „Schwebezustand“ nutzte Periskop Development nun auf besondere Weise, finanziell sehr tatkräftig, vermutlich auch unter dem Eindruck eigener, wohl nicht zufriedenstellender Bilanzen. https://www.northdata.de/Periskop%20Development%20GmbH,%20Berlin/Amtsgericht%20Charlottenburg%20(Berlin)%20HRB%20239078%20B

Das Unternehmen verkaufte der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eine Teilfläche des Königsparks von 34.500 Quadratmetern zwecks Errichtung des ETZ, eines Behördenzentrums. „Die Ansiedlung des Zolls erfolgt unter aktuellem Baurecht in einem Teilbereich des ‚produktiven Quartiers‘“, heißt es in den Äußerungen von Periskop Development. Allerdings: Die Bezeichnung „produktives Quartier“ stammt aus dem Konzept für den Königspark und umfasst dort ursprünglich einen Gewerbebereich, benannt als Quartier für „Gewerbe / Produktion (Dienstleistungen / Produktion)“. Sie stammt meines Wissens nicht aus dem aktuellen B‑Plan. Folglich wird argumentativ – so meine Interpretation – fälschlich zusammengefügt, was nicht zusammengehört. Zudem: Auch wenn laut Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum Gewerbe unter anderem Verwaltungsgebäude gezählt werden, so ist das ETZ doch weit mehr als ein bloßes Verwaltungsgebäude bzw. ‑zentrum. https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__8.htm

Und im Konzept von Periskop Development ist unter „produktives Quartier“ keine Rede von einem derartigen Behördenzentrum, das als Einsatztrainingszentrum laut Planung ein Einsatztrainingsgebäude, eine Sporthalle und eine Raumschießanlage als zentrale Bestandteile umfasst. Auch die Bürgerbefragung zum Königspark – daran sei erinnert – erfolgte im Vorjahr auf der Basis des Konzepts ohne das ETZ. Auf dieser Basis – nicht mit dem ETZ – wurde abgestimmt: pro oder contra Königspark in der jeweiligen Variante (nur Gewerbegebiet oder Mischgebiet).

Allerdings: Innerhalb kürzester Zeit verabschiedete sich Periskop Development partiell von ihrem eigenen Entwurf für den Königspark – weg vom dort geplanten Handwerkerhof hin zum ETZ. Und Stadtverordnete dürfen nun angesichts des noch immer gültigen, nicht veränderten alten B‑Plans, der sich für das Unternehmen plötzlich geradezu als ein Glücksfall zu erweisen scheint, keine Forderungen stellen; denn die Entscheidung pro ETZ ist gefallen, entschieden andernorts, von anderen Akteuren, mit einem anderen Eigentümer. Was sich nun gewünscht wurde angesichts dieser von Periskop Development herbeigeführten Veränderung, war eine kleine Abänderung („Befreiung“) innerhalb des gültigen B‑Plans von der bisherigen, inzwischen als störend empfundenen Festsetzung. Nur das – nichts Weiteres war den Stadtverordneten gestattet. Und diese kommunalpolitische Entscheidung trafen nach eingeschränktem Sitzungslauf (ohne SVV‑Sitzung) im Hauptausschuss elf (!) Stadtverordnete aus allen Fraktionen – ohne Gegenstimme, ohne Enthaltung, aber unter Berücksichtigung einer einstimmigen Empfehlung aus dem Ausschuss für Stadtentwicklung (9 Ja‑Stimmen, keine Enthaltung). Was für eine Farce! https://www.maz-online.de/lokales/dahme-spreewald/zoll-plant-trainingszentrum-mit-schiessanlage-in-koenigs-wusterhausen-BZUWQG7CWBBQ5HSLZJRSKSAIE4.html

  1. Lassen wir den Werbeton unserer Bürgermeisterin beiseite und sehen uns genauer an, wie sich das ETZ Königs Wusterhausen in das Sicherheitsprogramm der Bundesregierung einordnet, das in der Zuständigkeit des Bundesfinanzministeriums und der Generalzolldirektion (GZD) liegt.

Zunächst sei dazu festgehalten: Seit dem Jahr 2016 gibt es Überlegungen zu einem derartigen Programm, doch dabei blieb es anfangs. Erst in jüngster Zeit – nach der ausgerufenen „Zeitenwende“ – wird sehr zügig mit seiner Realisierung begonnen. Ein Milliardenprogramm. https://www.bundesimmobilien.de/einsatztrainingszentrum-fuer-den-zoll-entsteht-in-immendingen-82b0b5caab9c4802. Das ETZ im Königspark ist eines von insgesamt elf derartigen Zentren, die gegenwärtig bundesweit netzartig entstehen und meist mit öffentlich vernehmbarer Werbung und Freude der jeweiligen Bürgermeister einhergehen. Generalauftragnehmer für die Errichtung dieser Zentren in serieller Bauweise ist das Unternehmen Goldbeck, das bereits maßgeblich am Bau von Tesla beteiligt war.

Die Ansiedlung eines solchen Zentrums des Zolls bringt laut GZD Vorteile wie:
– 55 neue feste Arbeitsplätze,
– bis zu 150 Trainierende pro Tag, die örtliche Geschäfte oder Gastronomiebetriebe nutzen,
– Förderung regionaler Unternehmen, die Dienstleistungen zur Versorgung, zum Unterhalt und zum Betrieb der Anlage übernehmen können – und das langfristig über einen Zeitraum von 30 Jahren,
– fachgerechte Beseitigung von Kontaminationen und Kampfmitteln auf den Liegenschaften und der unmittelbaren Umgebung durch die BImA (!).

(Inwieweit das so zutrifft, sei dahingestellt.)

Dass die Bürgermeisterin – mit einem auch von ihr und von Stadtverordneten verursachten spürbaren Haushaltsdefizit im Nacken – Vorteile nutzen will, liegt auf der Hand. Nur muss man wissen: Es gibt sie auch hier nicht ohne Nachteile (selbst wenn das Lieblingswort „Mehrwert“ sie wegzuretuschieren versucht). Die BImA nennt durchaus Probleme für Anwohner, teilweise jedoch nicht deutlich genug. Andere bleiben gänzlich unerwähnt. Das sind vor allem jene, denen sich die Stadtverwaltung und die Stadtverordneten von KW im Interesse der Stadt sehr gründlich hätten zuwenden müssen – und auch die Einwohner selbst. Das müsste besonders jetzt geschehen, da in der Bundesrepublik in verschiedensten Bereichen eine zunehmende Militarisierung erfolgt und Kriegstüchtigkeit entgegen dem Grundgesetz als neue Normalität gefordert wird, auch dort, wo dies bisher nicht erwartet wurde. Wie sieht es in dieser Situation hier mit dem ETZ in KW aus? In einer Kommune, die der internationalen Vereinigung „Bürgermeister für den Frieden“ angehört? Deren Bürgermeisterin zum 80. Jahrestag des Atombombenabwurfs zu den Gedenkveranstaltungen in Japan weilte?

Noch wird das ETZ in offiziellen Veröffentlichungen als eine Einrichtung mit zollspezifischen Aufgaben und Tätigkeiten gekennzeichnet: „Hier werden Zollbeamtinnen und ‑beamte ihre Einsätze trainieren – und das in sehr realitätsnahen Szenarien. So lassen sich in dem ETZ Situationen in Wohn‑ und Gastronomieflächen oder auch in Kfz‑Hallen simulieren. Laufstege ermöglichen dem Trainingspersonal eine effektive Überwachung und Leitung der Übungen, vier Meter über den Trainierenden. Die Raumschießanlage verfügt über drei Schießstände mit modernster Projektions‑ und Messtechnik. Verwaltungs‑ und Besprechungsräume runden das Konzept auf 13.500 Quadratmetern Bruttogeschossfläche ab.“ https://www.bundesimmobilien.de/neue-trainingszentren-der-zukunft-gruen-seriell-und-effizient-020e09c52e9ed351?utm_source=chatgpt.com

Würde das alles weiterhin so sein unter sich verändernden inneren und äußeren Bedingungen? Ich habe meine Zweifel; denn grundlegende Konflikte im Lande spitzen sich zu, das Trennungsgebot zwischen Polizei und Bundeswehr wird mehr und mehr verringert, die Überwachung von Bürgerinnen und Bürgern erfolgt verstärkt und vielfältiger. Nicht allein der Bundeskanzler betont wiederholt öffentlich die Geringschätzung des Friedensgebots. https://www.zeit.de/news/2024-03/08/merz-frieden-gibt-es-auf-jedem-friedhof

Nein, man muss nicht Kassandra sein, um zu vermuten, was dann wahrscheinlich mit dem ETZ in KW (wie mit allen anderen zehn Standorten) geschehen könnte – ungeachtet heute anderslautender Aussagen und Regelungen: Im Ernstfall, wie auch immer bestimmt, ließen sie sich rasch in operative Stützpunkte umwandeln (z. B. für bewaffnete Kräfte) – das im Fälle von KW in dichter Nachbarschaft zum Wohngebiet Königspark. Und unter Umständen – abhängig von konkreten Bedingungen – wäre es ein Objekt militärischer Auseinandersetzung am Boden oder aus der Luft (siehe Erfahrungen aus anderen Ländern). Die Bewaffnung der Zollangehörigen und ihre in den ETZ erworbenen Fähigkeiten – bisher offenbar in diesem Umfang und in dieser Qualität nicht ausreichend – wären dann auch in paramilitärischen und militärischen Einsätzen vorzugsweise im Inland, in der eigenen Region, anwendbar. Ein nicht zwangsläufig eintretendes, aber sehr wohl denkbares Szenario; denn z. B. Heimatschutz, Wehrpflicht und erweiterter Waffenbesitz von Reservisten sind längst nicht mehr bloßer Diskussionsgegenstand, sondern werden zunehmend Teil der neuen deutschen Militarisierung. https://www.vdb-waffen.de/d/svg8ek94.pdf

Und gerade erst absolvierte die Bundeswehr in Hamburg eine NATO‑Übung, die u. a. auf die Verbesserung der zivil‑militärischen Zusammenarbeit zielte. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1194381.nato-manoever-in-hamburg-proteste-gegen-manoever-in-hamburg-gegen-die-innere-zeitenwende.html

Folglich: Die Entscheidung für das ETZ in KW stellt sich aus meiner Sicht mindestens janusköpfig dar; das ETZ könnte sehr schnell eine bedrohliche Seite entwickeln. Eine gute Nachbarschaft wäre das nicht. Wohl aber eine intransparente Nachbarschaft. Rechte für die Stadt gegenüber der GZD? Nein, ich vermag keine überzeugende Begründung zu erkennen, das ETZ für unsere Kommune zu lobpreisen, nach allem, was darüber zu vernehmen ist. Die Bürgermeisterin Michela Wiezorek, die sich als Pazifistin versteht, sieht diese Seite nicht?

Hervorgehoben sei zudem: Periskop Development bot in dieser Phase hier eine besondere Lehrstunde – für den aufmerksamen Betrachter. Sie zeigte meines Erachtens eindrücklich, dass ihre Versprechungen und Absichtserklärungen, wie sie sich in der Konzeption für den Königspark ursprünglich niedergeschlagen haben (auch verwendet in der Bürgerbefragung), nur eine relativ geringe Halbwertzeit aufweisen. Dass sie partiell hinfällig werden, wenn dem Unternehmen andere Aspekte nunmehr bedeutsamer zu sein scheinen. Nicht nur in finanzieller, sondern vielleicht auch in strategischer Hinsicht: um in der gewählten Weise – Verkauf einer Teilfläche an die BImA für die Errichtung des ETZ – Fakten zu schaffen, die ein mehrheitliches PRO für den veränderten B‑Plan Königspark in der SVV geradezu erzwingen. Da wären sogar gleich zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Allerdings nur, wenn die Glaubwürdigkeit nach dieser Transaktion nicht nennenswert gelitten hätte. Und wenn sich eine Mehrheit in der SVV auch darauf einließe, in ihrer Entscheidung letztlich über das Handeln von Periskop Development gesteuert zu werden. Das wäre dann aus meiner Sicht ein weiteres Beispiel für eine Allianz zwischen der Macht des Geldes und der Unmündigkeit von Kommunalpolitikern.

Bemerkung am Rande: Gegenwärtig ist auf der Internetseite von Periskop Development unter „Team“ Herr Prof. Dr. Steinbach, Ex‑Wirtschaftsminister des Landes Brandenburg, als Berater angegeben.

Literaturempfehlungen zur Vertiefung:

https://www.nw.de/lokal/bielefeld/mitte/23924105_Mega-Auftrag-fuer-Bielefelder-Unternehmen-Goldbeck-Baukosten-waren-Streitthema-v1.html
https://www.n-tv.de/politik/Lindner-will-Schiessanlagen-fuer-eine-Milliarde-Euro-bauen-article24042099.html
https://etz-serie.bundesimmobilien.de/ein-beitrag-der-bima-zur-energiewende-9913aca1fda7d3d9
https://www.bundesimmobilien.de/gruen-seriell-und-effizient-trainingszentren-der-zukunft-fuer-den-zoll-959f943076939fce
https://www.wirtschaftskurier.de/titelthema/artikel/jan-hendrik-goldbeck-baut-teslas-fabrik-in-deutschland-und-ist-macher-der-woche.html
https://cdn.prod.website-files.com/674d680bb4208b9e97a7c488/689209c897d9bef9311ac081_Immobilienmarktreport%20Deutschland_Q22025.pdf

(K)ein Satzungsbeschluss für den Dorfkern – ein Ausgang zum (un)glücklichen Ende?

29. Mai 2025

Dr. Marina Kreisel

„Im Denkmalschutz wird unsere kulturelle Identität gefestigt, gerade als demokratische Gesellschaft sind wir auf diesem Feld verwundbar.“ (Thomas Drachenberg, Brandenburger Landeskonservator, MAZ 25.03.2025, S. 11) Genau darum geht es auch im jüngsten Falle in KW: um den Dorfkern in Niederlehme. Was hierzu in den letzten Monaten öffentlich und intern abgelaufen ist, nenne ich einen bemerkenswerten Vorgang, angesiedelt in dem Dreieck Stadtverordnete / Fraktionen, Stadtverwaltung, Bürgerinnen und Bürger (nicht nur aus dem Bereich Dorfkern). Er verdient es, im Interesse der Stadtgesellschaft intensiver erhellt zu werden; denn Wiederholungen eines derartigen bzw. ähnlichen Vorganges sind m. E. von beträchtlichem Schaden für unsere Kommune.

Was ist passiert?

Im Jahre 2024 schien es so, als würde sich die CDU-Fraktion dem Denkmalschutz in unserer Kommune ernsthafter als bisher zuwenden. Sie brachte mehrere Beschlussvorlagen (BV) ein, in denen ein historisch-kulturelles Erbe im Zentrum stand. Dazu gehörte die BV zum Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dorfkern Niederlehme“. Die BV lag zur Abstimmung in der SVV am 9.12.2024 (Fortsetzung 16.12.2024) allen Stadtverordneten schriftlich vor; sie war auch uns Bürgern über das Rathausinformationssystem schriftlich zugänglich. Ein Blick auf die BV macht vor allem zweierlei deutlich: Sie umfasst das durchzuführende Verfahren – und zwar in allen vorgesehenen, erforderlichen Schritten – und eine inhaltliche, ausschließlich städtebauliche Begründung, untrennbar verbunden mit der Betonung des historisch-kulturellen Aspektes.

ANNAHME DES SATZUNGSBESCHLUSSES – UND PLÖTZLICHE KEHRTWENDE

Zum Verfahren heißt es in der BV:
Die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen beschließt Folgendes:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, für den vorliegenden Entwurf der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung „Dorfkern Niederlehme“ gemäß § 172 BauGB, das förmliche
Beteiligungsverfahren einzuleiten.
2. Die Verwaltung wird beauftragt:
– Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
– Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu
beteiligen.
– Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorzubereiten.
3. Nach Abschluss der Beteiligungsverfahren ist der Satzungsentwurf mit den
eingegangenen Stellungnahmen und einem Abwägungsvorschlag der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
[…]
WEITERES VERFAHREN
1. Januar: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (4 Wochen)
2. Februar 2025: Auswertung der Stellungnahmen
3. März 2025: Öffentliche Auslegung (1 Monat)
4. April 2025: Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen
5. Mai 2025: Vorlage zur Beschlussfassung

Die Begründung der BV lautet:
Der historische Dorfkern Niederlehmes ist durch seine einzigartige Struktur als ehemaliges
Sackgassen- bzw. Angerdorf von besonderem städtebaulichem Wert. Der vorliegende
Satzungsentwurf soll dieses kulturelle Erbe schützen und eine geordnete städtebauliche
Entwicklung sicherstellen.
Die Satzung regelt insbesondere:
– Den Erhalt der historischen Raumstruktur mit dem zentralen Anger,
– Den Schutz der charakteristischen ein- bis eineinhalbgeschossigen Bebauung,
– Die Sicherung wichtiger Sichtachsen zur Kirche und zur Dahme,
– Die Bewahrung des wertvollen historischen Baumbestands,
– Den Erhalt der überlieferten Erschließungsstrukturen.

 Annahme der Beschlussvorlage zum Satzungsentwurf und Folgen
Die BV wurde in der SVV mehrheitlich angenommen. Damit war das Verfahren formell eröffnet, folglich die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) – so zum Beispiel der unteren Denkmalbehörde LDS – gemäß  § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet worden. Nach Eingang und Auswertung ihrer Stellungnahmen hätte der Vorgang in oben ausgewiesener Form fortgesetzt werden müssen, das unter Beteiligung  nicht allein der Anwohner aus dem Dorfanger bzw. Niederlehme, sondern mindestens aller interessierten Bürger unserer Kommune (es ist ihr gemeinsames, generationenübergreifendes, historisch-kulturelles Erbe). Aber genau das unterblieb; denn vor allem unter dem Eindruck einer plötzlich als Bürgerinitiative handelnden, laut vernehmbaren Ablehnungsfront (besonders als Mehrheit der Angerbewohner) – stark bestimmt von deren Eigentümerinteressen und nicht frei von fragwürdigen Behauptungen bzw. Falschaussagen – reichte die CDU-Fraktion nunmehr in der Sitzung vom 12.05.2025 eine BV zur Aufhebung ihres ursprünglichen Beschlusses ein. Das zu einem Zeitpunkt, da die Beteiligung der TÖB sowie die Auswertung und Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht abgeschlossen war, folglich die dazugehörigen Ergebnisse fehlten.

RECHTLICH FRAGWÜRDIG UND DEMOKRATISCH BEDENKLICH

Wortlaut des Aufhebungsbeschlusses (10-25-100)
Die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen beschließt Folgendes:
Der Beschluss 10/24/303 vom 16.12.2024 der Stadtverordnetenversammlung Königs
Wusterhausen „Gestaltungssatzung Dorfkern Niederlehme“ wird aufgehoben.
Begründung:
Erfolgt ggf. mündlich

Was fällt mir auf (auch im Vergleich zur BV 10/24/303)?
Eine Begründung ist nicht vorhanden. Sie fehlt in schriftlicher Form. Eine mündliche Begründung wird als möglich benannt, nicht aber als nötig. Unter Umständen könnte sie – je nach Verlauf der konkreten Sitzung in kommunalpolitischen Gremien – völlig unterlassen werden. Dann gäbe es zur Sache überhaupt keine Begründung.

Mit diesem Verzicht wird die inhaltliche, ausschließlich städtebauliche Begründung unter historisch-kulturellem Aspekt preisgegeben. Von ihr aber wird der ursprüngliche Beschluss, dem historische Erkenntnisse zum Satzungsentwurf zugrunde liegen, getragen.

Mit dieser BV begaben sich Mitglieder der  CDU-Fraktion in den Ortsbeirat Niederlehme, in den Stadtentwicklungsausschuss, in den Hauptausschuss und in die SVV. Ihre Bitte um Empfehlung bzw. Zustimmung zu ihrer Beschlussvorlage verbanden sie lediglich mit Aussagen wie
– dass sie den Dorfkern nach vielen Gesprächen, auch teilweise kontroversen Diskussionen „zwar als erhaltenswert ansehen, aber die Beschlussvorlage nicht als geeigneten oder zielführenden Weg sehen, den Ortskern zu erhalten“ (Jens Richter (CDU), SVV, 12.5.2025),
– dass sie mit dem Beschluss des Satzungsentwurfs für den Dorfkern Niederlehme wohl über das Ziel hinausgeschossen seien.

In der SVV-Sitzung am 12.05.2025 gab es hierzu lediglich eine mündliche  Anmerkung aus der FDP/SPD-Fraktion, das in folgendem Wortlaut:
„Ich freue mich, dass wir dieser Beschlussvorlage am Ende tatsächlich zustimmen können und eine Aufhebung der bisherigen Beschlusslage entscheiden können.
Aber ich möchte doch noch mal zwei, drei Worte verlieren. Das eine ist, die Beschlussvorlage, wenn man das Gute drausziehen möchte, ist, dass die Bürgerinnen und Bürger von Niederlehme zueinander gefunden haben, sich organisiert haben und erfolgreich gegen diesen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sich formiert haben und viel Arbeit, viel Energie und viel Kraft reingesteckt haben, damit dieser Beschluss, so wie er heute von der CDU-Fraktion zurückgenommen wird, auch von der Stadtverordnetenversammlung so beschlossen wird.
Leider das Negative. Wenn man sich mit den Bürger unterhält, hatten viele der Bürgerinnen und Bürger schlaflose Nächte, hatten Sorge, dass hier unangemessene Eingriffe in die Eigentumsrechte oder Freiheitsrechte mit eingenommen werden, dass unnötig Bürokratie aufgebaut wird, dass Baukosten, Renovierungskosten für die Häuser unnötig gesteigert werden. Ein klassisches Beispiel, wie man Bürokratie aufbaut, und wir reden in heutigen Zeiten viel von Bürokratieabbau. Deshalb würde ich mir auch an alle Fraktionen, nicht nur an die CDU, zukünftig wünschen, wenn wir solche Beschlüsse fassen, dass wir uns auch über die späteren Folgen, auch für die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt, Gedanken machen und nicht kurzfristig über das Knie solche Entscheidungen brechen.“ (Simon Grzyk, SVV 12.05.2025)

Derartige Aussagen können die völlig veränderte Position der CDU-Fraktion, aber auch der FDP/SPD-Fraktion (zeitweilig hatte sie sich zuvor mit einem Änderungsantrag pro Satzungbeschluss beteiligt) nicht solide erklären (das ungeachtet dessen, dass sie die Stadtverordneten offensichtlich überzeugen konnten); zudem erfüllen sie nicht im Ansatz die Anforderungen an eine sachlich begründete Aufhebung eines begonnenen Satzungsverfahrens. Es fehlt jegliche Darlegung, warum das Instrument der Gestaltungssatzung – aus gutem Grunde auch hier in Niederlehme gewählt – plötzlich als ungeeignet gewertet wird. Es wird auch kein Wort darüber verloren, welche konkreten Alternativen stattdessen verfolgt werden sollen. Zur Erinnerung: Die ursprüngliche Zielsetzung (Sicherung des historischen Ortsbilds, Regulierung übermäßiger Neubauten etc.), wie im Beschluss vom 16.12.2024 fixiert, hat sich objektiv nicht verändert. Es liegen hierzu meines Wissens keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen könnten.

EINSTIMMIGE AUFHEBUNG – TROTZ OFFENER FRAGEN UND BEDENKEN

Das alles und noch anderes war für die Stadtverordneten wohl kein nennenswertes Thema, das sie öffentlich ansprechen wollten? Nicht für die Stadt- und Landtagsabgeordneten Christian Dorst (BSW) und Ludwig Scheetz (SPD). Nicht für die Juristen und langjährigen Kommunalpolitiker Stefan Jablonski (CDU), Christian Möbus-Lazarus (CDU), Laura Lazarus (CDU), Stefan Ludwig (DIE LINKE), Tobias Schröter (SPD, einstiger Vorsitzender des Stadtentwicklungsausschusses KW). Nicht für Georg Hanke (SPD) als einstigem Vorsitzenden des Kreistages LDS. Und auch nicht für jene relativ neuen Stadtverordneten wie Heinz Berge (AfD) und Petra Stettnisch (AfD), die zugleich Mitglieder des Kreistages sind. Die Zustimmung in der SVV am 12.05.2025 erfolgte einstimmig (29 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2 Enthaltung, 1 Befangen). Das folglich auch unter Mitwirkung aller anwesenden AfD-Stadtverordneten – und offensichtlich anders abstimmend als am 16.12.2024 (auch anders abstimmend als im Falle des Gasthofes Riedel, dessen Erhalt die AfD-Fraktion KW als ein Herzensanliegen betonte). Und das, obwohl doch die AfD/ Land Brandenburg dem historisch-kulturellen Erbe als Teil von Heimat, von Traditionen, von Identität usw. programmatisch verpflichtet sein will, ihm programmatisch besonderes Gewicht einräumt (siehe Regierungsprogramm Brandenburg /Landtagswahl 2024)?

Von der oben zitierten Kommentierung in der SVV am 12.05.2025 einmal abgesehen, gab es dort keinerlei Nachfragen, keinerlei Einwendungen, keinerlei Bedenken von Stadtverordneten. Gudrun Eichler als sachkundige Einwohnerin im Stadtentwicklungsausschuss hatte – nicht nur dort – mehrmals Verfahrensfragen und Fragen zur Bauleitplanung aufgeworfen. Ihre Beantwortung war zum Teil in der Sache unbefriedigend, weil als unverbindlich, ungenau, fehlerhaft, widersprüchlich, ausbleibend wahrgenommen bzw. ermittelt.  Ich selbst hatte mich als Einwohnerin von KW in Ausschüssen geäußert; so wollte ich im Hauptausschuss wissen, ob es tatsächlich ausreichend wäre, dass den Stadtverordneten mit dem Beschlussvorschlag nur die (parteiische) PRO- Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Verfügung stünde. Lagen der Stadtverwaltung doch nicht längst Stellungnahmen von TÖB vor, wenn auch die Auswertung noch nicht stattgefunden hatte und das Verfahren selbst noch nicht abgeschlossen war? Die Bürgermeisterin meinte, für die Abstimmung genüge die Stellungnahme aus dem eigenen Hause. Und dabei blieb es.

Es blieb auch dabei, als die Stadtverwaltung selbst einen alternativen Vorschlag ansprach (siehe Stellungnahme Stadtverwaltung zur Beschlussvorlage 10-25-100): statt „Dorfkern-Satzung“ einen Wechsel zum B-Plan „Dorfkern“ mit Aufnahme von Erhaltungs- und Gestaltungszielen. So gesehen ein „alles-in-einem-Bauplan“ (Stellungnahme). Aber alles im Vagen verbleibend – trotz der Bezüge zu den jeweiligen Vorschriften. Alles ohne Präzisierung in Zeit und Raum. Alles ohne jegliche Darstellung von Risiken, die diesem „[r]ein rechtstechnischen“ (Stellungnahme) Instrumentenwechsel innewohnen; denn nach meiner Kenntnis – wenn auch als Laie – würde ein solcher Ansatz erhebliche Risiken für die Rechtssicherheit des gesamten Planverfahrens mit sich bringen: Er erfordert eine differenzierte Abgrenzung zwischen dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und den spezifischen Erhaltungszielen nach § 172 BauGB; es wäre ein planungsrechtlicher Spagat, auf den man sich da einließe, der ein hohes Risiko für Normenkontrollklagen birgt und besondere Expertise verlangt; je größer die Gemengelage verschiedener Bereiche, je komplexer der Gegenstand, desto schwieriger, fehleranfälliger wird das Feld, das zu bearbeiten ist. Eine solche nötige Information, ja Beratung für die Entscheidungsfindung der Stadtverordneten leistete die Stadtverwaltung – die doch darüber Bescheid wissen sollte – nicht. Und ehrenamtlich tätige Stadtverordnete machten auf mich u. a. den Eindruck, sie angesichts der Kompliziertheit der Sachverhalte nicht einfordern zu können oder zu wollen.

Die hier angedeutete Kompliziertheit, auf die Gudrun Eichler in verschiedenen Gremien mit Fragen und Hinweisen aufmerksam zu machen versuchte, dürfte auch eine Rolle für das Abstimmungsverhalten von Stadtverordneten gespielt haben. Allerdings nicht allein, wie die Anmerkung des Stadtverordneten Simon Grzyk (SPD/FDP) zeigt. Es kommen vermutlich mehrere Gründe und Motive zusammen. Und ganz sicher ist hierbei mit Blick auf die Bürgerinitiative auch Parteitaktik auf Kosten des historischen Erbes unserer Kommune betrieben worden. Parteiinteressen, Eigentümerinteressen einer Minderheit von KW contra kommunale Interessen? (Randbemerkung zur Erinnerung: Die Bürgerinitiative sprach nicht für alle Bewohner /Grundstückseigentümer im Bereich Dorfkern Niederlehme.)

FAZIT

(BVerwG, Urt. v.12.12.1969, IV C 105.66)
Wie dem auch sei. Hinsichtlich des Vorgangs mit zwei Beschlüssen, die unsere Kommune und nicht nur die Bürgerinitiative Ortskern Niederlehme betreffen, unterstreiche ich nachdrücklich: Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, städtebauliche Belange in einem geordneten Abwägungsprozess zu bewerten (BVerwG, Urt. v.12.12.1969, IV C 105.66). Das genau ist im unserem Falle nicht geschehen. Ein vorzeitiger Abbruch eines Satzungsverfahrens allein aufgrund von partikularem Widerstand, wie in der Niederlehmer Bürgerinitiative zum Ausdruck kommend und in der SVV einstimmig bejaht, ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens und ohne sachliche städtebauliche Begründung, stellt eine Verletzung dieses Grundsatzes dar. Dies unterläuft die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte, die gerade dazu dienen, unterschiedliche Interessen zu erfassen und abzuwägen.

Was bleibt aus meiner Sicht hier noch zu sagen? Der Vorhang mag gefallen sein, aber das Stück geht – so so oder so – weiter.

Weiterführende Literatur:
https://bldam-brandenburg.de/wp-content/uploads/2024/05/Denkmalreport-2023_24.pdf
https://bldam-brandenburg.de/wp-content/uploads/2025/02/Solarheft_2024_Druck.pdf
https://bldam-brandenburg.de/mehr-als-bewahren-die-imagekampagne-mehr-wert-zeigt-denkmalpflege-neu/
https://cdn0.scrvt.com/d19207df10fc2c2113c58b2103007ce0/22318087e46a3742/001839f3c895/Kab-Gestaltungssatzung.pdf

Dorfanger Niederlehme

4. März 2025

Dr. Marina Kreisel

Wenn ein Satzungsentwurf zum Aufreger (gemacht) wird …

Weder gehört unsere Kommune – anders als beispielsweise Schwerin in Mecklenburg – Vorpommern – zum Weltkulturerbe, noch weist sie eine Vielzahl von Denkmälern baulicher Art auf. Und diejenigen, die in der Liste unseres Landkreises ausgewiesen werden und damit besonderen Schutz bekommen sollen, haben es bezüglich ihrer Erhaltung oftmals ebenfalls schwer. Aus verschiedenen Gründen – wie Zielkonflikte, historisches und/oder städtebauliches Nichtwissen (auf der Seite von Bürgern, Kommunalpolitikern, aber ggf. auch von Stadtverwaltungen), zusätzlicher finanzieller, materieller, zeitlicher Aufwand mit und ohne Behörden, Fragen zu Fördermitteln, Sorge vor Einschränkungen im Umgang mit dem Eigentum. Davon zeugen nach meiner Interpretation gerade erst jüngste Beschlüsse in der SVV zum Dorfanger Niederlehme und darauf einsetzende Reaktionen aus der Einwohnerschaft, betreffend etwa den Beschluss zum Entwurf einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für dieses bauliche Ensemble: eines kleinen Juwels nicht nur für Niederlehme, sondern für unsere Kommune insgesamt. Ein Erbe – hinterlassen von zahlreichen Generationen vor uns. Nicht nur für heutige, sondern ebenso für künftige Generationen (unabhängig davon, ob es jeder Bürger so sieht). https://sessionnet.owl-it.de/koenigs_wusterhausen/bi/si0057.asp?__ksinr=8592

Zur Erinnerung und Einordnung: Dieser Beschluss ist als ein Ergebnis eines Analyse-, Diskussions- und Entscheidungsprozesses entstanden, in dem vor allem Einwohnerinnen und Einwohner sowie Stadtverordnete miteinander gearbeitet bzw. Kontakt zur Denkmalbehörde unterhalten haben, wichtige Überlegungen einbringend, kritisch abklopfend, mehrere kommunalpolitische Gremien nutzend. https://sessionnet.owl-it.de/koenigs_wusterhausen/bi/si0057.asp?__ksinr=7332 Und nun zielt der in der SVV  mehrheitlich angenommene Beschluss auf Fortsetzung des gemeinsamen Prozesses: diesmal mittels gründlicher Diskussionen über einen meines Erachtens relativ offenen Satzungsentwurf (vgl. im Gegensatz dazu die Gestaltungssatzung Innenstadt von Königs Wusterhausen). Der Text für den Dorfanger Niederlehme heißt – das sei betont – Entwurf, nicht Endfassung – weil er in vorliegender Fassung eben noch nicht abgeschlossen, nicht endgültig ist. Weil auch Bürgerinnen und Bürger unserer gesamten Kommune den Prozess zwecks Überarbeitung, Veränderung des Entwurfs ausschreiten können, sofern sie es wollen; und Prozess und Entwurf  der Satzung bieten besonders Anliegern, den von der Satzung künftig direkt Betroffenen, Raum für ihre prüfende, abwägende Sicht, für Argumentationen und Gegenargumentationen, für ihre Ängste allgemein, ebenso bezüglich ihres eigenen Grundstücks, für die Aufklärung von Missverständnissen, für Vorschläge, Einwendungen, Korrekturen usw. So kann sich Meinungsbildung vollziehen, Verständnis in der Sache entwickeln und die nächste Entscheidung solide vorbereitet werden. Das allerdings in vorgegebener zeitlicher Frist, die eingehalten werden muss. Das wird in diesem Lande noch immer als demokratische Verfahrensweise gewertet. Als eine Form des zivilisierten Umgangs miteinander im Zuge des Erörterns, des Argumentierens – eine zivilisierte Form, die Emotionen einschließt, in der vom Grundsatz her jedoch kein Platz zu sein hat für persönliche Herabsetzung, Anfeindungen oder Angriffe auf andere Personen, deren Auffassungen und Interessen von eigenen abweichen. Wird diese Verfahrensweise nicht vorsätzlich amputiert, sondern tatsächlich konsequent eingehalten, kostet sie Zeit; denn sie erfordert von Beteiligten in unterschiedlicher Weise, sich möglichst kundig zu machen über die Sachverhalte, um die es hier geht, Informationen, Stellungnahmen einzuholen von dafür zuständigen Behörden, von Fachleuten sowie entsprechende kommunalpolitische Gremien ohne Einschränkung wirksam werden zu lassen. Und genau das betrifft auch die Beschlüsse zum Dorfanger in Niederlehme, nun den Beschluss zum Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung (im Beschlusstext wird eimal von Gestaltungssatzung, dann von Erhaltungs-und Gestaltungssatzung geredet).

Zum zeitlichen Ablauf: Nach vernehmbaren Äußerungen aus dem Kreis von Anliegern des Dorfangers Niederlehme – von mir im Original gehört – zweifele ich allerdings daran, dass sie sich im angedeuteten Sinne ausreichend „schlau“ gemacht haben (das vermutlich aus unterschiedlichen Gründen). Das gilt meines Erachtens auch für die Bürgerin B., die stellvertretend für weitere Personen in der Einwohnerfragestunde im Stadtentwicklungsausschuss am 10. Februar 2025 das Wort ergriff – mit der Bitte an die Stadtverordneten, den bereits getroffenen Beschluss wieder zurückzunehmen. Darin sehe ich vor allem Aktionismus, maßgeblich erwachsen aus Versäumnissen dieser Gruppe, sich zuvor an der Diskussion und Meinungsbildung zu beteiligen; denn hierzu bot der konzentrierte kommunalpolitische Verlauf Möglichkeiten und Hinweise: In der Zeit vom 7. November 2024 (Ortsbeirat Niederlehme) bis zum 16. Dezember 2024 (SVV-Beschlussfassung) wurde die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in mehreren Gremiensitzungen öffentlich beraten, so im Ortsbeirat Niederlehme am 28.November 2024 (Anhörung des Ortsbeirates Niederlehme), am 2. Dezember 2024 im Hauptausschuss, am 9. Dezember 2024 in der SVV  (wegen der Länge der Sitzung unterbrochen – dort in der Einwohnerfragestunde sprach der Anlieger Herr W. zur Satzung), am 16. Dezember 2024 (Fortsetzung der vorangegangenen SVV-Sitzung mit der Beschlussfassung zum Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung, Beschluss Nr. 10-24-303).

Kommunalrechtlicher Aspekt: Aus kommunalrechtlicher Sicht wurden formale Anforderungen sowie gesetzliche Mindestanforderungen zur Bürgerbeteiligung bei Gestaltungssatzungen vermutlich eingehalten (öffentliche Bekanntmachung in amtlichen Mitteilungsblättern, Aushänge, etc.). Das allein reicht rechtlich aus, selbst dann, wenn es aus Bürgersicht als unzureichend empfunden werden mag (sonst hätte die  Kommunalaufsicht beanstandet). Aktive Information für betroffene Anlieger wäre hier sicher günstiger gewesen, ist aber nicht rechtlich zwingend vorgeschrieben und unterblieb. Das trug wahrscheinlich mit dazu bei, dass die o. g. Möglichkeiten kaum von Anliegern genutzt wurden und sie den Beschluss (mit dem Satzungsentwurf im Wortlaut) – wie das in der Kommunalpolitik auch anderer Gemeinden immer wieder passiert – erst nach bereits erfolgter Abstimmung wahrnahmen. Also verspätet. Relativ hastig. Erschrocken. Wütend. Ablehnend. Deshalb nun der Versuch, ihn im Nachgang zu kippen: Das heißt: auf der Basis von unter Zeitdruck zusammengestellten Einwendungen gegen einen Beschluss auf der Basis konzentrierter Analyse und Einordnung. Wie sind hier – bleiben wir beim inhaltlichen Aspekt – die Gewichte verteilt? Wo ist Vertiefung? Wo Oberflächlichkeit? Wo Wissen? Wo Nichtwissen?

Grundgesetz, Artikel 14: Die gewünschte Zurücknahme des Beschlusses scheint mir angesichts der vorgetragenen Einwendungen von sehr starkem Eigennutz zahlreicher Anlieger bestimmt; sie nehmen damit in Kauf, dass das Ensemble Dorfanger Niederlehme – nicht frei von Blessuren aus jüngerer Vergangenheit – ohne eine derartige Satzung letztlich verlorengehen würde. Dabei wird wohl von jenen Bürgern zudem GG Art. 14 nicht bedacht, der da lautet: „[…] Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Es sind also nicht nur individuelle Bedürfnisse, die hier den Ausschlag geben sollen. Und das nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Und ja, auch die Funktion des Dorfangers Niederlehme mit seinem Baumbestand wird von ihr benötigt, das als eine Zone von Beschaulichkeit und Ruhe, von Schatten und Kühle für Einwohner von KW, ebenso für Touristen. Und auch diese Funktion wird mit einer derartigen Satzung gesichert, in der Vergangenheit bereits von der Denkmalbehörde empfohlen. Deshalb befürworte ich eine Satzung und den Weg zu ihr, wie ihn der Beschluss vorsieht, also mit Diskussion und  Veränderungsmöglichkeiten des Satzungsentwurfs.  Das bietet nach meiner Interpretation viel Offenheit und Spielraum, ohne auf das Verfahren zu verzichten.

 Aushöhlung des beschlossenen Verfahrens: Ich als Bürgerin unserer Kommune halte die Bitte um Zurücknahme des o. g. Beschlusses auch in anderer Hinsicht für bemerkenswert, aber zugleich für ablehnungswürdig; denn wer an diesem Punkt eines Prozesses  nicht einmal die Diskussion eines Entwurfes zulassen will, wer ihn  schon zuvor „aus dem Verkehr zu ziehen“ beabsichtigt, ohne dass darüber überhaupt ansatzweise eine Diskussion in offiziellem Rahmen beginnen könnte, der unterläge schnell dem Verdacht, das Verfahren als Teil eines umfänglicheren Prozesses verhindern zu wollen, ob bewusst oder unbewusst. Und tatsächlich wäre es ja auch eine Verhinderung der erforderlichen Verständigung in der Sache und zwischen Bewohnern, das  in offizieller Form. Bürgern wie Frau B. und ihren Mitstreitern unter skizzierten Bedingungen nachzugeben, das betrachtete ich – über den zentralen Aspekt des gefassten Beschlusses hinaus – folglich als einen sehr konkreten Beitrag zur Aushöhlung demokratischer Verhältnisse, oft von Bürgern berechtigterweise beanstandet, in diesem Falle von ihnen selbst zu initiieren versucht. Wer hat daran Interesse? Wem ist damit gedient?

Nichtverwirklichung des Beschlusses: Zurücknahmen oder Änderungen von Beschlüssen sind oftmals angemessen bzw. richtig, auch in Reaktion auf Wünsche und Forderungen aus der Einwohnerschaft. Im Falle des Satzungsentwurfs scheint mir die Zurücknahme oder Änderung des Beschlusses – besonders der plötzlichen Reaktion von  Anliegern folgend – allerdings die falsche Antwort zu sein. Da muss schon gefragt werden: Was wären in dieser Hinsicht Konsequenzen des Handelns a) beim  Zurücknehmen oder b) beim Ändern des Beschlusses? Was bliebe im Falle eines Änderungsbeschlusses überhaupt noch inhaltlich übrig vom Satzungsentwurf auf dem Wege zur Satzung? Was könnte sie dann tatsächlich noch leisten – im Vergleich zu dem, was sie  laut Beschluss  vom 16. Dezember 2024 leisten sollte? Zählt die ursprünglich angeführte Begründung für den Beschluss pro Satzungsentwurf heute schon nicht mehr? Allein deshalb, weil die Mehrheit der Anlieger den Beschluss ablehnt? Und als welche Mehrheit verstehen sich jene Anlieger, die das tun und auf seine Zurücknahme hoffen? Die Fragen ließen sich fortführen. Aber ich höre hier vorerst auf. Den Akzent setze ich lieber an eine andere Stelle.

Umsetzung des Beschlusses: Aus meiner Sicht kommt es nämlich nun vielmehr darauf an, den  Beschluss  trotz der anderslautenden Bitte von Anliegern umzusetzen. Das heißt: die Diskussion zum vorliegenden Entwurf bis in die einzelne Formulierung hinein gründlich und umfassend  zu führen, mit allem, was dazugehört. Das auch mit Blick darauf, warum es bisher in unserer Kommune kaum derartige Satzungen gibt. Ein Argument gegen einen Satzungsentwurf bzw. eine Satzung Dorfanger Niederlehme kann ich darin nicht erkennen. Und von der Stadtverwaltung erwarte ich im Falle Dorfanger Niederlehme erst recht, zügiger und mehr als bisher mitzuarbeiten an inhaltlichen Sachbeiträgen und an nötiger inhaltlicher Aufklärung, detailliert, nicht als Schlagwort. Die entsprechenden Äußerungen der Bürgermeisterin Michaela Wiezorek im Stadtentwicklungsausschuss werte ich als weit entfernt davon; ihr bloßes Fragezeichen zur Qualität des Satzungsentwurfs und ihr Hinweis auf eine fehlende finanzielle Förderung dürften eher Verunsicherung und Ablehnung der Niederlehmer Anlieger um Frau B. bekräftigt, vielleicht auch auf der Seite von Stadtverordneten bewirkt haben. Und das  zu einem Zeitpunkt, da beispielsweise in Rangsdorf die Bebauung des alten Flugplatzes mit der Sanierung alter Bauten untrennbar verbunden werden soll. Dort wird allerdings ausdrücklich davon ausgegangen – und das erklärt sich nicht allein aus Besonderheiten des Projekts –, dass ein Baudenkmal ein unschätzbarer Wert ist, weil er einem Areal ein so starkes Gepräge gibt, dass es Identität gewinnt und nach außen positiv ausstrahlt. (Ähnliches trifft auf erhaltenswerte Bausubstanz zu.)

Weg in richtige Richtung: Für mich unterstreicht das einmal mehr, dass die Beschlüsse zum Dorfanger Niederlehme, die nicht in der Stadtverwaltung erarbeitet worden sind, in die richtige Richtung gehen. Und deshalb sollten sie – in Sonderheit des Beschlusses zum Satzungsentwurf – von den Stadtverordneten nicht geändert oder gar zurückgenommen werden, trotz des Widerstands aus dem Kreis von Anliegern, zumal sich dieser Widerstand teilweise auf falsche Voraussetzungen stützt.

Weiterführende Links:

https://cdn0.scrvt.com/d19207df10fc2c2113c58b2103007ce0/3f3e999ad6568d32/c164b0e25c30/Erhaltungssatzung.pdf
https://cdn0.scrvt.com/d19207df10fc2c2113c58b2103007ce0/25b3bb116733892d/f0f3396376a0/Gestaltungssatzung-Innenstadt-Koenigs-Wusterhausen.pdf
https://www.maz-online.de/lokales/dahme-spreewald/koenigs-wusterhausen/niederlehme-streit-ueber-gestaltungssatzung-anlieger-fuehlen-sich-gegaengelt-UX7SHCOUQVBH7IZOYQ6IOA75GQ.html
https://www.rangsdorf.de/seite/534427/buc-36.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html