Kategoriearchiv: ORTSTEILE

Schon wieder: Schlachthof Erweiterung

8. Juli 2026

Der Bebauungsplan wirkt harmlos, weil er als Sicherung eines bestehenden Standorts beschrieben wird. Tatsächlich ermöglicht er zusätzliche Entwicklungsspielräume für einen industriellen Schlachtbetrieb, während zentrale Gutachten noch fehlen.

Die Stadt Königs Wusterhausen beteiligt derzeit die Öffentlichkeit am Vorentwurf des Bebauungsplans „Geflügelschlachthof Niederlehme“. Auf den ersten Blick klingt das nach einer reinen Standortsicherung: Ein seit 1967 vorhandener Betrieb soll planungsrechtlich abgesichert werden, rund 700 Arbeitsplätze werden angeführt, der Standort liegt ohnehin seit Jahrzehnten dort.

Bei genauerem Hinsehen ist die Sache deutlich komplizierter. Der Bebauungsplan schafft nicht nur Ordnung für einen bestehenden Betrieb. Er eröffnet zusätzliche bauliche Spielräume, legt ein sehr spezifisches Sondergebiet fest und berührt eine ganze Reihe empfindlicher Fragen: Wohnen, Verkehr, Lärm, Geruch, Grundwasser, Naturschutz, Wald, Klima und Sicherheit.

Bestandssicherung oder Erweiterung?

Die Unterlagen sprechen von Standortsicherung. Zugleich soll im Sondergebiet eine GRZ von 0,7 festgesetzt werden. Die Begründung nennt bereits heute eine Bestandsversiegelung von etwa 62 Prozent und beschreibt zusätzliche Entwicklungsspielräume. Das ist mehr als bloßes Abzeichnen des Status quo.

Besonders wichtig ist die Frage der Kapazität. Die Begründung nennt eine mögliche Schlachtleistung von mindestens 352 Tonnen Lebendtiergewicht pro Tag. Außerdem wird die Verarbeitung zugekaufter Schlachtkörper beschrieben. Damit stellt sich die zentrale Frage, welcher Zustand eigentlich gesichert wird: der heutige tatsächliche Betrieb, der genehmigte Rahmen oder ein künftig intensiverer Betrieb?

Ein maßgeschneidertes Sondergebiet

Geplant ist kein gewöhnliches Gewerbegebiet, sondern ein sonstiges Sondergebiet „Geflügelschlachthof und -verarbeitung“. Die Festsetzungen sind sehr genau auf Schlachtung, Verarbeitung, Verpackung, Versand und die dazugehörigen technischen Anlagen zugeschnitten.

Gerade deshalb muss die Stadt besonders sorgfältig abwägen. Eine so betriebsbezogene Planung braucht eine eigenständige städtebauliche Begründung und eine ergebnisoffene Prüfung, ob die gewählte Lösung wirklich erforderlich und verträglich ist.

Viele Konflikte werden erkannt – aber noch nicht gelöst

Die Unterlagen kündigen Gutachten zu Geruch, Staub, Bioaerosolen, Schall, Ammoniak, Stickstoffdeposition und Natura 2000 an. Das zeigt: Die Konflikte sind nicht eingebildet, sondern liegen auf der Hand. Derzeit sind sie aber für die Öffentlichkeit noch nicht ausreichend nachvollziehbar aufgearbeitet.

Ein Bebauungsplan darf solche Fragen nicht einfach in spätere Einzelgenehmigungen verschieben, wenn sie bereits auf der Planungsebene erkennbar sind. Ob ein Standort dieser Art in dieser Form verträglich ist, gehört in die politische und planerische Grundentscheidung.

Wasser ist ein Schlüsselkonflikt

Der Schlachthof fördert Grundwasser aus zwei Brunnen. Südlich grenzt das Trinkwasserschutzgebiet Königs Wusterhausen an den Geltungsbereich. Hinzu kommt, dass der Standort als Altlastenverdachtsfläche „ehemaliger KIM-Schlachthof“ registriert ist.

Das ist ein sensibler Mix. Grundwasserentnahme, industrielle Reinigung, Abwasser, Lkw-Wäsche, Chemikalien, tierische Nebenprodukte, Rückspülwasser, Versickerung und Altlastenverdacht müssen zusammen betrachtet werden. Die Stadt muss sicherstellen, dass die Bewirtschaftungsziele des Wasserrechts, der Grundwasserschutz und die örtliche Trinkwasservorsorge nicht nur behauptet, sondern belastbar geprüft werden.

Natur- und Klimaschutz sind keine Randthemen

Im und am Plangebiet gibt es Wald mit Funktionen als lokaler Klimaschutz- und Immissionsschutzwald, das Flächennaturdenkmal „Feuchtgebiet Niederlehme südlich der Autobahn“, gesetzlich geschützte Biotope und einen Orchideenstandort. Das sind keine dekorativen Fußnoten der Planung, sondern abwägungserhebliche Schutzgüter.

Auch die angekündigte Natura-2000-Prüfung ist wichtig. Wirkungen wie Stickstoffeinträge, Ammoniak, Lärm, Licht, Verkehr, Wasserentnahme und Betriebsrisiken können über den Werkszaun hinausreichen.

Sicherheitsbelange gehören in die Abwägung

Die Begründung nennt für die Kälteanlage einen Kältemittelinhalt von 11 Tonnen Ammoniak. Dieser Punkt sollte im weiteren Verfahren sachlich, aber ernsthaft geprüft werden. Es geht nicht um Alarmismus, sondern um die Frage, ob Sicherheitsbelange und schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld planerisch ausreichend berücksichtigt werden.

Der Flächennutzungsplan ist ein eigener Punkt

Der bestehende Teilflächennutzungsplan stellt das Gelände weitgehend als Gewerbegebiet und den westlichen Teil als Wald dar. Das geplante Sondergebiet lässt sich daraus nicht ohne Weiteres entwickeln. Deshalb läuft ein Parallelverfahren zur Änderung des Teilflächennutzungsplans.

Dieses Parallelverfahren darf nicht nur ein formaler Begleitakt sein. Es muss klären, ob ein Sondergebiet für einen industriellen Geflügelschlachthof an genau diesem Standort mit der städtebaulichen Entwicklung, dem Wohnumfeld, dem Wasserhaushalt, dem Natur- und Klimaschutz und der Landesplanung vereinbar ist.

Was jetzt wichtig ist

In der frühzeitigen Beteiligung geht es darum, die entscheidenden Belange rechtzeitig zu benennen. Die Stadt muss sie ermitteln, bewerten und in die Abwägung einstellen. Genau daran wird sich das weitere Verfahren messen lassen müssen.

Arbeitsplätze, Bestandsschutz und wirtschaftliche Interessen sind wichtige Belange. Sie ersetzen aber keine saubere Planung. Wer einen solchen Standort dauerhaft absichern will, muss auch zeigen, dass die Belastungen für Nachbarschaft, Umwelt, Wasser, Natur und Infrastruktur tragfähig bewältigt werden.

Quellen und herangezogene Unterlagen

  1. Stadt Königs Wusterhausen: Bebauungsplan „Geflügelschlachthof Niederlehme“, Planzeichnung – Teil A und Text – Teil B, Vorentwurf, Stand Dezember 2025.
    https://www.geoportal-koenigs-wusterhausen.de/auslegungen.php?id=26&view=show
  2. Stadt Königs Wusterhausen / MIKAVI Planung GmbH: Bebauungsplan „Geflügelschlachthof Niederlehme“, Begründung – Vorentwurf, Oktober/Dezember 2025. (ebenda)
  3. Stadt Königs Wusterhausen: Öffentliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Geflügelschlachthof Niederlehme“, 15.06.2026. (ebenda)
  4. Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/
  5. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere § 50, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__50.html
  6. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV), insbesondere Anhang I, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/
  7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere §§ 34 und 44, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
  8. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere §§ 47 und 48, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/
  9. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) einschließlich Anhang 7, 8 und 9; Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm); LAI-Hinweise/Bioaerosol-Leitfaden, jeweils in der im Verfahren heranzuziehenden Fassung.

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Kiesgrube Niederlehme: Warum Renaturierung keine Deponie braucht

23. Juni 2026

In der Diskussion um die geplante DK0-Deponie im Sandtagebau Niederlehme hält sich ein Satz: Die ausgekieste Grube müsse für die Renaturierung ohnehin verfüllt werden, also könne dort gleich eine Deponie entstehen. Diese Gleichsetzung tragen die Antragsunterlagen nicht.

Der entscheidende Punkt ist: Die Fläche muss hergerichtet werden. Aber daraus folgt nicht, dass dafür eine Deponie erforderlich oder sachlich gleichwertig ist.

Zwei Fragen, die getrennt gehören

Die Behauptung vermischt zwei Fragen: Muss die ausgekieste Fläche nach dem Sandabbau hergerichtet werden? Ja. Ist dafür eine DK0-Deponie nötig? Nein.

Im Null-Fall, also ohne Deponie, bleibt nach den Unterlagen die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus geschuldet. Genau deshalb muss nicht der heutige Zustand der aktiven Sandgrube mit einem später begrünten Deponiehügel verglichen werden, sondern die Rekultivierung ohne Deponie mit dem zusätzlichen Deponievorhaben.

Was die Herrichtung tatsächlich umfasst

Der UVP-Bericht beschreibt den Null-Fall so: „Demnach soll die Planfläche unverzüglich für eine Folgenutzung wieder hergerichtet werden und die forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen.“ Zu den Zielen zählen außerdem die „landschaftsästhetische Einbindung des wiedernutzbar gemachten Feldes in das umgebende Gelände“ und das „Wiederaufforsten mit vorrangig heimischen, standortgerechten Gehölzbeständen“.[1]

Diese Herrichtung bedeutet nicht, dass auf der Fläche nichts passiert. Im Gegenteil: Die Böschungen werden geformt. Die Unterlagen halten fest, dass die Gewinnungsböschungen mit 32 Grad im Rahmen der Wiedernutzbarmachung auf 24 Grad abgeflacht werden – entweder durch Anschütten von sandigem Abraum oder durch Materialumlagerung.[2]

Auch der zuvor separat abgetragene Oberboden wird wieder eingesetzt. Der UVP-Bericht nennt dafür eine Stärke von etwa 0,3 m.[2]

Das ist eine landschafts- und bodenbezogene Rekultivierung. Der abgetragene Oberboden wird wieder aufgetragen; die Fläche soll wieder Waldstandort werden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan hält im Gegenzug für die Deponie fest, dass „auf der Abbausohle kein Wald gepflanzt“ wird.[3]

Der wahre Kern der öffentlichen Behauptung lautet also: Ja, es wird Boden bewegt und Gelände reguliert. Das Missverständnis beginnt dort, wo diese Rekultivierung mit einer Deponie gleichgesetzt wird.

Was die Deponie davon unterscheidet

Eine Deponie ist keine bloße Geländeregulierung. Vor der Einlagerung wird die Aufstandsfläche technisch abgedichtet: „Vor der Verfüllung wird der Untergrund mit einer Basisabdichtung versiegelt, um zu vermeiden, dass Sickerwasser in das Grundwasser vordringt.“[4]

Die Unterlagen nennen den Zweck dieser Lehmschicht ausdrücklich: „Diese Lehmschicht stellt die Basisabdichtung der Deponie dar, die Stoffeinträge aus dem Deponiekörper in den Untergrund verhindert.“[5]

Auch Sickerwasser wird nicht dem Boden überlassen, sondern gefasst und entsorgt: „Das Sickerwasser wird in ein separates Sickerwassersammelbecken geleitet, von wo aus das Wasser abtransportiert und fachgerecht entsorgt wird. Dies verhindert eventuelle Schadstoffeinträge in das verbleibende Boden- und Wassergefüge.“[6]

Genau darin liegt der Unterschied: Rekultivierung soll wieder nutzbaren Boden herstellen. Eine Deponie baut einen technischen Körper auf, der durch Abdichtung und Sickerwasserfassung gerade vom natürlichen Untergrund getrennt werden soll.

Basisabdichtung ist keine Pflanzschicht

Im Deponiekörper gibt es zwei Schichten, die leicht verwechselt werden, aber gegensätzliche Zwecke erfüllen.

Unten liegt die Lehm-Basisabdichtung. Sie ist eine technische Dichtung gegen Sickerwasser und liegt am Ende unter dem gesamten Abfallkörper. Auf ihr wächst nichts. Sie existiert ausschließlich, weil Abfall eingelagert werden soll; ohne Einlagerung wäre sie für eine Rekultivierung überflüssig.

Oben, über dem Abfall, liegt die Rekultivierungsschicht. In den Unterlagen heißt es: „Für die Abdeckung wird die Abfallschicht mit einer 100 cm Rekultivierungsschicht versehen, die als Teil der Wiedernutzbarmachung mit einem Birkenvorwald bepflanzt werden soll.“[7]

Für den Null-Fall beschreibt der UVP-Bericht dagegen den Wiedereinbau des separat abgetragenen Oberbodens mit etwa 0,3 m Stärke.[2] Dafür braucht es keine Basisabdichtung und keinen abgedichteten Deponiekörper von 1,59 Mio. m³.[8]

Der Einwand, man brauche doch Lehm, damit etwas wachse, verwechselt daher die technische Abdichtung unter dem Abfall mit der Rekultivierungsschicht über dem Abfall.

DK0 heißt nicht „nur Erde“

Die geplante Anlage ist eine Deponie der Klasse 0. Beantragt wird die Ablagerung von Abfällen, die die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte der Deponieverordnung für DK0 einhalten müssen.[9]

Der Artenschutzfachbeitrag benennt die vorgesehenen Abfälle: „Insbesondere Böden und nachrangig Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter aus Bau- und Baufeldfreimachungsmaßnahmen, sind bei nachgewiesener Eignung zum Einbau im Deponiekörper vorgesehen.“[10]

Die vollständige Abfallliste umfasst nach den Unterlagen unter anderem Boden und Steine, Baggergut, Gleisschotter, Beton, Ziegel sowie Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik.[10]

Das ist nicht dasselbe wie Oberboden für eine Wiederaufforstung. Dass die Annahme überwiegend Böden betreffen soll, beschreibt die Absicht des Vorhabenträgers. Es macht aus der Anlage aber keine bloße Rekultivierungsmaßnahme und keine Beschränkung auf sauberen Mutterboden.

Der richtige Vergleich

Öffentlich wird häufig der aktuelle Zustand – die aktive Sandgrube – mit einem später begrünten Deponiehügel verglichen. Dieser Vergleich setzt den Nutzen der Deponie zu hoch an.

Sachlich zu vergleichen sind zwei Zukunftszustände:

  • ohne Deponie: die ohnehin geschuldete Wiedernutzbarmachung des Tagebaus;
  • mit Deponie: zunächst rund 28 bis 29 Jahre Deponiebetrieb, die Einlagerung eines Deponiekörpers von rund 1,59 Mio. m³ und erst danach eine Rekultivierungsschicht.[8]

Naturschutzfachlich ist der maßgebliche Bezugszustand für die Eingriffsregelung nicht der zufällige Moment des laufenden Abbaus, sondern der Zustand ohne das zusätzliche Vorhaben. Die §§ 13 bis 15 BNatSchG regeln das Vermeidungs- und Kompensationsprinzip; der Landschaftspflegerische Begleitplan behandelt den Rohbodenstandort selbst als Bezugszustand.[11]

Die entscheidende Frage lautet daher: Wenn das Ziel ein begrünter Waldstandort ist, warum muss dafür zuvor über Jahrzehnte eine Deponie betrieben und mit 1,59 Mio. m³ Abfall befüllt werden?[8]

Fazit: Herrichtung ja, Deponie nein

Die Antragsunterlagen zeigen die Trennlinie deutlich. Material, das zur Geländeregulierung und Wiederherstellung eines Bodens verwendet wird, braucht keine technische Abdichtung gegen den Untergrund und keine Sickerwasserfassung. Beides ist hier vorgesehen, weil Abfälle eingelagert werden sollen und Schadstoffeinträge verhindert werden sollen.[6]

Für die Verfüllung von Abgrabungen gelten nach dem im Erläuterungsbericht genannten Maßstab Z0/Z0* deutlich engere Verwertungsmaßstäbe als für DK0-Deponieabfälle. Zudem ist die Menge nach dem Brandenburgischen Erlass auf das für Sicherungs- beziehungsweise Wiedernutzbarmachungszwecke unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.[12]

Die Fläche wird also so oder so hergerichtet. Eine DK0-Deponie ist dafür nicht erforderlich. Sie kann im Gegenteil Material aufnehmen, das für eine bloße Herrichtung nach den einschlägigen Verfüllungsmaßstäben nicht zugelassen wäre.

Der Satz „Die Grube muss ohnehin verfüllt werden“ verkürzt deshalb den entscheidenden Unterschied. Rekultivierung ist Pflicht. Die Deponie ist ein zusätzliches Vorhaben.

Quellen

Die Quellen sind als nummerierte, WP-kompatible Quellenliste formatiert; die Verweise im Text entsprechen den Nummern in eckigen Klammern.

[1] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 39: Prognose des Null-Falls nach dem Rekultivierungskonzept des Hauptbetriebsplans; dort genannt: unverzügliche Herrichtung für eine Folgenutzung, Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung, landschaftsästhetische Einbindung und Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Gehölzbeständen.

[2] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 40: Wiedernutzbarmachung; Abflachung der Gewinnungsböschungen von 32 Grad auf 24 Grad durch Anschütten von sandigem Abraum oder Materialumlagerung; separater Abtrag und Wiedereinbau des Oberbodens mit ca. 0,3 m Stärke.

[3] Anlage 17 (Landschaftspflegerischer Begleitplan), S. 4: Hinweis, dass mit der Deponie „auf der Abbausohle kein Wald gepflanzt“ wird.

[4] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 13: Beschreibung der Basisabdichtung vor der Verfüllung, um das Eindringen von Sickerwasser in das Grundwasser zu vermeiden.

[5] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 46: Beschreibung der Lehmschicht als Basisabdichtung, die Stoffeinträge aus dem Deponiekörper in den Untergrund verhindert.

[6] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 52: Sammlung des Sickerwassers in einem separaten Sickerwassersammelbecken und fachgerechte Entsorgung zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen.

[7] Anlage 16 (UVP-Bericht), S. 11; gleichlautend Anlage 17 (Landschaftspflegerischer Begleitplan), S. 8: Abdeckung der Abfallschicht mit einer 100 cm starken Rekultivierungsschicht und Bepflanzung mit Birkenvorwald.

[8] Anlage 16 (UVP-Bericht), Kap. 3.2.1 und Tabelle 1, S. 10: Planungsmodell, gesamter Deponiekörper mit Verfüllvolumen von 1.590.000 m³. Hinweis aus dem Ausgangsmaterial: Die Betriebsdauer wird in den Unterlagen teilweise mit 27, teilweise mit rund 28 und teilweise mit rund 29 Jahren angegeben; im Beitrag deshalb als „rund 28 bis 29 Jahre“ formuliert.

[9] Deponieverordnung (DepV), § 2 Nr. 6 und Anhang 3, Tabelle 2: Deponieklasse 0 und Zuordnungskriterien/-werte für DK0-Abfälle; aktuelle Fassung bei Gesetze im Internet, abgerufen am 23.06.2026.

[10] Anlage 18 (Artenschutzfachbeitrag), S. 7: vorgesehene Abfälle. Vollständige Abfallliste mit AVV-Schlüsseln im Erläuterungsbericht, Kap. 1.9, Tabelle 3, S. 26 f.; gleichlautend Anlage 17, S. 7, und Anlage 16, S. 15.

[11] Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), §§ 13 bis 15: Vermeidungs- und Kompensationspflichten der Eingriffsregelung; aktuelle Fassung bei Gesetze im Internet, abgerufen am 23.06.2026. Ergänzend: Anlage 17, S. 4 behandelt den Rohbodenstandort als Bezugszustand.

[12] Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft zur Regelung der Verwertung mineralischer Abfälle im Bergbau vom 22.09.2008 (ABl./08 [Nr. 40], S. 2266), BRAVORS, aktuelle Fassung abgerufen am 23.06.2026; dort u. a. Anwendung der LAGA M 20/TR Boden und Beschränkung der Menge auf das unbedingt erforderliche Maß. Ergänzend laut Ausgangsmaterial: Erläuterungsbericht, Abschnitt zur Verfüllung von Abgrabungen.

Eine Frage der Ehre und der Würde

20. Juni 2026

Ein Kommentar von Dr. Dieter Füting, Niederlehme

Eine Deponie in Niederlehme / Zernsdorf ist die Bombe, die unterm Tisch liegt. Alle wissen das. Und alle werden nervös. Die Nervosität bei den Stadtverordneten und der Bürgermeisterin ist ebenso spürbar, wie ihre fehlende Lockerheit. Dennoch haben sie uns psychologisch geschlagen, lassen uns wie einen Haufen Narren aussehen. Alle Texte, alle Beiträge gegen den Unsinn dieser Deponie wirken aber mit der Zeit wie die Warnungen Kassandras. Das Tragische an Kassandra sei ja: Niemand glaubt ihr. Und was können wir schon dagegen tun? Mit einer Glocke herumlaufen und rufen: Wehe uns! Natürlich nicht.

Will man die Wirklichkeit verstehen, muss man sie an sich heranlassen, auch wenn sie monströs ist. Damit steht die Frage im Raum: Worum geht es den Stadtverordneten und der Bürgermeisterin wirklich? Es kann ihnen doch nicht um die Vermüllung ihrer Stadt gehen? Sie sind doch angetreten, um die Stadt für ihre Bürger attraktiv und „der Zukunft zugewandt“ zu machen. Warum setzen sie sehenden Auges das Wichtigste aufs Spiel, das man verlieren kann: Vertrauen und Souveränität.

Das Entscheidende ist immer Souveränität. Als Stadtverordneter muss man, wenn man einen Raum betritt, signalisieren, dass man zur Stadtgesellschaft dazugehört und am echten Leben interessiert ist. Wenn erst das Gefühl vorherrscht, jemand sei in seinen Beweggründen nicht klar und aufrichtig, dann hat er das Vertrauen seines Gegenübers verloren. Jetzt wird er wie in einem großen Roman vom Gegenüber abgestoßen. Er klingt nur noch wie der Pate. Das unausgesprochene kritische Urteil heißt dann: glatte Fassade und zweifelhafter Antrieb.

Wir alle wissen doch: Das Gegenteil von Vertrauen ist Misstrauen und unterstellte Käuflichkeit. Ich will keinem Stadtverordneten unterstellen, dass er käuflich ist. Aber wir wissen doch: Alle Dinge, jeder Mensch, auch Ideen sind käuflich: Materielle Güter können durch Geld erworben werden. Jeder Mensch habe einen Preis, ab dem er bereit wäre, seine Überzeugungen, Loyalität oder sein Verhalten zu ändern. Ideen, Meinungen oder Ideologien können beeinflusst, gefördert, unterdrückt werden, etwa durch finanzielle Interessen.

Das heißt doch, dass der Satz „das Gegenteil von Vertrauen ist Misstrauen und unterstellte Käuflichkeit“ zumindest die Frage aufwirft, ob es überhaupt etwas gibt, das sich dem Markt entzieht:

Gibt es Werte, die unbezahlbar sind? Kann Wahrheit gekauft werden? Ob man diese Aussagen für realistisch oder übertrieben hält, hängt immer von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Menschen ab.

Eine kritische Gegenposition dazu: Nicht jeder Mensch lässt sich durch Geld zu allem bewegen. Manche Ideen entstehen aus Überzeugung und bleiben unabhängig von finanziellen Interessen. Und es gibt Menschen, die für ihre Prinzipien persönliche Nachteile oder sogar ihr Leben in Kauf nehmen.

Ich fasse zusammen: Eine Deponie in Niederlehme / Zernsdorf ist die Bombe, die unterm Tisch liegt. Alle wissen das. Und alle werden nervös. Aber der Schrecken liegt für die Kritiker nicht im Beschluss der Stadtverordneten selbst, sondern bereits in seiner Erwartung, die für sehr viele Menschen nicht nachvollziehbar wäre.

Anmerkung der Redaktion:
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„Warum selbst das Gänseblümchen Schutz verdient – Pflanzenretter Jürgen Feder zu Gast“

10. Juni 2026

Pressemitteilung Jürgen Feder

Jürgen Feder – Deutschlands bekanntester Pflanzenretter kommt nach Brandenburg

Wer einmal mit Jürgen Feder auf Exkursion war, betrachtet Wiesen, Wegränder und selbst vermeintliches „Unkraut“ mit völlig anderen Augen. Der Botaniker, Naturforscher und Buchautor versteht es wie kaum ein anderer, Menschen für die faszinierende Vielfalt unserer heimischen Pflanzenwelt zu begeistern.

Der 1960 in Flensburg geborene Naturfreund absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner, bevor er Landespflege in Hannover studierte. Anschließend war er viele Jahre als selbstständiger Landespfleger tätig und kartierte Pflanzen-, Tier- und Biotoptypen in ganz Deutschland. Darüber hinaus plante und betreute er Naturschutzgebiete und engagiert sich bis heute ehrenamtlich als Pflanzenkartierer für den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

Seit mehr als zehn Jahren bietet Jürgen Feder bundesweit seine beliebten Botanik-Safaris für Naturinteressierte, Schulklassen und Studierende an. Als gefragter Referent auf Fachveranstaltungen sowie als Gastdozent an Schulen und Universitäten vermittelt er seine Begeisterung für die Pflanzenwelt auf ebenso unterhaltsame wie fachkundige Weise.

Besondere Bekanntheit erlangte er durch zahlreiche Fernsehauftritte. Vom NDR über das SAT.1-Frühstücksfernsehen, ARD und ZDF bis hin zu Talkshows wie „Markus Lanz“, „Riverboat“ oder der „NDR Talk Show“ begeistert der als „Extrembotaniker“ bekannte Pflanzenexperte regelmäßig ein breites Publikum. Ein legendärer Auftritt bei Stefan Raab machte ihn bundesweit bekannt und zeigte, wie spannend Botanik sein kann.

Der Pflanzenretter

Angesichts des dramatischen Artensterbens setzt sich Jürgen Feder seit Jahren mit Leidenschaft für den Erhalt der biologischen Vielfalt ein. In seinem Projekt „Der Pflanzenretter“ begibt er sich auf eine Reise durch Deutschland und stellt 111 Pflanzenarten vor, die stellvertretend für die Vielfalt unserer heimischen Lebensräume stehen. Dabei erklärt er anschaulich, warum selbst scheinbar gewöhnliche Arten wie das Gänseblümchen unverzichtbare Bestandteile unserer Natur sind.

Mit seiner ansteckenden Begeisterung öffnet er Menschen die Augen für den Wert und die Bedeutung unserer heimischen Flora. Er zeigt, welche wichtige Rolle Pflanzen für funktionierende Ökosysteme spielen und was jeder Einzelne zum Schutz der Artenvielfalt beitragen kann.

Aktuelles Buch

Im Februar 2022 erschien sein sechstes Buch „Der Segen der Einwanderer“ im Gräfe-und-Unzer-Verlag. Darin widmet sich Jürgen Feder dem kontrovers diskutierten Thema der Neophyten und wirft einen differenzierten Blick auf Pflanzenarten, die sich in Deutschland neu angesiedelt haben.

Wer Jürgen Feder erlebt, merkt schnell: Seine Begeisterung für die Natur ist ansteckend. Seine Exkursionen sind keine trockenen Fachvorträge, sondern lebendige Entdeckungsreisen in die faszinierende Welt der Pflanzen direkt vor unserer Haustür.

Termin in Königs Wusterhausen

Sonntag, 21. Juni, in Königs Wusterhausen

Wer den beliebten Botaniker live erleben möchte, hat dazu am 21. Juni in Königs Wusterhausen Gelegenheit. Freuen Sie sich auf spannende Einblicke in die Pflanzenwelt direkt vor unserer Haustür und auf einen Experten, der sein Wissen mit Begeisterung, Humor und Leidenschaft vermittelt.

Infos und Tickets:

www.extrembotaniker.de

© Foto: Susanne Schramke

Berlin-Brandenburg – Fokusregion für Wasserkonflikte?

10. Juni 2026

Dass Wasser in Brandenburg längst keine Selbstverständlichkeit mehr ist, wurde beim jüngsten Mittagssalon der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften deutlich. Unter dem Titel „Berlin-Brandenburg – eine Fokusregion für Wasserkonflikte (und Lösungen) in Deutschland?“ informierten Wissenschaftler interessierte Bürger über die Ursachen Folgen zunehmender Trockenheit und die Herausforderungen für die Wasserwirtschaft.

Referentin war Prof. Dr. Dörthe Tetzlaff vom Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) in Berlin. Im Mittelpunkt ihrer Ausführungen stand die Frage, wie sich der Landschaftswasserhaushalt Brandenburgs durch Klimawandel, längere Dürreperioden und zunehmende Starkregenereignisse verändert.

Besonders bemerkenswert ist die Situation im Südosten Brandenburgs. Die Region gehört bereits heute zu den niederschlagsärmsten Gebieten Deutschlands. Gleichzeitig wird ein erheblicher Teil des in Berlin anfallenden gereinigten Abwassers über das Klärwerk Waßmannsdorf in Richtung Nuthe-Nieplitz-System abgeleitet. Damit verlässt Wasser dauerhaft die Region, anstatt dem lokalen Wasserhaushalt wieder zur Verfügung zu stehen. Angesichts sinkender Grundwasserstände und zunehmender Nutzungskonflikte ist dies ein Aspekt, der künftig stärker in die öffentliche Debatte einbezogen werden sollte.

Wer sich fundiert und verständlich über die aktuellen Entwicklungen informieren möchte, dem sei das frei zugängliche Dossier „Dürre und Starkregen – neue Wasserrealitäten in Brandenburg. Veränderungen im Landschaftswasserhaushalt und Handlungsempfehlungen für die Land- und Forstwirtschaft“ empfohlen. Die Publikation fasst wissenschaftliche Erkenntnisse allgemeinverständlich zusammen und richtet sich nicht nur an Fachleute, sondern auch an Kommunalpolitiker, Landnutzer und interessierte Bürger.

Das Dossier zeigt eindrucksvoll, dass Brandenburg sich auf neue Wasserrealitäten einstellen muss – und dass die notwendigen Entscheidungen nicht erst in der Zukunft anstehen, sondern bereits heute getroffen werden müssen.

Dossier herunterladen:
Dürre und Starkregen – neue Wasserrealitäten in Brandenburg

© Symbolbild Adobe Stock

Textbausteine Einwendung Deponie

8. Juni 2026

Hier veröffentlichen wir einen möglichen Einwendungstext. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, bis zum 12. Juni 2026 (Datum des Poststempels) eine Einwendung gegen das Vorhaben an das Landesamt für Umwelt zu schicken. Da diese Zeit nur noch sehr kurz ist, haben wir die Argumente zusammengetragen, Sie können das Schrieben hier 260608_Vorlage_Einwendungen_WORD herunterladen und gerne für Ihre individuelle Einwendung verwenden.

Die Einwendungen müssen jedoch in Schriftform am 12.06.2026 der Behörde vorliegen. Es eilt also!

Einwendungen können Sie (in Schriftform und unterschrieben) nur bis Freitag, 12.06.2026, 

entweder direkt bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Dezernat I, Fachbereich II Amt Verwaltungsmanagement, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen (Sitzungssaalgebäudeteil bei Herrn Groggert oder Herrn Dr. Dietze im 1. Stock) abgeben (bis spätestens 12.00 Uhr

oder per Post an das Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, senden. Eine postalische Versendung sollte bis spätestens Dienstag erfolgen! 

 

Vorname und Name: ……………………………………………………… Datum: ……………………….

 

Anschrift: ………………………………………………………………………………………………….

…………………………………………………………………………………………………………….

An das
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Referat T 16
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam / OT Groß Glienicke

Einwendungen gegen das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse 0 im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme“ im Landkreis Dahme-Spreewald in der Stadt Königs Wusterhausen

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Bürger der Stadt Königs Wusterhausen erhebe ich hiermit Einwendungen gegen das geplante Vorhaben der „Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg“ (SKBB) zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Deponieklasse 0 im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme. Das Vorhaben ist nach meiner Auffassung weder hinreichend bedarfsgerecht noch standortverträglich und berücksichtigt die bestehenden Belastungen der Region nicht ausreichend. Ich bin insbesondere durch zusätzliche Lkw-Verkehre, mögliche Staub- und Lärmbelastungen sowie durch mittelbare Risiken für Grundwasser, Naturhaushalt und Wohnumfeld betroffen.

Die Genehmigung des Deponieantrags ist meines Erachtens aus den nachfolgenden Gründen zu versagen:

  1. Fehlende sachliche Notwendigkeit und unzureichende Alternativenprüfung
  • Existierende Kapazitäten: Weniger als einen Kilometer nordöstlich betreibt die „terravas GmbH“ bereits eine Deponie der Klasse 1, die auch Klasse 0-Abfälle aufnehmen kann. Diese vorhandene Entsorgungsmöglichkeit wird in den Antragsunterlagen nicht hinreichend berücksichtigt.
  • Widerspruch zu Landesvorgaben: Der Entwurf des Brandenburger Abfallwirtschaftsplans sieht vor, dass neue DK 0-Deponien zur Förderung der Kreislaufwirtschaft grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden sollen. Der Erlass vom 22. August 2024 verpflichtet die Behörden, dies bereits jetzt zu berücksichtigen.
  • Kein Bedarfsnachweis: Der Antragsteller behauptet nur den gesetzlich geforderten Bedarf für mindestens zehn Jahre, weist ihn aber nicht nach. Eine Prüfung zur vorrangigen Verwertung statt Deponierung der Bauschutt-Abfälle und des Erdaushubs ist nicht vorgesehen.
  • Fehlende Alternativenprüfung: Der Erläuterungsbericht begründet den Standort im Wesentlichen mit der Verfügbarkeit des Grundeigentums. Die Standortwahl erscheint damit nicht als Ergebnis einer offenen Alternativenprüfung. Dies dürfte mit den Anforderungen an eine nachvollziehbare Standort- und Betriebsalternativenprüfung nach § 16 UVPG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG nicht vereinbar sein.
  • Vorbelastung der Region: Im Stadtgebiet existieren bereits mehrere stillgelegte Deponien sowie Altlastenverdachtsflächen, die überwacht werden müssen. Eine weitere großflächige Deponienutzung würde die bereits bestehende Umwelt- und Standortbelastung zusätzlich erhöhen.
  1. Fehlende Darstellung der Kontrollmaßnahmen
  • Mangelndes Überwachungskonzept: Die UVP-Unterlagen enthalten keine ausreichenden Angaben zu Eingangskontrollen, Prüflaboren, Probenhäufigkeit und zur wirksamen Verhinderung der Deponierung schadstoffbelasteter Lieferungen.
  • Gefährdung des Wasserschutzes: Angesichts der Nähe zu Wasserschutzgebieten wären kontinuierliche und engmaschige Kontrollen durch den Deponiebetreiber und die zuständigen Behörden erforderlich. Aus den Unterlagen geht jedoch nicht erkennbar hervor, wie diese Überwachung über einen Zeitraum von nahezu drei Jahrzehnten dauerhaft gewährleistet werden soll.
  1. Über Jahrzehnte verzögerte Renaturierung
  • Aufschub von Renaturierungspflichten: Der Antrag lässt offen, welche konkreten Renaturierungsmaßnahmen aus dem Sand- und Kiesabbau bereits heute anstehen und in welchem Umfang deren Umsetzung durch die geplante Deponienutzung zeitlich verschoben würde.
  • Ökologischer Schaden: Die Deponienutzung würde die rechtlich geschuldete Wiederherstellung von Natur- und Landschaftsfunktionen um nahezu 30 Jahre verzögern. Dieser erhebliche Eingriff wird in den Unterlagen nicht ausreichend dargestellt und bewertet.
  1. Unzureichende Angaben zur späteren Rekultivierung
  • Mangelhaftes Renaturierungskonzept: Es fehlt eine nachvollziehbare und langfristig tragfähige Planung. Statt detaillierter Angaben zu Bodenqualität, Gehölzarten, Entwicklungszielen und Pflegekonzept beschränkt sich der Antragsteller im Wesentlichen auf eine Minimalvariante in Form eines „Birkenvorwaldes“.
  • Fehlende Klimaresilienz: Fachlich nicht nachvollziehbar begründet wird, wie ein solcher „Birkenvorwald“ angesichts zunehmender Trockenperioden, Starkregenereignisse und klimatischer Belastungen dauerhaft stabile Waldflächen bilden soll. Das geplante Vorgehen bleibt damit hinter den Anforderungen an eine zukunftsfähige Rekultivierung zurück.
  1. Zweifel an der Höhe der Sicherheitsleistungen
  • Kostenrisiko für die Öffentlichkeit: Die kalkulierten Sicherheitsleistungen erscheinen zu niedrig angesetzt. Sie lassen nicht erkennen, dass die realen Kosten einer vollständigen Renaturierung nach strengen berg-, boden- und forstrechtlichen Maßstäben hinreichend abgedeckt wären.
  • Fehlender Inflationsschutz: Da die wirtschaftliche Entwicklung des Betreibers über drei Jahrzehnte nicht verlässlich vorhersehbar ist, müssen ausreichende und regelmäßig an Preissteigerungen angepasste Sicherheitsleistungen verbindlich gewährleistet werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass Folgekosten auf die öffentliche Hand verlagert werden.
  1. Zu erwartende Verkehrsbelastung
  • Mangelhafte Datengrundlage: Die Verkehrsprognose basiert auf einer einmaligen Verkehrszählung an einem einzigen Tag und ist daher nur eingeschränkt belastbar. Sie bildet die reale Vorbelastung durch die A10, Logistikunternehmen, den SBAZV, Tesla sowie das anhaltende Einwohnerwachstum nicht ausreichend ab.
  • Fehlende Gesamtbetrachtung: Die Prognose betrachtet das Vorhaben isoliert und berücksichtigt die über drei Jahrzehnte zu erwartende Verkehrszunahme sowie absehbare Betriebserweiterungen im Umfeld nicht ausreichend, etwa die beantragte nahezu Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten bei „Wiesenhof“.
  • Nicht geprüfte Transportalternativen: Der geplante ausschließliche Lkw-Transport steht im Spannungsverhältnis zu verkehrs- und klimapolitischen Zielsetzungen. Eine ernsthafte Prüfung der Anlieferung auf dem Schienen- oder Wasserweg ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Für den Fall einer Genehmigung wäre jedenfalls eine Anbindung an umweltverträglichere Transportwege zu prüfen.
  1. Beeinträchtigung der Regenwasserversickerung und erhebliche Grundwasserrisiken
  • Störung des Wasserhaushalts: Die großflächige Basisabdichtung verhindert die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser. Dies kann die bereits bestehenden Probleme sinkender Grundwasserstände sowie die Folgen zunehmender Trockenperioden in der Region weiter verschärfen.
  • Technisches Versagensrisiko durch Grundwassernähe: Das Baugrundgutachten weist auf heterogene Untergrundverhältnisse und erhebliche Setzungsrisiken hin. Der geplante Abstand der Deponiebasis zum höchsten Grundwasserstand (HGW100) beträgt am Tiefpunkt lediglich etwa 0,1 Meter (Basis bei +36,70 m NHN zu HGW bei +36,63 m NHN). Angesichts dieser geringen Reserve bestehen erhebliche Zweifel, ob die Langzeitsicherheit der Deponiebasis belastbar nachgewiesen ist.
  • Beantragte Abweichungen von der Deponieverordnung (DepV): Die SKBB beantragt Ausnahmen, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht besonders sorgfältig zu prüfen wären. So sollen Sickerwassertransportleitungen unterhalb des HGW verlaufen (Abweichung Nr. 6), zudem soll der Abstand der Sickerwassersammler auf 60 Meter erhöht werden (Abweichung Nr. 3). Unter Grundwasserbedingungen können Leckagen, Verformungen durch Setzungen und Auftriebskräfte nur eingeschränkt kontrollierbar oder reparierbar sein.
  • Nicht ausreichend bewerteter Grundwasseranstieg: Die Messdaten aus den Jahren 2014 bis 2023 spiegeln offenbar maßgeblich die aktuelle Tagebau-Entwässerung wider. Nach Ende der aktiven Wasserhaltung kann ein Anstieg des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko einer dauerhaften oder wiederkehrenden Grundwasserbeeinflussung der Deponiebasis wird in den Antragsunterlagen nicht hinreichend untersucht.
  1. Künftige Engpässe bei der Abwasserentsorgung
  • Unüberprüfbare Langzeitsicherheit: Die geplante Sickerwasserentsorgung über einen Drittanbieter ist über den vorgesehenen Zeitraum von nahezu drei Jahrzehnten nicht verlässlich abgesichert. Den Unterlagen ist lediglich eine kurzfristige Absichtserklärung zu entnehmen.
  • Akute Kläranlagen-Kapazitätsprobleme: Durch das starke Einwohner- und Gewerbewachstum im Berliner Umland stoßen regionale Kläranlagen bereits heute an ihre Grenzen. Die Vermeidung von zusätzlichem Abwasser muss daher Vorrang haben.
  • Zusätzliche Belastung: Die geplante Deponie würde über Jahrzehnte hinweg zusätzliche Mengen potenziell belasteten Sickerwassers erzeugen. Eine belastbare Darstellung der langfristigen Entsorgungssicherheit ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.

 

  1. Methodisch unzureichende Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfung
  • Unzureichende Berücksichtigung der Vorbelastung: Insbesondere die Einwohnerinnen und Einwohner von Zernsdorf sind bereits heute durch Staub, Lärm, Tagebaubetrieb, A10-Verkehr und Fluglärm erheblich belastet. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf Wohnqualität und Immobilienwerte. Eine Deponienutzung über nahezu drei Jahrzehnte würde diese Situation zusätzlich verschärfen.
  • Fehlender Abgleich mit der Renaturierungsalternative: In den Unterlagen fehlt ein nachvollziehbarer Vergleich zwischen dem beantragten Deponiebetrieb und der Alternative einer zeitnahen Wiederbewaldung beziehungsweise Renaturierung. Für eine sachgerechte Abwägung wäre darzustellen, wie sich Umwelt, Lebensqualität und Standortentwicklung im Vergleich zu einer sofortigen ökologischen Wiederherstellung entwickeln würden.
  • Mangelhafte FFH-Vorprüfung (§ 34 BNatSchG): Im Wirkraum liegen die grundwasserabhängigen FFH-Gebiete „Tiergarten“ und „Skabyer Torfgraben“ (Schutzgüter u. a. Fischotter, Biber, Moore). Es fehlt eine systematische Analyse der Wirkpfade „Deponie → Sickerabwasser → Grundwasserabstrom → grundwasserabhängige Landökosysteme“ und alternativ „Renaturierte Deponiefläche → Regensickerwasser → Grundwasserabstrom → grundwasserabhängige Landökosysteme“.
  • Fehlende Risiko- und Alternativenanalyse: Der Antrag lässt nicht ausreichend erkennen, wie mögliche Schadstoffeinträge oder veränderte Grundwassermengen auf sensible Ökosysteme wirken könnten. Die Auswirkungen der Deponie werden zudem nicht nachvollziehbar mit den potenziell positiven Effekten einer reinen Renaturierung verglichen. Dies erschwert eine rechtssichere und fachlich tragfähige Abwägung.

Ich beantrage daher, die vorstehenden Einwendungen im Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen, den Antrag der „Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg“ auf Errichtung und Betrieb einer DK 0-Deponie im Sandtagebau Niederlehme abzulehnen und stattdessen auf die Erfüllung der bestehenden bergrechtlichen Renaturierungsverpflichtungen hinzuwirken.

Mit freundlichen Grüßen

……………………….………

Unterschrift des Einwenders

 

Offener Brief zur geplanten SKBB-Großdeponie in Niederlehme

8. Juni 2026

Offener Brief der Familie Almus aus Zernsdorf

Während das Bundeskabinett am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft beschließt und den Einsatz von Recyclingbaustoffen fördern will, wird in Niederlehme über eine neue Deponie für genau jene mineralischen Stoffe diskutiert, die nach den Zielen der Bundesregierung künftig verstärkt im Stoffkreislauf gehalten werden sollen. Deutlicher könnte der Widerspruch zwischen politischem Anspruch und lokaler Realität kaum ausfallen.


Kontext

Die geplante DK-0-Großdeponie im Sandtagebau Niederlehme sorgt seit Monaten für Kritik. Nach Ansicht der Unterzeichner wirft der Ablauf des Verfahrens erhebliche Fragen zu Transparenz, kommunaler Entscheidungsbefugnis und Bürgerbeteiligung auf.

Der folgende offene Brief richtet sich an die Bürgermeisterin von Königs Wusterhausen und dokumentiert die aus Sicht der Verfasser bestehenden Widersprüche und offenen Fragen rund um das Deponieprojekt.


Offener Brief! Weiterverbreitung ausdrücklich gewünscht!

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

die Lektüre Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 und Ihrer „Stellungnahme der Stadt“ zur beantragten Schutt- und Erdaushub-Großdeponie ergibt viele Unstimmigkeiten und wirft zahlreiche Fragen auf, die Sie der Bürgerschaft und uns bitte zeitnah (spätestens bis zur Bauausschuss-Sitzung am 15.06.2026) plausibel beantworten.

Sie schreiben in Ihrer o. g. Beschlussvorlage:

„Im ersten Halbjahr 2021 wurde zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens vom Landesamt für Umwelt (LfU) ein Scoping-Termin mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt. Das geplante Vorhaben wurde als Vorentwurf vorgestellt. Mit Schreiben vom 28.05.2021 hat die Stadt Königs Wusterhausen dem LfU mitgeteilt, welche Belange (Verkehr, Schall, Staub) gutachterlich geprüft werden sollen. Zudem wurde dem LfU mitgeteilt, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan für das Gebiet eine Waldfläche darstellt. Der Teilregionalplan II ‚Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe‘ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald legt für das Gebiet eine Vorrangfläche für den Rohstoffabbau fest. Der Rohstoffabbau ist auf der Vorhabenfläche beendet. Nun soll hier die Deponie errichtet und betrieben werden. Das Vorranggebiet Rohstoffabbau greift hier nicht mehr.“

Es kann sich aus unserer Sicht beim o. g. Scoping-Termin des Landesamtes für Umwelt im Jahr 2021 und beim o. g. Schreiben der Stadt vom 28.05.2021 mitnichten um ein „laufendes Geschäft“ der Verwaltung handeln. Dafür sind die aus einer vierten Großdeponie resultierenden Gefahrenpotenziale und Negativfolgen für die Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme bei dreißigjähriger Betriebsdauer zu komplex und zu gravierend.


1. Frühzeitige Beteiligung der Verwaltung am Deponievorhaben

Frage 1

Wann und mit welchem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurden 2021 die Rathausspitze oder Beschäftigte der Verwaltung bevollmächtigt, den „Vorentwurf“ der SKBB zur Errichtung einer DK-0-Großdeponie nicht grundsätzlich sofort abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Vorhaben zu „prüfen“ und „vorzutragen“, welche Belange beim Großdeponie-Vorhaben gutachterlich geprüft werden sollen?

Falls es keinen solchen SVV-Bevollmächtigungsbeschluss gab:

Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat die Verwaltung 2021 entscheiden dürfen, das SKBB-Deponievorhaben nicht von vornherein strikt abzulehnen, sondern stattdessen das SKBB-Großdeponie-Vorhaben zu „prüfen“ und vorzutragen, welche Belange gutachterlich geprüft werden sollen, ohne dass die Bürgerschaft gemäß Brandenburgischer Kommunalverfassung über das Großdeponie-Vorhaben informiert und beteiligt worden war?


2. Verkauf kommunaler Flächen und der Entbehrlichkeitsbeschluss

Mit Beschluss Ihrer Vorlage Nr. 61-25-167 am 15.12.2025 im Rahmen einer „Mammut-Sitzung“ der Stadtverordnetenversammlung wurden die kommunalen Teilflächen von ca. 4.368 m² aus dem Flurstück 771 und das komplette Flurstück 459 in einer Größe von 1.701 m² der Flur 4, Gemarkung Niederlehme, ohne Diskussion und ohne öffentlich bekannte plausible Begründungen innerhalb einer knappen Minute für „entbehrlich“ erklärt.

Nach unserer Kenntnis sind diese (bislang noch immer?) im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücke aber zwingend für die Errichtung und den Betrieb der DK-0-Großdeponie erforderlich.

Die Stadt hätte also die Errichtung einer Bauschutt-Großdeponie der Deponieklasse 0 problemlos verhindern können, hätte sie ihre kommunalen Grundstücke als Eigentümerin schlicht behalten.

Die Stadt befand sich tatsächlich vor dem SVV-„Entbehrlichkeitsbeschluss“ in der komfortablen Situation der Entscheidungsträgerin, die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet verhindern oder zulassen zu können. Dieser Rechte hat sie sich ohne derzeit öffentlich bekannte und nachvollziehbare Gründe begeben und wird nun im laufenden abfallrechtlichen Verfahren nur noch als „Beteiligte“ ohne jede tatsächliche Entscheidungskompetenz angehört.

Frage 2

a) Welche schwerwiegenden, plausiblen Gründe gab es, die für die Errichtung der Großdeponie zwingend erforderlichen kommunalen Grundstücke für „entbehrlich“ zu erklären und dadurch die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet überhaupt erst zu ermöglichen?

b) Weshalb sind diese schwerwiegenden Gründe in Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 nicht transparent und vollständig aufgeführt, sondern verschwiegen worden?

c) Weshalb haben Sie der SVV, wie es sachlogisch zwingend ist, nicht vor Ihrer Entbehrlichkeitsbeschlussvorlage Nr. 61-25-167 zunächst eine nachvollziehbare Beschlussvorlage vorgelegt, auf deren Grundlage die SVV die Errichtung einer neuen Großdeponie, ihre Gefahrenpotenziale sowie ihre Negativfolgen hätte beraten und sich für oder gegen diese Großdeponie entscheiden können (im Sinne einer rechtswirksamen Entscheidung)?

Frage 3

Gab es schon im Jahr 2021 mündliche oder schriftliche Zusagen der Stadt an die SKBB oder das LfU, ihr kommunales Teileigentum am Betriebs- und zukünftigen Deponiegelände an die SKBB veräußern zu wollen?

Wenn ja: Wer hat auf welcher Rechtsgrundlage derartige Zusagen abgegeben?


3. Bürgerbeteiligung und Information der Öffentlichkeit

In Ihrer Beschlussvorlage Nr. 61-26-229 heißt es weiter:

„Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13.04.2026 bis 12.05.2026. Die Planunterlagen waren in elektronischer Form unter der Adresse www.uvp-verbund.de und als Auslegungsexemplar in der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen einsehbar.“

Frage 4

Weshalb enthält Ihre Beschlussvorlage intransparenterweise keinen Hinweis darauf, dass Bürgerinnen und Bürger noch bis einschließlich Freitag, dem 12.06.2026, die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen die beabsichtigte SKBB-Großdeponie vorzutragen, zumal die Auslegung der Unterlagen trotz des gravierenden Gefahrenpotenzials der beantragten Großdeponie und ihrer vorhersehbaren Negativfolgen nicht gesondert öffentlich bekannt gemacht und lediglich im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht worden war?


4. Tatsächliche Entscheidungskompetenz der Stadt

Der Beschlussgegenstand Ihrer Beschlussvorlage lautet:

„Dem Antrag für das Vorhaben ‚Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK 0 im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme‘ im Rahmen der Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens wird nicht zugestimmt.“

Das klingt zunächst einmal beruhigend, als habe die SVV hier eine tatsächliche Entscheidungsalternative und als würde der Bürgerwille aus Zernsdorf und Niederlehme respektiert werden können.

Abschließend heißt es in Ihrer Beschlussvorlage:

„Im Entwurf der als Anlage 1 dieser Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen sind u. a. Nachforderungen benannt, die vom Antragsteller noch zu ergänzen sind. Unabhängig davon ist von den Ortsbeiräten, dem Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, dem Hauptausschuss und der Stadtverordnetenversammlung zu prüfen, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird. Sofern fachlich fundierte Hinweise bestehen, die in die Stellungnahme der Stadt Königs Wusterhausen aufzunehmen wären, sind diese zu benennen.“

Zwar ist es sachlich nicht gänzlich falsch, dass vom Grundsatz her Ortsbeiräte, der Fachausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Mobilität und Klimaschutz, der Hauptausschuss und die Stadtverordnetenversammlung noch prüfen und entscheiden können, ob das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet wird.

Diese „Bewertungsentscheidung“ ist aber keine wirkliche Entscheidung mehr für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie. Die Entscheidung trifft jetzt wegen des intransparenten SVV-„Entbehrlichkeitsbeschlusses“ tatsächlich ausschließlich das Landesamt für Umwelt.

Das Landesamt kann eine „Bewertungsentscheidung“ der SVV zwar zur Kenntnis nehmen, muss ihr aber nicht folgen.

Es ergibt sich die Vermutung einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Irreführung.

Ihre Beschlussvorlage täuscht von der Formulierung her hinsichtlich einer vermeintlich noch bestehenden Entscheidungsmöglichkeit für oder gegen eine Großdeponie. Es kann jedoch nur noch eine „Bewertungsentscheidung“ abgegeben werden. Eine tatsächliche Grundsatzentscheidung für oder gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie im Stadtgebiet ist durch die Stadt gar nicht mehr möglich.

Frage 5

Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich dargestellt, dass die Stadt infolge des o. g. Entbehrlichkeitsbeschlusses gar keine rechtswirksame Entscheidung für oder gegen eine neue Großdeponie mehr treffen kann, die ohne Veräußerung der kommunalen Grundstücke an die SKBB das laufende abfallrechtliche LfU-Verfahren aber rechtswirksam sofort beendet hätte?

Frage 6

Weshalb wird in Ihrer Beschlussvorlage nicht unmissverständlich klar zum Ausdruck gebracht, dass es – im Falle einer LfU-Genehmigung – ausschließlich nur noch um den Umfang der beantragten Deponie geht und die Errichtung einer vierten Großdeponie im Zweifelsfall gar nicht mehr verhindert werden kann?


5. Schlussbemerkung

Im Anhang senden wir Ihnen eine Auflistung aller fachlich fundierten Hinweise, die in der „Stellungnahme der Stadt“ gegen die beantragte SKBB-Großdeponie unbedingt Berücksichtigung finden müssen. Dies lässt sich hier zur freien Verwendung herunterladen (CLICK)260608_Argumente_Deponie

Es geht hier schließlich um die Lebensqualität der Einwohner von Zernsdorf und Niederlehme für die nächsten drei Jahrzehnte.

Als Bürgerin oder Bürger hätte man eigentlich erwarten können und dürfen, dass Ihre Beschlussvorlage als Grundlage der Beratungen alle Gesichtspunkte für und gegen die Errichtung einer vierten Großdeponie enthält.

Nach unseren Maßstäben ist der Ablauf des Großdeponie-Vorganges mit all seinen o. g. Merkwürdigkeiten gleichermaßen intransparent wie ungeheuerlich und inakzeptabel.

Hochachtungsvoll

Gesine und Wolfgang Almus
OT Zernsdorf

Deponieren statt Recyceln? Warum Brandenburg beim Straßenbau wertvolle Rohstoffe vergräbt

3. Juni 2026

Eine Recherche der Stadtfunk Redaktion

EDIT (04.06.2026): Das Bundeskabinett erklärt die Kreislaufwirtschaft zur strategischen Antwort auf Rohstoffknappheit, Importabhängigkeit und Klimaschutz. Gleichzeitig sollen in Brandenburg weiterhin Millionen Tonnen mineralischer Stoffe deponiert werden, obwohl sie als Recyclingbaustoffe erneut eingesetzt werden könnten. Wenn selbst Straßenaufbruch noch als Deponiegut betrachtet wird, ist die viel beschworene Kreislaufwirtschaft nicht mehr als ein Sonntagsbekenntnis.

Wer heute eine Bundesstraße, Landesstraße oder Autobahn saniert, verfügt über Technologien, die eine nahezu geschlossene Kreislaufwirtschaft ermöglichen. Alte Betonfahrbahnen werden aufgebrochen, von Bewehrungsstahl getrennt, direkt vor Ort oder in unmittelbarer Nähe zerkleinert und anschließend als Tragschicht oder Frostschutzschicht für die neue Straße wiederverwendet.

Das Verfahren ist technisch ausgereift, ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich attraktiv. Dennoch werden auch heute noch erhebliche Mengen mineralischer Bauabfälle deponiert. Das wirft eine grundlegende Frage auf:

Ist das Deponieren von Straßenbau-Abrissabfällen im Jahr 2026 überhaupt noch zeitgemäß?

Moderne Straßenbausanierung funktioniert längst als Rohstoffkreislauf

Beim Rückbau einer Betonfahrbahn entsteht kein wertloser Abfall. Der aufgebrochene Beton wird zu hochwertigem Recyclingmaterial aufbereitet und kann natürliche Rohstoffe wie Kies oder Schotter ersetzen.

Der Ablauf ist einfach:

  • Aufbrechen der alten Fahrbahn
  • Trennung von Stahl und Fremdstoffen
  • Zerkleinerung durch mobile Brechanlagen
  • Wiedereinbau als Unterbau, Tragschicht oder Frostschutzschicht

Darüber hinaus kann sorgfältig aufbereiteter Beton sogar als Zuschlagstoff für die Herstellung von Recyclingbeton (R-Beton) verwendet werden.

Was früher als Bauschutt galt, ist heute ein wertvoller Sekundärrohstoff.

Deponieren bedeutet doppelte Kosten

Wer Straßenbeton deponiert, zahlt häufig gleich mehrfach.

Zunächst entstehen Kosten für Transport und Deponierung. Anschließend muss neues Material aus Kiesgruben oder Steinbrüchen beschafft und zur Baustelle transportiert werden.

Demgegenüber steht das Recycling direkt an der Baustelle oder in regionalen Aufbereitungsanlagen.

Die wirtschaftlichen Vorteile liegen auf der Hand:

  • Wegfall oder deutliche Reduzierung von Deponiegebühren
  • Vermeidung zahlreicher Transportfahrten
  • Einsparung beim Einkauf von Primärrohstoffen
  • Nutzung bereits vorhandener Materialien

Gerade bei großen Straßenbauprojekten können dadurch erhebliche Summen eingespart werden.

Tausende Lkw-Fahrten könnten vermieden werden

Ein Kubikmeter Beton wiegt rund 2,4 Tonnen. Bei der Sanierung größerer Straßenabschnitte fallen schnell mehrere Tausend Tonnen Material an.

Wird dieses Material deponiert, müssen Lastwagen den Beton abtransportieren. Gleichzeitig fahren weitere Lastwagen neues Material von Steinbrüchen zur Baustelle.

Beim Recycling vor Ort entfällt ein Großteil dieser Transporte.

Die Folgen:

  • weniger CO₂-Ausstoß
  • weniger Kraftstoffverbrauch
  • weniger Straßenverschleiß
  • weniger Lärm für Anwohner
  • weniger Belastung der Verkehrsinfrastruktur

Vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele erscheint es zunehmend widersprüchlich, verwertbare Baustoffe quer durchs Land zu transportieren, um sie anschließend zu vergraben.

Brandenburg steht vor einem Deponieproblem

Auch in Brandenburg wird seit Jahren über knappe Deponiekapazitäten diskutiert. Immer wieder werden neue Deponiestandorte geplant oder bestehende Anlagen erweitert.

Gleichzeitig werden enorme Mengen mineralischer Baustoffe bewegt, die vielfach wiederverwendet werden könnten.

Die Frage drängt sich auf:

Warum wird zusätzlicher Deponieraum geschaffen, wenn ein erheblicher Teil der eingelagerten mineralischen Materialien technisch verwertbar ist?

Jede Tonne recycelten Straßenaufbruchs schont Deponiekapazitäten und reduziert gleichzeitig den Bedarf an neu abgebauten Rohstoffen.

Kreislaufwirtschaft statt Wegwerfmentalität

Die europäische und deutsche Abfallpolitik verfolgt seit Jahren ein klares Ziel: Verwertung vor Beseitigung.

Deponierung soll grundsätzlich die letzte Option sein.

Gerade deshalb wirkt es aus der Zeit gefallen, wenn hochwertiger Betonaufbruch oder andere mineralische Baustoffe nicht konsequent dem Stoffkreislauf erhalten werden.

Während Bürger immer stärker zu Mülltrennung und Ressourcenschonung aufgefordert werden, scheint im Bereich großer Infrastrukturprojekte teilweise noch immer das Prinzip zu gelten: Abfahren, entsorgen, neu kaufen.

Es gibt Ausnahmen – aber sie sind nicht die Regel

Natürlich ist nicht jeder Straßenaufbruch problemlos recycelbar.

Probleme entstehen insbesondere bei:

  • teerhaltigen Altbelägen mit Schadstoffbelastungen
  • stark verunreinigten Materialien
  • Mischabfällen mit Holz, Kunststoffen oder anderen Fremdstoffen

In solchen Fällen können besondere Behandlungs- oder Entsorgungsverfahren notwendig sein.

Doch diese Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass grundsätzlich verwertbare Baustoffe weiterhin auf Deponien landen.

Die eigentliche Frage lautet: Warum nicht konsequent recyceln?

  • Die technische Machbarkeit ist nachgewiesen.
  • Die ökologischen Vorteile sind offensichtlich.
  • Die wirtschaftlichen Vorteile sind vielfach belegt.
  • Deshalb stellt sich heute nicht mehr die Frage, ob Straßenaufbruch recycelt werden kann.

Die entscheidende Frage lautet vielmehr:

Warum wird die Deponierung überhaupt noch zugelassen, wenn keine Schadstoffbelastung vorliegt und eine hochwertige Verwertung möglich ist?

Gerade Brandenburg könnte hier Vorreiter einer modernen Kreislaufwirtschaft werden. Statt wertvolle mineralische Rohstoffe zu vergraben, sollten sie konsequent dort eingesetzt werden, wo sie gebraucht werden – direkt im Straßenbau.

Denn jede deponierte Tonne Beton ist letztlich nichts anderes als ein Rohstoff, der unnötig verloren geht.

In Zeiten knapper Ressourcen, wachsender Deponieprobleme und ambitionierter Klimaziele ist das weder ökologisch noch ökonomisch nachvollziehbar.

Quellenverzeichnis (hinzugefügt am 04.06.2026 auf Wunsch eines Lesers)

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) (2025): Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) – Häufig gestellte Fragen. Berlin. Verfügbar unter: Bundesumweltministerium – Ersatzbaustoffverordnung (abgerufen am 02.06.2026).

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) (2023): Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV). Berlin. Verfügbar unter: Ersatzbaustoffverordnung – Gesetzestext und Erläuterungen (abgerufen am 02.06.2026).

Umweltbundesamt (UBA) (2025): Bauabfälle – Verwertung und Entsorgung ausgewählter Abfallarten. Dessau-Roßlau. Verfügbar unter: Umweltbundesamt – Bauabfälle (abgerufen am 02.06.2026).

Umweltbundesamt (UBA) (2019): Recycling-Gesteinskörnungen aus Bau- und Abbruchabfällen. Dessau-Roßlau. Verfügbar unter: Umweltbundesamt – Recycling-Gesteinskörnungen (abgerufen am 02.06.2026).

Umweltbundesamt (UBA) (2022): Stoffstrommanagement im Bauwesen – Recycling-Beton und Kreislaufwirtschaft. Dessau-Roßlau. Verfügbar unter: Umweltbundesamt – Stoffstrommanagement im Bauwesen (abgerufen am 02.06.2026).

Bundesrepublik Deutschland (2023): Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. Berlin.

Bundesrepublik Deutschland (2023): Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV). Berlin.

Kreislaufwirtschaft Bau (2024): 14. Monitoring-Bericht zum Aufkommen und Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2022. Berlin. Die im Bericht veröffentlichten Daten werden vom Umweltbundesamt ausgewertet und veröffentlicht.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) (aktuelle Ausgabe): Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB-StB). Köln.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) (aktuelle Ausgabe): Merkblatt über Bauweisen mit Recyclingbaustoffen im Straßenbau. Köln.

 

Symbolbild © Adobe Stock

Will man solche Deponien überhaupt noch?

31. Mai 2026

Eine recherche der Stadtfunkredaktion

Warum die geplante DK-0-Deponie in Niederlehme nicht nur eine technische Frage ist

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag bewertet nicht die technische Sicherheit der geplanten Deponie. Er befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob nach den aktuellen Zielen der Abfallwirtschaft überhaupt ein Bedarf für neue DK-0-Deponien besteht.

Die geplante DK-0-Deponie in Niederlehme wird häufig als reine Entsorgungsfrage betrachtet. Doch ein Blick auf die aktuelle Rechts- und Planungslage zeigt: Die eigentliche Frage lautet nicht, ob man eine solche Deponie bauen darf, sondern warum man sie überhaupt braucht.


Deponieren ist die letzte Option

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt eine klare Reihenfolge:

  1. Abfälle vermeiden
  2. Wiederverwenden
  3. Recyceln
  4. Verwerten
  5. Deponieren

Die Deponierung steht damit bewusst am Ende der gesetzlichen Abfallhierarchie. Sie soll nur dann erfolgen, wenn höherwertige Lösungen nicht möglich sind.

Gerade bei gering belasteten mineralischen Abfällen wie Böden und Bauschutt geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass Verwertung und Recycling Vorrang haben.

Brandenburg will keine neuen DK-0-Deponien

Noch deutlicher wird die Entwicklung auf Landesebene.

Im Entwurf des Brandenburger Abfallwirtschaftsplans heißt es ausdrücklich, dass neue Deponien der Klasse 0 grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden sollen. Ausnahmen sind lediglich betriebsinterne Monodeponien für eigene Abfälle.

Die Begründung des Landes ist eindeutig: Die meisten DK-0-Abfälle können wiederverwendet oder recycelt werden. Zusätzliche Deponiekapazitäten könnten dagegen dazu führen, dass verwertbare Stoffe auf Deponien landen und damit der Kreislaufwirtschaft entzogen werden – und dass günstiger Deponieraum sogar erst eine Nachfrage schafft, statt einen vorhandenen Bedarf zu decken.

Zudem sieht der Entwurf keinen weiteren Bedarf für neue DK-0-Deponien.

Zwar ist dieser Teilplan bislang noch nicht rechtskräftig, er dokumentiert jedoch die abfallpolitische Zielrichtung des Landes Brandenburg.

Das Ministerium gibt den Behörden schon heute die Richtung vor

Mit einem Erlass vom 22. August 2024 hat das zuständige Ministerium die Zulassungsbehörden aufgefordert, diese Zielrichtung schon jetzt bei Deponieverfahren zu berücksichtigen – also noch bevor der Plan in Kraft tritt.

Besonders wichtig sind dabei fünf Punkte:

  1. Der Bedarf muss für mindestens zehn Jahre nachgewiesen werden.
  2. Vorhandene Deponiekapazitäten müssen berücksichtigt werden.
  3. Für DK-0-Materialien ist besonders streng zu prüfen, ob eine Verwertung möglich ist.
  4. Klima- und Transportfolgen müssen bewertet werden; Transporte sollen möglichst über Schiene oder Wasserweg laufen.
  5. Die Entsorgung soll möglichst ortsnah erfolgen.

Für gering belastete Böden gilt dabei die Grundannahme, dass sie grundsätzlich verwertbar sind. Wer sie deponieren will, muss begründen, warum eine Verwertung nicht möglich sein soll.

Die meisten mineralischen Abfälle werden längst verwertet

Die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Nach Angaben des Landes Brandenburg wurden im Jahr 2020 rund 8,5 Millionen Tonnen mineralischer Abfälle verwertet, aber nur etwa 1,3 Millionen Tonnen deponiert. Der weitaus größte Teil dieser Stoffe landet also bereits heute nicht auf einer Deponie. Umweltverbände fordern sogar, die Deponierung auf unter zehn Prozent zu begrenzen und Recycling weiter auszubauen.

Was bedeutet das für Niederlehme?

Die Vorhabenträgerin begründet die geplante Deponie mit einem regionalen Entsorgungsbedarf. Dem steht jedoch die Position des Landes gegenüber, wonach zusätzliche DK-0-Deponien grundsätzlich nicht mehr gewünscht sind und für diese Anlagen kein weiterer Bedarf gesehen wird.

Damit stellen sich mehrere zentrale Fragen:

  • Besteht tatsächlich ein zusätzlicher Bedarf?
  • Können die vorgesehenen Materialien nicht verwertet werden?
  • Reichen vorhandene Deponiekapazitäten aus?
  • Wurden Alternativen ausreichend geprüft?

Genau diese Punkte müssen im Planfeststellungsverfahren nachvollziehbar beantwortet werden.

Eine zweite Deponie in der Nachbarschaft – aber einer anderen Klasse

Hinzu kommt, dass in unmittelbarer Nähe – im Wernsdorfer Ortsteil von Königs Wusterhausen – bereits 2022 die Deponie „Liepnitzenberg“ planfestgestellt wurde.

Sie gehört allerdings zur Deponieklasse I, nicht zur Klasse 0, und hat einen anderen Betreiber. Ihre rund 4,7 Millionen Kubikmeter hat das Land zudem bereits fest verplant – nämlich um einen absehbaren Bedarf bei der Deponieklasse I zu decken. Für DK-0-Material steht diese Kapazität also nicht zur Verfügung.

Liepnitzenberg ersetzt die Bedarfsprüfung für eine DK-0-Deponie deshalb nicht. Sie wirft aber eine andere Frage auf: Wenn im selben Raum bereits erhebliche neue Deponiekapazitäten geschaffen werden, sollte besonders sorgfältig begründet werden, warum zusätzlich auch noch eine DK-0-Deponie nötig sein soll.

Mehr als nur eine einzelne Anlage

Die geplante Deponie steht außerdem nicht isoliert im Raum.

Im Gebiet Niederlehme/Wernsdorf konzentrieren sich bereits heute:

  • Sand- und Kiesabbau,
  • Abfallbehandlung,
  • Logistik- und Schwerverkehr,
  • bestehende und geplante Deponien.

Deshalb stellt sich auch die Frage nach den langfristigen Auswirkungen dieser zunehmenden Konzentration von belastungsintensiven Nutzungen auf Landschaft, Umwelt und Lebensqualität.

Die Diskussion um Niederlehme ist nicht nur eine Frage des Standorts. Sie berührt die grundsätzliche Richtung der Abfallpolitik. Bund, EU und das Land Brandenburg verfolgen das Ziel, Abfälle möglichst zu vermeiden, zu verwerten und zu recyceln. Neue DK-0-Deponien stehen deshalb zunehmend unter besonderem Rechtfertigungsdruck.

Für Niederlehme ergibt sich daraus eine zentrale Frage:

Ist die geplante Deponie tatsächlich notwendig – oder würde hier zusätzliche Deponiekapazität geschaffen, obwohl die politischen und rechtlichen Vorgaben längst in eine andere Richtung weisen?

 

Quellen und weiterführende Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Landesplanung Brandenburg

Regionale Deponieplanung

Stellungnahmen und Fachbeiträge

Hinweis

Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans „Mineralische Abfälle“ befindet sich nach Angaben des Landes Brandenburg weiterhin im Fortschreibungsverfahren und ist bislang nicht in Kraft getreten. Die im Beitrag dargestellten Aussagen beziehen sich daher auf die dokumentierte Zielrichtung der Landesplanung, den Erlass des MLUK vom 22.08.2024 sowie die genannten Rechtsgrundlagen und öffentlich zugänglichen Unterlagen.

Symbolbild © Adobe Stock

Wir haben verloren! Viele haben nur noch Angst!

31. Mai 2026

Ein Zwischenruf von Dr. Dieter Füting, Niederlehme

Es tut mir leid, aber es ist so: Die Deponie in Niederlehme wird kommen. „Was man bei einer Begehung nicht sieht“, heißt der Beitrag im „Stadtfunk Königs Wusterhausen“ vom 29. Mai 2026, der die folgenreiche Politik der Bürgermeisterin ruhig offenlegt.
Es ist nicht mehr meine Stadt. Ein Gefühl der Zugehörigkeit geht immer mehr verloren. Es ist die Stadt der SV – Gruppe mit ihrer Bürgermeisterin. Meine Heimat geht dahin.
Ich kann aber nicht ruhig bleiben. Und ich akzeptiere es nicht. So ehrlich die Debatte von einzelnen sehr ehrenwerten Personen und Personengruppen auch mit der SVV und der Bürgermeisterin zu den Problemen in der Stadt geführt wurden und geführt werden, gebracht hat es nichts. Es gibt kein Zugehen der Bürgermeisterin auf die Sorgen der Menschen, es gibt nur ein Abtrotzen von vermeintlichen Zugeständnissen. Alles was so versucht wurde, hat am Ende nichts gebracht. Und ich sehe leider keine Lösung…