Autorenarchiv: madmin

Neuer Vorschlag für den Ablauf der Stadtverordnetenversammlung am 2. Mai

30. April 2020

Pressemitteilung der Stadt Königs Wusterhausen

Für die Stadtverordnetenversammlung am Sonnabend, den 2.5.2020 in der Paul-Dinter-Halle liegt eine deutlich kürzere Variante der Tagesordnung vor. Diese wurde von der Stadtverwaltung erarbeitet und wird von den Fraktionen UBL/UFL, FWKW und AfD unterstützt. Auch der Personalrat der Stadtverwaltung war bei der Beratung zugegen.
Die Vorgenannten verständigten sich bei einer Unterredung am Dienstagabend, dem 28.4.2020, auf diese Version, die der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zugeschickt worden ist. Auch sie sowie das gesamte Präsidium der SVV und die anderen fünf Fraktionen waren zu dem Termin eingeladen, nahmen aber nicht teil.
Der Bürgermeister bittet die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, die kürzere Tagesordnung gemeinsam mit den anderen Fraktionen zu prüfen. Hintergrund ist, dass sowohl das Robert Koch-Institut als auch das Gesundheitsministerium des Landes Brandenburg auf Anfrage der Verwaltung ihre Bedenken hinsichtlich einer mehrstündigen Gremiensitzung mit mehr als 50 Tagesordnungspunkten mitgeteilt haben.
„Wir haben alle eine Verantwortung füreinander. Es geht um die Gesundheit eines jeden, die nicht unnötig gefährdet werden muss. Daher ist es ein großes Anliegen, dass wir die Sitzung in einem zeitlich so engen Rahmen wie möglich abhalten“, appelliert Bürgermeister Swen Ennullat.
Statt der bisher vorgesehenen acht Stunden würde die Stadtverordnetenversammlung mit der neuen Tagesordnung eine Zwei-Stunden-Frist einhalten. Der Bürgermeister bittet alle Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten um Verständnis für den Vorschlag einer kürzeren Tagesordnung in Zeiten der Corona-Pandemie.
Darüber hinaus müssen weitere Vorkehrungsmaßnahmen getroffen werden. So wird die Teilnehmerzahl für Einwohnerinnen und Einwohner auf maximal 50 begrenzt. Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes werden dies kontrollieren. Für die Stadtverordneten und die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung werden Gesichtsmasken zur Verfügung gestellt.
Auf eine schriftliche Protokollierung der Sitzung wird verzichtet, eine Audioaufzeichnung für den Podcast und das Ergebnisprotokoll findet statt. Außerdem wurde der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, die am Sonnabend das Hausrecht in der Paul-Dinter-Halle hat, vorgeschlagen, von einer Einwohnerfragestunde abzusehen. Einwohnerinnen und Einwohner können ihre Fragen bzw. Anliegen gern per E-Mail an die Stadtverwaltung senden. Die Anfragen können auch auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht werden.

 

Kunstrasenplatz Zeesen: Stadt stellt Hintergründe klar

27. März 2020

Pressemitteilung der Stadt Königs Wusterhausen

Historie:

Zu Beginn der neunziger Jahre gab es zwei kaum genutzte Hartplätze (Schotterspielfelder) im Stadion der Freundschaft. Sie befanden sich in einem schlechten Zustand. Bereits zu dieser Zeit war der FSV Eintracht Königs Wusterhausen ständiger Nutzer der Spielfläche in Zeesen.

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss 1992 im Zuge der Stadionsanierung, auf einem der Felder im Stadion eine Tennisanlage zu errichten. Mit dem Planungsbeginn für die Paul-Dinter-Halle im Jahr 1999 war beabsichtigt, dass als Ausgleichsmaßnahme für den zweiten Hartplatz eine multifunktionale Kunststofffläche für mehrere Vereine geschaffen werden soll. Um ein DIN-gerechtes Spielfeld realisieren zu können, wurde 2002 durch die Stadtverordneten beschlossen, ein etwa 200 Quadratmeter großes Teilgrundstück anzukaufen.

FSV Eintracht Königs Wusterhausen wäre einer der möglichen Nutzer gewesen. Für den Standort sprach, dass auch die sanitären Einrichtungen für die Stadionnutzung und somit auch die Nutzung eines solchen Großsportplatzes geeignet sind. Die Pläne wurden letztlich aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht weiter verfolgt.

Stattdessen stimmten die Stadtverordneten im Jahr 2008 dafür, dass die Stadt das Fußballgelände in Zeesen kauft und an FSV Eintracht verpachtet. Im Archiv der Stadtverwaltung findet sich kein schriftlicher Beleg dafür, dass dem Verein der Bau eines Kunstrasenplatzes „zugesagt“ worden ist.

Nachweisbar ist hingegen, dass der Fußballverein entgegen der öffentlichen Darstellung keine stetig wachsende Mitgliederzahl aufweist. Dies wird jedoch als ein Argument für die Notwendigkeit eines Kunstrasenplatzes in Zeesen angeführt.

Ersichtlich ist, dass der Verein 1995 262 Mitglieder zählte, 2004 waren es 232 und 2018 lag die Zahl bei 251. Daraus ist ein eher konstanter Verlauf abzuleiten.

 

Gemeinsam in der Corona-Krise: Zernsdorfer Firma hilft der Stadtverwaltung

25. März 2020

Pressemitteilung der Stadt Königs Wusterhausen

Im Bürgerservice des Rathauses Königs Wusterhausen werden ab sofort fünf Hustenschutzwände aus Plexiglas eingesetzt. Sie sollen die Ansteckungsgefahr in Zeiten der Corona-Pandemie mindern. Die Tischlerei Behrendt aus Zernsdorf hat aufgrund der aktuellen Situation einen Teil ihrer Produktion umgestellt, und fertigt diese Schutzvorrichtungen für Praxen, Apotheken, Supermarktkassen – oder eben die öffentliche Verwaltung.

„Ich danke der Tischlerei Behrendt für die schnelle und unkomplizierte Hilfe. Ein tolles Beispiel, wie man sich in dieser Zeit lokal unterstützen kann“, sagt Bürgermeister Swen Ennullat. Er dankt auch allen anderen Menschen, die derzeit für andere da sind – egal ob ehrenamtlich oder beruflich. „Ohne dieses Engagement in so vielen gesellschaftlichen Bereichen wären die Auswirkungen der Einschnitte in das Leben aller noch gravierender.“

Mehrere hundert Stück der transparenten Helfer wurden bereits in der Tischlerei hergestellt und die Produktion läuft weiter auf Hochtouren.

Bild:
Um die Ansteckungsgefahr zu mindern, wurden Hustenschutzwände aus Plexiglas im Bürgerservice des Rathauses Königs Wusterhausen aufgestellt. Foto: Reik Anton

Ansprache des Bürgermeisters zur aktuellen Lage während der Corona-Pandemie

15. März 2020

Swen Ennullat, Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wir befinden uns in einer Ausnahmesituation. Das Corona-Virus hat auch die Stadt Königs Wusterhausen erreicht. Wir können dessen Ausbreitung nicht mehr verhindern, aber wir können sie verlangsamen. Unser aller Ziel muss es sein, die Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgung aufrecht zu erhalten.

ich möchte Sie als Bürgermeister unserer Stadt bitten, unnötige Gänge und Fahrten zu unterlassen. Es gilt, Menschenansammlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich zu vermeiden. Halten Sie Abstand zu anderen Personen. Verlassen Sie Ihr Zuhause nur bei Notwendigkeit, z.B. um Lebensmittel einzukaufen, Arbeit oder Arzt aufzusuchen oder zur Betreuung gefährdeter Personen. Bitte verhalten Sie sich verantwortungsbewusst. Ich appelliere an die Vernunft jedes Einzelnen.

Viele Behördengänge können Sie per Telefon oder online realisieren. Sie erreichen uns unter der Servicenummer 03375/ 273 373 bzw. per E-Mail an stadtverwaltung@stadt-kw.de. Außerdem sind alle Fachbereiche unter den bekannten und veröffentlichten Telefonnummern kontaktierbar. Bitte machen Sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch. Auch dem Rathaus und den nachgeordneten Organisationseinheiten, wie städtischem Betriebshof oder Feuerwehr, verlangt die jetzige Situation ein Höchstmaß an Flexibilität ab. Es wird nicht ausbleiben, dass nicht dringliche Vorgänge vorerst nicht bearbeitet werden. Im Rathaus wird der Bürgerservice zu den Sprechzeiten geöffnet sein. In allen anderen Bereichen der Stadtverwaltung wird es ab Montag, den 16.03.2020, keinen Publikumsverkehr mehr geben.

Schule und Kinderbetreuung
Ab Mittwoch, 18.03.2020, werden nur noch Kinder in Krippe, Kita, Hort und Schule betreut, dessen beide Elternteile in Bereichen der kritischen Infrastrukturen Deutschlands arbeiten.

Dazu zählen:

1) Sektor Energie (Versorgung mit Strom, Gas, Kraftstoff, Heizöl, Fernwärme)
2) Sektor Wasser (Trinkwasser, Abwasser)
3) Sektor Ernährung (Lebensmittelproduktion und -handel)
4) Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation
5) Sektor Gesundheit
6) Sektor Finanz- und Versicherungswesen (wie Bargeldversorgung)
7) Sektor Transport und Verkehr

sowie aus meiner Sicht
8) Sektor Sicherheit, staatliche Verwaltung, Hilfeleistung und Verteidigung

In diesem Zusammenhang wird derzeit in der Stadtverwaltung ein Antragsformular für die Notfallbetreuung von Kindern erarbeitet. Dieses Formular wird schnellstmöglich auf der Internetseite der Stadt unter www.koenigs-wusterhausen.de veröffentlicht. Außerdem stellen wir allen Kindertagesstätten und Schulen das Formular ebenfalls schnellstmöglich zur Verfügung.

Einzelfallentscheidungen behalte ich mir vor. Kinder, die unter die Notbetreuungsregelung fallen, werden bis auf Weiteres in ihren regulären Einrichtungen betreut – egal, ob diese sich in kommunaler oder privater Trägerschaft befinden.

Im Vorgriff auf die „Allgemeinverfügungen“ des Landkreises, die nach Vorgaben des Landes erstellt werden wird, wird anderen Kindern kein Zutritt zu den Liegenschaften gewährt werden. Für Schulkinder beabsichtigen die zuständigen Behörden Arbeitsaufgaben zu versenden oder auszuhändigen.

Der betreffende Zeitraum der Einschränkungen wird sich auf Weisung der Landesregierung Brandenburg mindestens bis einschließlich 19.04.2020 erstrecken.

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, bitte verfolgen Sie weiterhin die Medien oder schauen Sie regelmäßig auf die Homepage der Stadt www.koenigs-wusterhausen.de . Wir werden Sie über wesentliche Entwicklungen informieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Bürgermeister

Swen Ennullat

Das Formular für die Notfallbetreuung von Kindern, deren Eltern in sensiblen Infrastrukturen des Landes arbeiten, ist nun veröffentlicht. Sie finden es hier. (click)

Offener Brief zu einem Beitrag im RBB vom 5. März 2020

8. März 2020

Katharina Ennullat, Einwohnerin und Ortsvorsteherin von Niederlehme

Sehr geehrte Frau Voigt,

ich möchte Ihnen zu Ihrem Statement im Bericht im RBB „Brandenburg Aktuell“ vom 05.03.2020 meinen Eindruck als Einwohnerin und Ortsvorsteherin Niederlehmes mitteilen.

Eingangs sprechen Sie von „ungeklärten Voraussetzungen“ zum Ankauf des Turmes. Es mag sein, dass bei einem privaten Bauvorhaben vorab einige Dinge geklärt sein müssen. Doch diese Entscheidungsfreiheit war hier nicht gegeben. Es gibt nur diesen einen ortsbildprägenden Wasserturm in Niederlehme, den die Stadt einmalig erwerben oder dem Verfall überlassen konnte.

Bereits im August 2018 wurde durch die Mitglieder des Heimatvereins Niederlehme e.V. eine Idee zu einem Nutzungskonzept erarbeitet und der Stadtverwaltung vorgelegt. Sie hätten sich im Vorfeld als Stadtverordnete Einblick verschaffen können.

Eine Voraussetzung für den Erwerb des Wahrzeichens war außerdem das Ergebnis des gemeinsamen Besuchs beim Landesamt für Straßenwesen am 19.09.2019 zusammen mit Vertretern des Fachbereichs Hochbau und mir als Ortsvorsteherin. Es ist richtig, dass das Landesamt damals dem privaten Eigentümer untersagte, den Turm für Wohnzwecke herzurichten. Doch nun möchte die Stadt Eigentümerin werden und den Turm öffentlich nutzen. Das ist ein Unterschied, denn bei „Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann ein Abweichen vom grundsätzlichen Bauverbot möglich sein. Dies wurde prinzipiell und auch in Teilen einer Nutzung der ersten Ebenen bejaht.“ (Quelle: öffentliche Beschlussvorlage der Stadtverordnetenversammlung Nr. 20-19-188). Ein Bauantrag mit Anzeige einer Nutzungsänderung kann erst vorgelegt werden, wenn die Stadt Eigentümerin ist. Sollte hier ein ablehnender Bescheid seitens des Bauordnungsamtes erfolgen, kann die Hülle des Turmes immer noch in Stand gehalten werden, um den Wasserturm als Wahrzeichen zu erhalten.

Dass die Bürgerinnen und Bürger an der Diskussion nicht beteiligt waren, kann ich so nicht bestätigen. Zur Stadtverordnetenversammlung am 21.10.2020, bei der Sie anwesend waren, gab es in der Einwohnerfragestunde Wortmeldungen der Vorsitzenden des Heimatvereins Niederlehme e.V. Frau Marlies Kranich und dem stellvertretenden Ortsvorsteher Michael Böhm. Nachzuhören im Podcast der Sitzung. Frau Kranich, als geborene Niederlehmerin, und Herr Böhm als Mitglied des Ortsbeirates seit 2008, traue ich zu, die Meinungen ihrer Mitmenschen einschätzen und wiedergeben zu können. Frau Voigt, Sie sind seit 2003 Stadtverordnete dieser Stadt. Ihnen ist auch bekannt, dass Grundstücksan- oder verkäufe „nicht öffentlich“ behandelt werden. Sich im RBB Beitrag „mehr Diskussionen“ zu wünschen, finde ich im Nachhinein eine Frechheit. Meines Wissens haben weder Sie noch Ihre Fraktion im Vorfeld das Gespräch mit dem Ortsbeirat oder dem Heimatvereins gesucht.

Zu der Aussage, was die Bürgerinnen und Bürger mit dem Turm „überhaupt anfangen können“, möchte ich abschließend wiederholen, dass der Wasserturm für uns Niederlehmerinnen und Niederlehmer sowie für viele andere Menschen in dieser Stadt nicht nur ein Baudenkmal ist, sondern ein historisches Zeugnis, das an die Vergangenheit erinnert. Es kann anregen, die eigene Herkunft zu hinterfragen oder ermutigen, die Gegenwart selbst zu gestalten. Es ist uns ein Bedürfnis, den Turm unbedingt für zukünftige Generationen zu erhalten und ihnen auch das Gefühl zu vermitteln „gleich wieder Zuhause zu sein“.

Insofern freue ich mich, dass die Mehrheit der Stadtverordneten dies auch so sieht und dem Vorschlag des Bürgermeisters gefolgt ist.

Anmerkung der Redaktion: Hier kann man die Sendung in der RBB Mediathek finden (Klick)

Mensch, Tina! Was war das denn für eine »Presseerklärung«???

23. Februar 2020

Priska Wollein, UBL

Ein leider von der MAZ nicht veröffentlichter Leserbrief zum Artikel „CDU in LDS steht vor einem Dilemma“ vom14. Februar 2020

Frau Tina Fischer, mit Verlaub, haben SIE eigentlich noch einen klaren Blick auf deutsche Geschichte? Wer CDU und SPD »aus 70 Jahre Geschichte eine starke Übereinkunft« bescheinigt, der legalisiert posthum ein Stück Politikgeschichte vom Allerschlimmsten, ja beweihräuchert die Vormachtstellung und Einheitspolitik einer Nationalen Front* der DDR! Ober haben Sie sich mit den 70 Jahren gar nur auf die Westdeutsche Politik bezogen? Dann kann ich Ihnen als ein Beispiel für Abertausende sagen, dass meine Eltern 1970 in die SPD eintraten, um CDU-Politik zu verhindern! Jawoll, es gab einmal eine klare Abgrenzung von »linker« und »rechter« Politik, auch im Westen. Da wusste man, wen man wählt und wofür.

Und nun ist alles einerlei, Einheitspartei? Sind wir wieder soweit? Ist es die Zeit, Ihren Wählern zu suggerieren, dass es ganz normal sei, einen von Gnaden der CDU mitgetragenen SPD-Kandidaten zu wählen? Oder umgekehrt? Um Missverständnissen vorzubeugen: ich und die meisten der Bürger im Landkreis wählen gar nicht – nie – AFD, aber ich spreche für viele, die sagen, es reicht uns mit eurem Rumgeplänkel, ohne auf die Eignung für das Amt und die Eignung bzw. Legitimation der Kandidaten zu sehen. Zum Beispiel dahingehend, dass es ein Gebot der Stunde ist, einen Kreistagsvorsitzenden NICHT aus derselben Partei wie der des Landrats zu erwählen! Damit der Kreistag als Dienstherr des Landrats seine Kontrolle in größtmöglicher Neutralität ausüben kann. Ein Argument, das im Übrigen auch Georg Hanke vertrat, als es um seine Wahl zum SVV-Vorsitzenden von Königs Wusterhausen ging…

Nehmen Sie sich ein Beispiel an Ihrer Kollegin Jana Schimke, die zumindest einsieht, dass die Bürger gute Politik erwarten und kein »Prozentgeschachere«. In der Organisation von »Scheinwahlen« jedenfalls besteht hier im Lande noch ausreichend Übung, scheint es.

Frau Fischer (SPD) ist in München geboren und in Westdeutschland aufgewachsen. Sie saß bereits seit 2004 im Landtag und war zwischenzeitlich Staatssekretärin. 2014 trat sie auch für den Landkreis LDS an. Sie wusste besser als keine andere, um welches Amt es sich handelt, als sie sich 2019 sukzessive für den Kreistag und für den Landtag bewarb. Ergo war es reines Kalkül, als sie sich für die SPD hier im Landkreis auf Stimmenfang begab. Sie hat mit fast 6.000 Stimmen die meisten Stimmen im Landreis geholt. Dass sie ihr Mandat im Landkreis zurückgeben würde, war ihr ganz sicher auch schon vorher klar, bei der einschlägigen »Berufs«-Erfahrung. Was ist es, wenn nicht Verschaukelei, wenn man dann für seine Wähler einfach gar nicht mehr da ist? Mensch Tina!

Ich frage mich nur, warum so viele Menschen immer wieder auf die gleichen Muster hereinfallen…

* Wikipedia darf es so ausdrücken: »Faktisch war die Nationale Front jedoch ein Mittel, um die Blockparteien und Massenorganisationen zu disziplinieren und die Vormachtstellung der SED im Staat zu festigen.«

Mein Beitrag zum Haushalt: objektiv, aber nicht meinungsfrei.

11. Februar 2020

Priska Wollein, Stadtverordnete, Fraktion UBL/UFL

Vorab: Man wird hier keine wertenden oder emotionalen Äußerungen finden, davon haben wir nun reichlich gehabt, nur: wenn viele dasselbe sagen, wird es nicht wahrer, so wie in der gestrigen SVV behauptet.

Es geht hier also ausschließlich um die Darstellung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen und der daraus resultierenden Handlungsspielräume AUS MEINER PERSPEKTIVE (ich bin keine Juristin):

1.
Ist ein Änderungsbeschluss ein eigenständiger Beschluss?

Abweichend von dem Kommentar der Kommunalaufsicht ist der Bürgermeister der Rechtsauffassung, dass jeder Beschluss (ergo auch ein Änderungsbeschluss bzw. eine Abstimmung über einen Änderungsantrag) als solcher zu behandeln ist und daher auch vom BM beanstandet werden kann (bzw. im konkreten Fall aus seiner Sicht beanstandet werden MUSS).

Dazu das »Rundschreiben zur Erläuterung der Kommunalverfassung und zur Vorbereitung der Kommunalwahl 2008« des Ministerium des Innern von Brandenburg:
4.3.5 Beschlüsse
Die Begriffe „Beschlüsse“, „Abstimmungen“ und „Wahlen“ werden in § 39 BbgKVerf klar voneinander abgegrenzt. Danach ist „Beschlüsse“ der Oberbegriff. Beschlüsse kommen gemäß §39 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf durch Abstimmungen oder Wahlen zustande.

Und zur Ergänzung §39 BbgKVerf
Beschlüsse
(1) Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande.(…)

Eine weitere Überlegung dazu: wenn es richtig sein sollte, dass der Änderungsbeschluss integraler Bestandteil der Haushalts ist und daher nur der Haushalt als Ganzes Gegenstand der Beanstandung sein kann, dann hätte im logischen Schluss die Beanstandung des Änderungsbeschluss implizit die Beanstandung des gesamten Haushaltes zur Folge. Und dieser Sachverhalt müsste dann von der Kommunalaufsicht eben so gesehen werden. Eine Einlassung in der Sache seitens der Kommunalaufsicht ist bis heute nicht erfolgt.

2.
Die Beanstandung durch den BM ist fristgemäß und begründet erfolgt. Da nach seinem Ermessen und seiner Erkenntnis der Beschluss nicht rechtskonform gefasst wurde, musste er diesen nach §55 beanstanden. Er hatte hier (immer der Logik folgend aus Punkt 1!) keinen Ermessensspielraum, insbesondere wenn seine Mitarbeiter ihm bereits die Gründe für mangelnde Konformität des Antrags dargelegt hatten und darüber diskutiert worden war. Er kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr so tun, als gäbe es nichts zu beanstanden.

Dazu § 55 Beanstandung
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. (…)

3.
Eine Beanstandung eines Beschlusses hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Beschluss ist schwebend unwirksam. Das bedeutet: ein unwirksamer Beschluss kann gar nicht in den Haushalt aufgenommen werden – und daher musste der Haushalt zwingend in der vorgelegten Form vorgelegt werden, denn sonst hätte man einen »falschen« Haushalt vorgelegt..

Dazu § 55 Beanstandung (1) – …Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Nach der erneuten Beanstandung hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde herbeizuführen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. Die Entscheidung muss durch die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen getroffen werden.

Diese Entscheidung (wohlgemerkt in der Sache, nicht in der Rechtmässigkeit der Beanstandung!) ist meines Wissens noch nicht erfolgt. Es gibt dazu keine Kontaktaufnahme durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Bürgermeister, ja noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung.

Wie geht es also weiter?

In Bezug auf die Rechtmässigkeit der Beanstandung handelt es sich um divergierende Rechtsauffassungen von Kommunalaufsicht und Bürgermeister bzw. seiner Verwaltung, die nur über den Rechtsbehelf (Widerspruchsverfahren, ggf. richterliche Entscheidung) entschieden werden können. Nicht jedoch durch ein Gremium wie die SVV, erst gar nicht durch den Kreistag und eben auch nicht durch die Kommunalaufsicht. Sie alle haben dafür nicht die Deutungshoheit.

Falls im Ergebnis des Verfahrens der Änderungsbeschluss zum Haushalt seine (rückwirkende!) Gültigkeit entfaltet (indem die Beanstandung des Bürgermeisters zurückgewiesen wird), erfolgt eine rein »formale« und »automatische« Änderung des Haushaltsplanes.
Der Änderungsbeschluss wäre in diesem Moment bestandskräftig und dann unmittelbar wirksam. Dann – und erst dann – könnte er im Haushalt auch monetär abgebildet werden.

Worüber regen Sie alle, meine Damen und Herren, sich also so außerordentlich auf?

Was Sie hingegen wünschen:
Durch Beschluss der SVV sollte der BM einen seiner Meinung nach nicht zulässigen und nicht bestandskräftigen (Änderungs-) Beschluss in den Haushalt aufnehmen und in dieser Form der Kommunalaufsicht vorlegen (Dies entspricht auch der Auffassung der SVV-Vorsitzenden, die darin der Auffassung der Kommunalaufsicht folgt).

Damit wäre er jedoch möglicherweise juristisch belangbar, denn er unterliegt ja § 55.

 

Einladung zum Ortstermin an der Zernsdorfer Kreisstraße am 7. Februar 2020

6. Februar 2020

Matthias Fischer, Zernsdorf

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Stadtverordnete, liebe Ortsbeiratsmitglieder,

wir haben am nächsten Freitag, dem 7. Februar 2020 um 15 Uhr einen Drehtermin mit dem Team des Robur von „Brandenburg Aktuell“ des RBB, zu dem wir Sie recht herzlich einladen, die Bürger von Zernsdorf bei einem drängenden Problem zu unterstützen. Damit Sie die Problematik vorab besser kennen, sende ich Ihnen einiges Material über den Gegenstand und unsere Bemühungen der letzten Jahre. Wir freuen uns auf Sie und Ihre Unterstützung und Ideen.

Zur Problematik der Kreisstraße in Zernsdorf

Seit vielen Jahren bemühen sich die Einwohner von Zernsdorf, einem Ortsteil mit 4.000 Einwohnern der Stadt Königs Wusterhausen, um eine vernünftige Verkehrslösung für die durch den Ort führende Kreisstraße K6153 (Karl-Marx-Straße). Sie »zerschneidet« den Ort auf seiner gesamten Länge und es gibt keine einzige Querungshilfe entlang der gesamten Ortsdurchfahrt. Keine Ampel, keinen Zebrastreifen, ja nicht einmal eine Mittelinsel.

Der Verkehr hat allein in den letzten zehn Jahren enorm zugenommen und dies ist vorrangig verursacht von folgenden Faktoren: vom Ein- und Auspendeln der stetig steigenden Einwohnerzahl, dem zunehmenden Durchgangsverkehr (u.a. durch die naheliegende Autobahnabfahrt über den Segelfliegerdamm), das Mautmeidungsverhalten durch Schwerlastverkehr, durch die 40-Tonner Tanklastwagen aus dem örtlichen Tanklager, sowie immer häufiger durch den gesamten Umleitungsverkehr der Autobahn A10 bei Baustellen und Unfällen.

Über Jahre bemühte sich der Ortsbeirat um Lösungen, die aber leider bei der Leitung des Kreisstraßenverkehrsamtes kein Gehör fanden und nicht einmal ansatzweise durchgeplant wurden.

2018 gab es dann eine Unterschriftensammlung von Anwohnern, die den Zustand einfach nicht länger ertragen wollen. (Bericht der MAZ vom 13.10.2018). Der neue Leiter des Straßenverkehrsamtes, Herr Brumme, erhörte erstmals unser Flehen und Fordern. Es kam zu einer ersten Beratung am 12. Dezember 2018 mit betroffenen Anwohnern, Ortsbeirat, Vertretern von Stadt, Landkreis und Polizei.

Im Nachgang hat der Ortsbeirat aufgezeigt, an welchen Punkten Querungshilfen gewünscht wären und zur Diskussion gestellt (Februar 2019). (Unter Anderem hier nachzulesen)

Seither wurde erstens die Beschilderung der Radwege wieder hergestellt – leider führen die Radwege aber nicht auf vollständiger Länge durch den Ort, sodass die beschriebene Situation auch für Radfahrer zunehmend eine Bedrohung darstellt.

Zum zweiten wurde – wie man durch die Ortsvorsteherin ausrichten ließ, »testweise« eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h während der Nachtstunden zur Lärmreduzierung versprochen und installiert (am 28. Januar 2020). Leider löst nichts davon die eigentlichen Probleme der Zernsdorfer, insbesondere der Schulkinder und der älteren Bürger, die zu Hauptverkehrszeiten erhebliche Schwierigkeiten bei der Überquerung der Straße haben.

Am 22. Januar 2020 gab es nun einen Verkehrsunfall in dieser Kreisstraße, bei dem ein Kind sehr schwer verletzt wurde. Dadurch kam die Diskussion zur Verkehrssicherheit im Ort erneut in Gang. Die Bürger fragen, weshalb nach so vielen Jahren ihre Forderungen noch immer nicht realisiert wurden, die sich im Übrigen mit den Zusagen des damaligen Amtes Unteres Dahmeland beim Ausbau der Straße aus dem Jahre 1996 decken.

Dazu gehörten (wörtlich in Auszügen zitiert aus einem Schreiben des damaligen Amtsdirektors vom 10.5.1996, siehe Faksimile unten):

»Um für Sie (gemeint sind die Anwohner) vor Ort eine Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen, sind folgende Maßnahmen unerlässlich:

– Einrichtung von Tempo-30-Zonen über etwa 1 km im Ortskern,
– gut ausgebaute und womöglich klar getrennte Geh- und Radwege,
– Anlage von Fuß- und Radüberwegen

– Einbau einer geräuschmindernden Asphaltdecke…«

Fast 25 Jahre nach diesen Versprechen ist trotz inzwischen stark gestiegenem Verkehrsaufkommen und wesentlich erhöhter Einwohnerzahl nichts davon realisiert, selbst die über mehrere Jahre gültige Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortskern auf 30 km/h wurde vor einigen Jahren wieder aufgehoben.

In Hauptverkehrszeiten ist es extrem schwierig geworden, die Straße zu überqueren, bei Störungen auf A10 oder A12 quält sich zudem der gesamte Transitverkehr einer der meistbefahrenen Brandenburger Autobahnen durch den Ort. Zusätzliche Gefahrenstellen entstanden an den Einmündungen der Erschließungsstraßen zum Neubaugebiet »Wohnen am See«, an denen es zu Stoßzeiten immer wieder zu gefährlichen Situationen kommt. Allein in diesem Wohngebiet leben künftig über 500 Menschen, deren Kinder die Kreisstraße auf dem Weg zur Grundschule queren müssen.

Wir fordern die zuständigen Verwaltungen nunmehr auf, sofort und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Lage zu entschärfen. Wir wünschen uns, dass der Landkreis mit seinen politischen Vertretern im Kreistag uns dabei mit allen Kräften hilft – für die Sicherheit und Gesundheit seiner Einwohner.

Querungen von Durchgangsstraßen im innerörtlichen Bereich

5. Februar 2020

Eine Recherche der Stadtfunk Redaktion

Vorbemerkung:
Wir sind keine Fachleute für Straßenverkehr, versuchen aber einmal, die Aspekte von Querungsanlagen unserer Durchgangsstraßen zusammenzufassen. Hinweise, Korrekturen und Diskussion willkommen:

Auf allen öffentlich genutzten Flächen geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs vor. Dabei ist, wie es die Straßenverkehrs-Ordnung StVO vorsieht, auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen besondere Rücksicht zu nehmen.

»Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.« (VwV zu §§ 39 bis 43 StVO III)

Wann sollen Querungsanlagen eingerichtet werden? Bei beidseitigem Fußverkehr an Straßen sind generell Querungen zu berücksichtigen. Die Ausführung der Querungsanlagen hängt von den sonstigen Randbedingungen ab (EFA, 3.1.1).
Straßen mit zwei Fahrstreifen bis 8,50 m Fahrbahnbreite benötigen Querungsanlagen, wenn die Verkehrsstärke in beiden Fahrtrichtungen zusammen (im Querschnitt)
– mehr als 1.000 Kfz/Spitzenstunde und die Geschwindigkeit 50 km/h oder
– mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde und die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt (EFA, 3.3.2.1). An Knotenpunkten ohne Lichtsignalanlage sind Querungsanlagen an allen Zufahrten vorteilhaft. Sollte ausnahmsweise eine Abrückung nötig sein, kann die Querungsanlage um maximal 4,00 m in die einmündende Straße hinein abgesetzt werden (EFA, 3.3.6).

In welchen Fällen werden Querungsanlagen als nicht erforderlich angesehen?
Keine Querungsanlagen werden benötigt, wenn die Geschwindigkeit V85 des Fahrverkehrs infolge von Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung unter 25 km/h liegt. Anmerkung zur V85: Damit ist das Tempo gemeint, dass von 85% der unbehindert fahrenden Pkw auf nasser Fahrbahn nicht überschritten wird.

Darüber hinaus werden in der Regel keine Querungsanlagen benötigt,
– wenn kein besonders ausgeprägter Querungsbedarf besteht,
– bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h die Verkehrsstärke in beiden Fahrtrichtungen zusammen nicht mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde beträgt oder
bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h die Verkehrsstärke nicht mehr als 250 Kfz/h in beiden Fahrtrichtungen zusammen (im Querschnitt) beträgt. (EFA, 3.3.2.1 und RASt 6.1.8.1)

FGÜ (Zebrastreifen)
FGÜ dürfen nur angelegt werden:
– innerhalb geschlossener Ortschaften
– auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h
– an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss
– nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist. (R-FGÜ, 2.1, (1))

FGÜ dürfen nicht angelegt werden im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges. (also in Geh-/Radelrichtung).

Mittelinseln
Mittelinseln verringern das Unfallrisiko und erleichtern die Fahrbahnquerung, da immer nur eine Fahrtrichtung zu beachten ist. Sie sollten in möglichst direkter Verbindung der häufigsten Fußgängerüberquerungslinien liegen, da eine Konzentration auf die Insel, wie auch auf andere punktuelle Überquerungsstellen, ohne Eingriff in die Freizügigkeit der Fußgängerbewegungen nicht zu erwarten ist (EFA 3.3.3.1).

Mittelinseln können mit oder ohne Verschwenkung der Fahrstreifen ausgebildet werden (EFA, 3.3.3.1). Eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit kann erreicht werden, indem ein Versatz der Fahrbahn um mindestens ihre eigene Breite vorgenommen wird (EFA 3.3.3.1).

Die durch den Kfz-Längsverkehr nutzbare Fahrbahnbreite sollte an FGÜ (Zebrastreifen) höchstens 6,50 Meter betragen. Ist die nutzbare Fahrbahnbreite größer als 8,50 Meter, ist der Einbau einer Mittelinsel einer seitlichen Einengung vorzuziehen.

Die widersprüchlichen Angaben der erforderlichen Tiefe von Mittelinseln in den derzeitigen Regelwerken weist auf die Herausforderung hin, diese in einer – für den wenn auch nur kurzfristigen Aufenthalt von Menschen notwendigen – Tiefe in den Straßenquerschnitt zu integrieren. Demnach sollen Mittelinseln mindestens 2,00 Meter, bei Mitbenutzung durch Fahrräder und Rollstuhlfahrer 2,50 Meter tief sein (RASt, 6.1.8.2 u. 6.1.8.3).
Sie „sind erst ab einer Tiefe von 2,50 Meter durch Menschen mit Rollstuhl ohne Einschränkungen nutzbar, anzustreben sind größere Tiefen […].“ (H BVA, 3.3.). Auch auf außerörtlichen Straßen sind Mittelinseln in der Regel 2,50 Meter tief anzulegen (RAL, 6.8.2).
Einschränkend gilt für Stadtstraßen, dass bei „Notwendigkeit“ auch Mittelinseln kleinerer Tiefen, wie z.B. 1,60 m, als Querungshilfe möglich sind (RASt, 6.1.8.2), davon darf eine Tiefe von 1,50 Meter nicht befahrbar sein (EFA, 3.3.3.1).

Sind vorgezogene Seitenräume, Mittelinseln oder Mittelstreifen mit anderen Querungsanlagen kombinierbar?
Die Kombination mit Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) wird in den Regelwerken ausdrücklich empfohlen (R-FGÜ, 1, RASt, 6.1.8.5; EFA, 3.3.4). Insbesondere an Straßen mit hohen Fahrverkehrsstärken kann eine Kombination von FGÜ mit einer Mittelinsel sinnvoll sein (EFA, 3.3.4). Durch die bauliche Trennung der Fahrzeugströme in die zwei Richtungen können sich die Fußgängerinnen und Fußgänger zeitlich nacheinander auf die jeweilige Fahrtrichtung der Kraftfahrzeuge konzentrieren (EFA, 3.3.4) oder eine Ruhepause einlegen. Die durch den Kfz-Längsverkehr nutzbare Fahrbahnbreite sollte an FGÜ höchstens 6,50 m betragen. Ist sie größer als 8,50 m ist der Einbau einer Mittelinsel einer seitlichen Einengung vorzuziehen (R-FGÜ, 3.1 (3)).

(Symbolbild © Michael Gaida)

Einwendung gegen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung belasteter Böden in Niederlehme

10. September 2019

Matthias Fischer, Königs Wusterhausen

Ich bin gegenüber Industrieansiedlungen zur Abfallbearbeitung bzw. Schadstoffbeseitigung sehr kritisch, vor allem, wenn die Abfälle oder Schadstoffe nicht in unserer Region anfallen (Abfall- bzw. Schadstofftourismus) und weil die resultierenden Emissionen und Reststoffe solcher Anlagen sehr häufig die eigentliche Problematik für die Umwelt darstellen.Das Gebiet, in dem die Anlage geplant ist, befindet sich inmitten von Ortsteilen des Stadtgebietes von Königs Wusterhausen innerhalb des Berliner Rings. In der Zukunft dürfte in dem gesamten Areal um den geplanten Flughafen und verkehrsgünstig zu Berlin die Bevölkerungsdichte noch erheblich steigen. Allein das spricht gegen die Errichtung einer Anlage in diesem Gebiet. Auch die Bedeutung und Qualität weiterer Gewerbe- und Industrieansiedlungen in diesem Gebiet  wird erheblich zunehmen, andererseits wird eine solche bessere Nutzung des Gebietes durch die geplante Anlage und ihre Emissionen erheblich erschwert. Auf benachbarten Grundstücken ist zumindest mit erheblicher Belastung durch Lärm und Staub sowie Schadstoffe zu rechnen, was eine zukünftige hochwertige Nutzung unmöglich macht und voraussichtlich weitere Abfallwirtschaft in das Gebiet zieht.

In ca. 1.000 Meter Entfernung befinden sich die nächsten Wohnsiedlungen, etwas weiter auch Kitas und Schulen sowie geplante Erholungs- und Freizeiteinrichtungen.

Der Antragsteller der Bodenwaschanlage gehört zu der bundesweit agierenden Zech Umweltgroup mit ca. einem Dutzend Unternehmen. Auch die anzuwendenden Aufbereitungsverfahren Terraferm und Terralavar sind eingeführte  bewährte Prozesse. Zur Vermeidung von Emissionen wird der Prozess teilweise im Unterdruckbereich betrieben. Der Schutz der Beschäftigten erfolgt durch zwangsweise druckluftbeaufschlagte Arbeitsgeräte (Radlader). Die Prozessabluft wird über Aktivkohlefilter gereinigt. Dies weist darauf hin, dass mit erheblichen Schadstoffkonzentrationen kritischer Stoffe gerechnet wird.

Die umfangreich beigefügten Stoffwertetabellen der zu bearbeitenden Böden und Materialien enthalten leider keine Maximal- und Minimalwerte hinsichtlich Zusammensetzung und Schadstoffkonzentrationen noch die erforderlichen CAS Nummern der enthaltenen Stoffe.

MKW (Mineralkohlenwasserstoffe, kurz- und langkettige Erdölbestandteile) und aromatische mono- und polycyclische Kohlenwasserstoffe, gelten als kanzerogen, deshalb die belüftungstechnischen Maßnahmen) als sind einzige Schadstoffbeimengungen ausdrücklich benannt. Welche anderen Stoffe auch auftreten können bleibt unklar. In den allermeisten Fällen weisen die Datenblätter sie als wassergefährdende Stoffe aus. Die Wäscheanlagen sind relativ klein, aber da der Wassergefährdungsgrad der Schadstoffe unklar bleibt, ist konkret im Einzelnen zu klären, inwieweit eine eigene Abwasserbehandlungsanlage erforderlich ist, die gegebenenfalls auch überwachungspflichtig sein kann.

Für das Terraferm-Verfahren werden stoffspezifisch biologische Kultursubstrate und Nährsubstrate eingesetzt. Die stoffspezifische Prozessgestaltung und -führung setzt aber eine chemische Analytik voraus und muss auch durch eine kontinuierliche biologisch mikrobielle Analytik begleitet werden. Gleiches gilt für die Wasseraufbereitung.

Interessanterweise habe ich keinen Hinweis auf ein eigenes Labor und dessen Ausstattung gefunden. Eine externe Endgütekontrolle bleibt davon unberührt.

Solange die zu behandelnden Böden und Abfallprodukte hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Schadstoffgehalte (Max- und Min-Werte) nicht näher qualifiziert werden, ist die Immisionsituation (BImSch-Gesetzgebung) für das Sanierungszentrum kaum annähernd und pauschal zu beurteilen. An keiner Stelle werden Grenzwerte benannt.

In unmittelbarer Nähe befindet sich auch das Trinkwasserschutzgebiet Königs Wusterhausen sowie die Reservebrunnen des Königs Wusterhausener Wasserwerkes. Durch eine Schlachtanlage in Niederlehme werden bereits heute 1.500.000 Liter Wasser pro Tag entnommen und über die DNWAB entsorgt, allein das führt vermutlich zu erheblichem Ungleichgewicht und  Änderung von Strömungsrichtung des Grundwassers.

Weiterhin befindet sich östlich der geplanten Anlage ein Mooreinzugsgebiet, das auch über den Uckley- und Lankensee Wasser in die Dahme speist.

Das Planungsgebiet wurde im Jahre 2006 (vermutlich im Hinblick auf geplante Industrie- und Windkraftansiedlungen) aus einem benachbarten Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ herausgelöst. Allein das ist aus Umwelt- und Naturschutzgründen abzulehnen und spricht gegen jede Ansiedlung immissionsschutzrechtlich relevanter Unternehmen in diesem Gebiet.
Die Anlage lässt auch durch An- und Ablieferung ausschließlich auf der Straße einen erheblich anwachsenden Schwerlastverkehr erwarten. Das gesamte Gebiet um den geplanten Flughafen BER befindet sich bereits heute am Rande des Verkehrskollapses, nicht nur die BAB, sondern bis hinein in die Wohngebiete. Wirksame Maßnahmen dagegen sowie sinnvolle Verkehrsplanungen sind nicht zu erkennen bzw. liegen in weiter Ferne. Allein das spricht auch gegen diesen Standort. Die Feststellung in der Antragsbegründung, dass wegen DPF von den LKW keine Staub- und Schadstoffemission zu erwarten ist, ist schlichtweg falsch. Ich verweise auf Feinstaub durch Reifen und Ladung sowie NOX Abgase der ausschließlich mit Diesel betriebenen Fahrzeuge.
Was mit den Endprodukten der Anlage geschehen soll, insbesondere Schlamm und Abwasser, ist mir nicht ausreichend dargelegt. Wie ist gewährleistet, dass hier nicht eine weitere Umweltgefährdung stattfindet?

Zusammenfassend widerspreche ich der Genehmigung dieser Anlage und behalte mir ausdrücklich vor, zu weiteren Punkten auch über das Ende der Einspruchsfrist hinaus die Begründung zu ergänzen.